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Document 62007CA0203

    Rechtssache C-203/07 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. November 2008 — Hellenische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Projekt zur Einrichtung einer gemeinsamen diplomatischen Vertretung in Abuja (Nigeria) — Erstattung von der Hellenischen Republik geschuldeter Beträge — Aufrechnung mit dem von der Kommission im Rahmen des regionalen operationellen Programms für das griechische Festland zu zahlenden Betrag)

    ABl. C 327 vom 20.12.2008, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.12.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 327/3


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. November 2008 — Hellenische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    (Rechtssache C-203/07 P) (1)

    (Rechtsmittel - Projekt zur Einrichtung einer gemeinsamen diplomatischen Vertretung in Abuja (Nigeria) - Erstattung von der Hellenischen Republik geschuldeter Beträge - Aufrechnung mit dem von der Kommission im Rahmen des regionalen operationellen Programms für das griechische Festland zu zahlenden Betrag)

    (2008/C 327/04)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Verfahrensbeteiligte

    Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Mylonopoulos, S. Trekli und Z. Stavridi)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: I. Zervas und D. Triantafyllou)

    Gegenstand

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 17. Januar 2007 in der Rechtssache T-231/04, Hellenische Republik/Kommission der EG, mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, im Wege der Aufrechnung Beträge einzuziehen, die von Griechenland aufgrund seiner Beteiligung an den Projekten Abuja I und Abuja II zur Errichtung einer gemeinsamen diplomatischen Vertretung der Länder der Europäischen Union in Abuja (Nigeria) geschuldet werden, als nicht begründet abgewiesen hat

    Tenor

    1.

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2.

    Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 155 vom 7.7.2007.


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