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Document 62007CA0249

    Rechtssache C-249/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 28 EG und 30 EG — Richtlinie 92/43/EG — Maßnahme gleicher Wirkung — Vorherige Genehmigung für das Aussetzen von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Austern und Muscheln einheimischer Arten — Rechtfertigung — Schutz des Lebens von Tieren — Erhaltung der biologischen Vielfalt und Erhaltung von Fischarten im Interesse der Fischerei)

    ABl. C 19 vom 24.1.2009, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.1.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 19/4


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

    (Rechtssache C-249/07) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und 30 EG - Richtlinie 92/43/EG - Maßnahme gleicher Wirkung - Vorherige Genehmigung für das Aussetzen von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Austern und Muscheln einheimischer Arten - Rechtfertigung - Schutz des Lebens von Tieren - Erhaltung der biologischen Vielfalt und Erhaltung von Fischarten im Interesse der Fischerei)

    (2009/C 19/06)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis und S. Noe)

    Beklagter: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. M. Wissels und C. ten Dam)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 28 EG und 30 EG — System der vorherigen Genehmigung für das Aussetzen von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Austern und Muscheln in den niederländischen Küstengewässern

    Tenor

    1.

    Das Königreich der Niederlande ist dadurch seinen Verpflichtungen aus den Art. 28 EG und 30 EG nicht nachgekommen, dass es ein System der vorherigen Genehmigung dafür eingeführt hat, dass rechtmäßig in Verkehr befindliche Austern und Muscheln aus anderen Mitgliedstaaten, die zu den in den Niederlanden heimischen Arten gehören, in den niederländischen Küstengewässern ausgesetzt werden.

    2.

    Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 183 vom 4.8.2007.


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