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Document 62008CN0396

Rechtssache C-396/08: Vorabentscheidungsersuchen der Corte d'appello di Roma (Italien), eingereicht am 12. September 2008 — Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)/Daniela Lotti und Clara Matteucci

ABl. C 327 vom 20.12.2008, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 327/9


Vorabentscheidungsersuchen der Corte d'appello di Roma (Italien), eingereicht am 12. September 2008 — Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)/Daniela Lotti und Clara Matteucci

(Rechtssache C-396/08)

(2008/C 327/14)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte d'appello di Roma

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Istituto nazionale previdenza sociale (INPS)

Beklagte: Daniela Lotti und Clara Matteucci

Vorlagefragen

1.

Ist die Regelung des italienischen Staates (der oben genannte Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 638/83), die dazu führt, dass Zeiträume, in denen bei vertikaler Teilzeitarbeit nicht gearbeitet wird, nicht als Beitragszeiten für den Erwerb des Rentenanspruchs berücksichtigt werden, mit der Richtlinie 97/81/EG (1) und insbesondere mit Paragraph 4 in Anhang der Rahmenvereinbarung zu dieser Richtlinie über den Grundsatz der Nichtdiskriminierung vereinbar?

2.

Ist die oben angeführte nationale Regelung mit der Richtlinie vereinbar, insbesondere mit Paragraph 1 der Rahmenvereinbarung in Anhang zu dieser Richtlinie, der vorsieht, dass die nationale Regelung die Entwicklung der Teilzeitarbeit fördern soll, mit Paragraph 4 und mit Paragraph 5 der oben angeführten Rahmenvereinbarung, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, Hindernisse rechtlicher Natur, die Teilzeitarbeitsmöglichkeiten beschränken, zu beseitigen, vereinbar, wobei es außer Zweifel steht, dass die Nichtberücksichtigung von nicht gearbeiteten Wochen für die Rentenansprüche eine bedeutende Hemmschwelle für die Aufnahme von — vertikaler — Teilzeitarbeit darstellt?

3.

Kann sich Paragraph 4 der oben angeführten Rahmenvereinbarung über den Grundsatz der Nichtdiskriminierung auch auf den Bereich der verschiedenen Teilzeitvertragsarten erstrecken, wenn man bedenkt, dass auf der Grundlage der nationalen Regelung bei horizontaler Teilzeitarbeit, d. h. bei gleichmäßig auf das Kalenderjahr verteilten Arbeitsstundenanzahl, im Gegensatz zu vertikaler Teilzeitarbeit alle Wochen des Kalenderjahres berücksichtigt werden?


(1)  Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit — Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. L 14 vom 20. Januar 1998, S. 9).


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