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Document 62007CA0248

    Rechtssache C-248/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen, Belgien) — Trespa International B.V./Nova Haven- en Vervoerbedrijf N.V. (Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Gemeinschaften — Art. 291 und 297 — Zolltarifliche Abgabenbegünstigung — Besondere Verwendung — Ausdruck Person, die die Waren für den freien Verkehr einführt oder einführen lässt — Begriff Übertragung der Waren innerhalb der Gemeinschaft — Begriff Übernehmer )

    ABl. C 327 vom 20.12.2008, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.12.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 327/3


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen, Belgien) — Trespa International B.V./Nova Haven- en Vervoerbedrijf N.V.

    (Rechtssache C-248/07) (1)

    (Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 291 und 297 - Zolltarifliche Abgabenbegünstigung - Besondere Verwendung - Ausdruck „Person, die die Waren für den freien Verkehr einführt oder einführen lässt“ - Begriff „Übertragung der Waren innerhalb der Gemeinschaft“ - Begriff „Übernehmer“)

    (2008/C 327/05)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Hof van beroep te Antwerpen

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Trespa International B.V.

    Beklagte: Nova Haven- en Vervoerbedrijf N.V.

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen — Auslegung der Art. 1a, 291 und 297 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) — Begriff der „Übertragung der Waren innerhalb der Gemeinschaft“, der „Person, die die Waren für den freien Verkehr einführt oder einführen lässt“ und des „Übernehmers“

    Tenor

    1.

    Art. 291 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 89/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sich der Ausdruck „Person, die die Waren einführt oder einführen lässt“ auf die Person bezieht, für die die Ware bestimmt ist und die die Absicht hat, sie der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zuzuführen, und zwar unabhängig davon, ob sie die Zollanmeldung selbst abgibt oder sich dabei im Sinne von Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vertreten lässt. Der genannte Ausdruck bezieht sich, abgesehen von den Fällen, in denen eine Person nach Art 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2913/92 als im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelnd gilt und somit als Einführer anzusehen ist, nicht auf den Vertreter der oben bezeichneten Person gegenüber den Zollbehörden.

    2.

    Art. 297 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 89/97 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass in einer Situation, in der Waren in Belgien eingeführt und danach in die Niederlande befördert werden, keine Übertragung von Waren innerhalb der Gemeinschaft vorliegt, wenn der Bewilligungsinhaber für Rechnung des eigentlichen Einführers handelt, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. Die bloße Tatsache, dass die Waren in Belgien eingeführt und verzollt und dann in die Niederlande befördert worden sind, hat keine Auswirkung darauf, ob eine Übertragung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. Im Fall der Übertragung muss der Übernehmer im Besitz einer gemäß Art. 291 der genannten Verordnung erteilten Bewilligung sein.

    3.

    Art. 297 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 89/97 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sich der darin enthaltene Begriff „Übernehmer“ nicht auf den Zollagenten bezieht, der die Zollförmlichkeiten für Rechnung des Einführers vornimmt


    (1)  ABl. C 170 vom 21.7.2007.


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