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Document 62006TB0235

    Rechtssache T-235/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 6. Oktober 2008 — Austrian Relief Programm/Kommission (Nichtigkeitsklage — Gemeinschaftsfinanzierung eines Projekts zur Verbesserung der Lebensbedingungen im ehemaligen Jugoslawien zur Unterstützung der Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen — Programm Obnova — Schiedsklausel — Belastungsanzeige — Unzulässigkeit)

    ABl. C 327 vom 20.12.2008, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.12.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 327/25


    Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 6. Oktober 2008 — Austrian Relief Programm/Kommission

    (Rechtssache T-235/06) (1)

    (Nichtigkeitsklage - Gemeinschaftsfinanzierung eines Projekts zur Verbesserung der Lebensbedingungen im ehemaligen Jugoslawien zur Unterstützung der Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen - Programm Obnova - Schiedsklausel - Belastungsanzeige - Unzulässigkeit)

    (2008/C 327/46)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Kläger: Austrian Relief Programm — Verein für Not- und Katastrophenhilfe (Innsbruck, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Leyroutz)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Šimerdová im Beistand von Rechtsanwalt R. Bierwagen)

    Gegenstand

    Nichtigerklärung der Belastungsanzeige der Kommission vom 4. Mai 2006, mit der diese vom Kläger die Rückzahlung der in Erfüllung eines im Rahmen des Programms Obnova geschlossenen Vertrags (Vertrag Nr. RE/YOU/03/04/98) betreffend die Gemeinschaftsfinanzierung des Projekts „Republik Serbien 1998: Verbesserung der Lebensbedingungen zur Unterstützung der Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen“ gezahlten Beträge verlangt hat

    Tenor

    1.

    Die Klage wird als unzulässig zurückgewiesen.

    2.

    Austrian Relief Programm — Verein für Not- und Katastrophenhilfe trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 261 vom 28.10.2006.


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