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Document 62008TN0276

Rechtssache T-276/08: Klage, eingereicht am 15. Juli 2008 — Al-Aqsa/Rat

ABl. C 236 vom 13.9.2008, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 236/15


Klage, eingereicht am 15. Juli 2008 — Al-Aqsa/Rat

(Rechtssache T-276/08)

(2008/C 236/25)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Al-Aqsa (Heerlen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Pauw und M. Uiterwaal)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Rat gegenüber der Klägerin zum Ersatz des von dieser erlittenen Schadens in Höhe von 10 600 000 Euro, zuzüglich Zinsen bis zum Tag des in dieser Rechtssache zu erlassenden Urteils, oder aber zum Schadensersatz in der Höhe, die das Gericht festsetzen wird, verpflichtet ist;

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt Ersatz des Schadens, den sie dadurch erlitten haben will, dass sie durch den Beschluss 2003/480/EG des Rates vom 27. Juni 2003 (1) auf die Liste der Personen gesetzt worden sei, auf die die Verordnung Nr. 2001/2580/EG (2) anwendbar ist. In der Folge sei die Aufnahme der Klägerin bei jeder Abänderung der Liste aufrechterhalten worden.

Die Klägerin trägt vor, diese Beschlüsse seien aus verschiedenen Gründen rechtswidrig. Sie weist erstens darauf hin, dass der Beschluss 2006/379/EG vom 29. Mai 2006 (3) vom Gericht wegen Verstoßes gegen das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Begründung für nichtig erklärt worden sei (4). Die Klägerin trägt ferner vor, dass die Beschlüsse verschiedene inhaltliche Mängel aufwiesen. Sie verweist dabei auf die von ihr in den Rechtssachen T-327/03 und T-348/07, Al-Aqsa/Rat (5), angeführten Klagegründe.

Es handele sich um hinreichend qualifizierte Verletzungen von Rechten Einzelner, die folglich die Zuerkennung von Schadensersatz rechtfertigten. Der von der Klägerin erlittene Schaden betreffe eine Rufschädigung sowie einen immateriellen Schaden, für die der Rat vom 28. Juni 2003 an, dem Tag des Inkrafttretens der europäischen Maßnahmen, verantwortlich sei.


(1)  2003/480/EG: Beschluss des Rates vom 27. Juni 2003 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/974/EG (ABl. L 160, S. 81).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70).

(3)  2006/379/EG: Beschluss des Rates vom 29. Mai 2006 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/930/EG (ABl. L 144, S. 21).

(4)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 2007, Al-Aqsa/Rat, T-327/03, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.

(5)  ABl. 2003, C 289, S. 30, und ABl. 2007, C 269, S. 61.


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