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Document 62008CA0095

    Rechtssache C-95/08: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2004/9/EG — Keine Benennung der Stellen, die für die Inspektion der Prüfeinrichtungen und für die Überprüfung der Untersuchungen zuständig sind, um die Einhaltung der Guten Laborpraxis zu gewährleisten)

    ABl. C 327 vom 20.12.2008, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.12.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 327/6


    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

    (Rechtssache C-95/08) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/9/EG - Keine Benennung der Stellen, die für die Inspektion der Prüfeinrichtungen und für die Überprüfung der Untersuchungen zuständig sind, um die Einhaltung der Guten Laborpraxis zu gewährleisten)

    (2008/C 327/09)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und P. Oliver)

    Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: C. Schiltz)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (ABl. L 50, S. 28) — Keine Benennung der Stellen, die für die Inspektion der Prüfeinrichtungen und für die Überprüfung der Untersuchungen zuständig sind, um die Einhaltung der Guten Laborpraxis zu gewährleisten

    Tenor

    1.

    Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 der Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) verstoßen, dass es keine Stellen geschaffen hat, die in der Lage sind, die Durchführung der Grundsätze der Guten Laborpraxis zu überprüfen.

    2.

    Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 116 vom 9.5.2008.


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