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Document 52008XX0919(02)
Final report of the Hearing Officer in Case COMP/B-1/39.326 — E.ON Energie AG (Pursuant to Articles 15 and 16 of Commission Decision 2001/462/EC, ECSC of 23 May 2001 on the terms of reference of Hearing Officers in certain competition proceedings — OJ L 162, 19.6.2001, p. 21 )
Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/B-1/39.326 — E.ON Energie AG (Nach Artikel 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21 )
Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/B-1/39.326 — E.ON Energie AG (Nach Artikel 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21 )
ABl. C 240 vom 19.9.2008, p. 4–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
19.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 240/4 |
Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/B-1/39.326 — E.ON Energie AG
(Nach Artikel 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)
(2008/C 240/05)
Der Entscheidungsentwurf gibt Anlass zu folgenden Bemerkungen:
Einleitung
Die Kommission nahm am 29. Mai 2006 in den Geschäftsräumen der E.ON Energie AG („EE“) in München eine unangemeldete Nachprüfung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vor. Die an diesem Tag zusammengetragenen Unterlagen hinterlegte die Kommission in einem Büro, das sie am Abend des 29. Mai 2006 verschloss und versiegelte. Als das Nachprüfungsteam am Morgen des 30. Mai 2006 dorthin zurückkehrte, stellte es erhebliche Veränderungen am Siegel fest. Daraufhin erstellte es ein Protokoll, dem EE eine ergänzende Erklärung beifügte. Zur weiteren Klärung des Sachverhalts übermittelte die Kommission EE sowie dem Hersteller des Siegelmaterials Auskunftsersuchen. Nach Auswertung der verfügbaren Erkenntnisse kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass das Siegel gebrochen worden war und sich EE diesen Siegelbruch zurechnen lassen muss.
Mitteilung der Beschwerdepunkte und Erwiderungsfrist
Am 2. Oktober 2006 versandte die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die am 4. Oktober 2006 bei EE einging, und zu der EE am 13. November 2006 Stellung nahm, nachdem ihm eine Fristverlängerung von einer Woche gewährt worden war. In der Anlage übersandte EE eine naturwissenschaftlich-technische Stellungnahme, die die Erkenntnisse der Mitteilung in Frage stellt.
Akteneinsicht
EE wurde in Form einer am 11. Oktober 2006 zugestellten CD-ROM Einsicht in die Untersuchungsakte der Kommission gewährt. EE hat sich mir gegenüber nicht zu Fragen der Akteneinsicht geäußert.
Anhörung
Am 6. Dezember 2006 fand eine Anhörung statt, bei der EE seinen Standpunkt darlegte und weitere Klärungen zu technischen Merkmalen der Siegel durch Gutachter verlangte.
Auf Ersuchen der Kommission nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 nahm auch der Siegelhersteller 3M an der Anhörung teil und legte seinen Standpunkt dar.
Die von EE vorgelegten Gutachten und das Tatbestandsschreiben der Kommission
Am 28. März 2007 übermittelte EE der Kommission ein Gutachten, das sich auf Tests zu möglichen anderen Gründen für die bei der Nachprüfung festgestellten Veränderungen am Siegel stützte.
Im April 2007 beauftragte die Kommission ihrerseits einen externen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens über bestimmte Aspekte der Funktionsfähigkeit und Handhabung der von ihr verwendeten Siegel. Am 26. April 2007 führte dieser Sachverständige in den Geschäftsräumen von EE in München in Gegenwart von Vertretern und Gutachtern von EE sowie des Siegelherstellers entsprechende Tests durch. Am 8. Mai 2007 übermittelte der Sachverständige der Kommission sein Gutachten.
Mit Tatbestandsschreiben vom 6. Juni 2007 setzte die Kommission EE von den zusätzlich ermittelten Tatsachen in Kenntnis und gewährte dem Unternehmen Einsicht in die betreffenden Unterlagen. Am selben Tag übermittelte EE der Kommission ein weiteres Gutachten, in dem mögliche Gründe für das Auftreten des Schriftzugs „VOID“ auf dem Siegel dargelegt werden. EE nahm am 6. Juli 2007 zu dem Tatbestandsschreiben Stellung.
In einem weiteren Schreiben vom 17. Juli 2007 beantragte EE bei mir, eine weitere Anhörung abzuhalten, damit die Gutachter ihre gegensätzlichen Standpunkte in Befragungen darlegen könnten. Mit Schreiben vom 26. Juli 2007 wies ich diesen Antrag jedoch mit der Begründung zurück, dass eine zweite Anhörung nur dann angezeigt wäre, wenn die Kommission EE neue Beschwerdepunkte mitgeteilt, das Ausmaß der bisherigen Beschwerdepunkte ausgeweitet oder diese grundlegend abgewandelt hätte. Dies war hier nicht der Fall, und EE machte dies auch nicht geltend.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 übermittelte EE der Kommission ein drittes Gutachten mit weiteren Untersuchungen zu Faktoren, die die Empfindlichkeit der Siegel beeinflussen können.
Daraufhin bat die Kommission ihren Sachverständigen, zu dem zweiten und dritten Gutachten von EE Stellung zu nehmen und nötigenfalls weitere Tests durchzuführen. Am 20. November 2007 legte der Sachverständige der Kommission ein weiteres Gutachten vor, in dem er an seinen bisherigen Erkenntnissen festhielt und die Ergebnisse seiner neuen Tests darlegte. Am 23. November 2007 übermittelte die Kommission EE ein zweites Tatbestandsschreiben und gewährte dem Unternehmen Einsicht in die betreffenden Unterlagen. Auf Antrag von EE gewährte ich eine einwöchige Verlängerung der Frist zur Erwiderung auf dieses neue Tatbestandsschreiben. EE antwortete fristgerecht am 10. Dezember 2007.
Entscheidungsentwurf
Bei diesem Entwurf handelt es sich um die erste Entscheidung nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, mit der neue Geldbußensätze festgesetzt wurden und nach der Siegelbruch nunmehr ausdrücklich als Zuwiderhandlung gilt. Verstöße gegen Verfahrensvorschriften wurden auch im Zusammenhang mit schweren Zuwiderhandlungen als erschwerende Umstände bewertet, und die Kommission hat in endgültigen Entscheidungen in Kartellsachen die Geldbußen entsprechend erhöht.
Der der Kommission vorliegende Entscheidungsentwurf enthält ausschließlich Beschwerdepunkte, zu denen sich EE äußern konnte.
Ich stelle fest, dass das Recht von EE auf Anhörung in dieser Sache gewahrt wurde.
Brüssel, den 29. Januar 2008
Karen WILLIAMS