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Document 62006TN0251

Rechtssache T-251/06: Klage, eingereicht am 15. Juli 2008 — Meyer-Falk/Kommission

ABl. C 236 vom 13.9.2008, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 236/14


Klage, eingereicht am 15. Juli 2008 — Meyer-Falk/Kommission

(Rechtssache T-251/06)

(2008/C 236/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Thomas Meyer-Falk (Bruchsal, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Solicitor S. Crosby)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 6. November 2006, mit der ihm der Zugang zu zwei Dokumenten über die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und die Justizreform in Bulgarien verweigert wurde. Im Vorfeld der Klageerhebung stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, dem das Gericht erster Instanz durch Beschluss vom 21. Januar 2008 stattgab.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger an erster Stelle im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte den Grundsatz des ordnungsmäßigen Verwaltungshandelns verletzt habe, da der Antrag des Klägers auf Zugang zu Dokumenten abgelehnt worden sei, obwohl die Dokumente der Öffentlichkeit mit Ausnahme des Klägers zugänglich gewesen seien.

Zweitens trägt der Kläger vor, dass die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und b sowie von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) mit offensichtlichem Ermessensfehlgebrauch behaftet sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).


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