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Document 62008CN0274

    Rechtssache C-274/08: Klage, eingereicht am 25. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

    ABl. C 236 vom 13.9.2008, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.9.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 236/7


    Klage, eingereicht am 25. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

    (Rechtssache C-274/08)

    (2008/C 236/10)

    Verfahrenssprache: Schwedisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Schima und P. Dejmek)

    Beklagter: Königreich Schweden

    Anträge

    Die Kommission beantragt,

    festzustellen, dass das Königreich Schweden gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (1) verstoßen hat, indem es weder die geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um die verlangte funktionelle Entflechtung der Verteiler- und Erzeugerinteressen in einem vertikal integrierten Unternehmen gemäß Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie sicherzustellen, noch den Regulierungsbehörden gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie die Aufgabe zugewiesen hat, zumindest die Methoden im Voraus zu genehmigen, die zur Bestimmung oder Festsetzung der Bedingungen für den Zugang zum nationalen Netz einschließlich der Tarife für die Übertragung und Verteilung angewandt werden;

    dem Königreich Schweden die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Schweden habe sich zur Begründung seiner Behauptung, dass Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c in schwedisches Recht umgesetzt worden sei, auf verschiedene Bestimmungen des Elektrizitätsgesetzes berufen, die u. a. eine getrennte Rechnungslegung für den Netzbetrieb (Verteilungstätigkeit) und eine besondere Kontrolle dieser getrennten Rechnungslegung durch die Buchprüfer des Netzunternehmens verlangten. Schweden habe weiter vorgetragen, dass Kosten, die ein Netzunternehmen gemeinsam mit einem anderen Unternehmen zu tragen habe, nur insoweit als Kosten des Netzunternehmens zu verbuchen seien, als sie sich auf das Netzunternehmen bezögen. Außerdem sei das Netzunternehmen verpflichtet einen Kontrollplan aufzustellen und dessen Einhaltung sicherzustellen.

    Die Kommission hält dem entgegen, dass die eindeutigen Anforderungen an die Organisation der Leitungsstrukturen gemäß Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c nicht durch allgemeine Vorschriften z. B. über getrennte Verbuchung der Kosten oder allgemein geltende Sanktionsvorschriften erfüllt werden könnten.

    Schweden sei der Ansicht, dass die Anforderungen an die funktionelle Entflechtung auch durch die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften im Gesetz über Aktiengesellschaften erfüllt werden könnten, wonach die Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaft zwei getrennte juristische Personen und Rechtsobjekte seien.

    Die Kommission meint, dass die Muttergesellschaft als Mehrheitseignerin einen bestimmenden Einfluss auf ihr oder ihre Tochterunternehmen ausübe, da über bestimmte bedeutsame Fragen nur die Aktionäre entscheiden könnten. Ein Übertragungsunternehmen und seine Geschäftsführung könnten daher nie allein auf Grund des allgemeinen Gesellschaftsrechts von seinen Mehrheitsaktionären unabhängig sein. Ebenso wenig würden die Anforderungen an eine unabhängige Leitungsstruktur dadurch erfüllt, dass ein integriertes Unternehmen die Vorschriften des Gesetzes über Aktiengesellschaften betreffend die Buchprüfung und die Grenzen der Wertübertragung einhalte. Eine ordnungsgemäße Umsetzung des Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c in nationales Recht setze voraus, dass es zwingende Vorschriften gebe, die die Bedingungen in dieser Vorschrift klar widerspiegelten, nämlich die Garantie, dass die Leitung des Übertragungsunternehmens selbständig und unabhängig vom integrierten Elektrizitätsunternehmen handeln könne, soweit es um die Übertragung und die Vermögenswerte gehe, die erforderlich seien, um die Wartung, den Betrieb oder den Ausbau des Netzes sicherzustellen. Diese Anforderungen erfüllten die Vorschriften im Gesetz über Aktiengesellschaften nicht.

    Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie ergebe, werde dort ein System der vorherigen Genehmigung der Netztarife oder jedenfalls der Methode für deren Berechnung verlangt. Schweden habe ausdrücklich erklärt, dass die derzeitige schwedische Regelung für die Berechnung der Netztarife sowie die Kriterien, die die Netztarife erfüllen müssten, auf einem System der nachträglichen Kontrolle aufbaue, dass aber eine Untersuchung im Gange sei, ob ein neues System einer vorherigen Genehmigung eingeführt werden solle, und dass dem Reichstag im Juni 2008 ein entsprechender Vorschlag vorgelegt werden könne.

    Auf Grund dieser Umstände ist die Kommission der Auffassung, dass Schweden die Richtlinie 2003/54/EG, insbesondere deren Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a, nicht ordnungsgemäß in sein nationales Recht umgesetzt habe.


    (1)  ABl. L 27, S. 20.


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