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Document 52008XC0819(03)

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

ABl. C 210 vom 19.8.2008, p. 11–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 210/11


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2008/C 210/05)

Nummer der Beihilfe: XA 139/08

Mitgliedstaat: Italien

Region: Campania

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Incentivi a favore delle aziende agricole per investimenti finalizzati all'utilizzo di fonti rinnovabili di energia per l'auto-produzione aziendale e il recupero di energia termica, elettrica e meccanica e di sistemi idonei a ridurre i consumi energetici, per la produzione primaria di prodotti agricoli

Rechtsgrundlage:

D.lgs 30 aprile 1998 n. 173, art. 1, commi 3 e 4 (Gazzetta Ufficiale n. 129 del 5.6.1998), che ha istituito un regime di aiuti per l'incentivazione dell'utilizzo di fonti rinnovabili di energia e di sistemi idonei a limitare l'inquinamento e l'impatto ambientale o comunque a ridurre i consumi energetici

DM n. 401 del 11.9.1999 (Gazzetta Ufficiale n. 260 del 5.11.1999), recante le norme di attuazione dell'art. 1, commi 3 e 4 del D.lgs n. 173/98 per la concessione di aiuti a favore della produzione e utilizzazione di fonti energetiche rinnovabili nel settore agricolo

Regolamento (CE) n. 1857/2006 della Commissione, del 15 dicembre 2006, relativo all'applicazione degli articoli 87 e 88 del trattato degli aiuti di Stato a favore delle piccole e medie imprese attive nella produzione di prodotti agricoli e recante modifica del regolamento (CE) n. 70/2001 (GU L 358 del 16.12.2006)

D.G.R. n. 214 dell'1.2.2008, «Modifica della DGR n. 283 del 4 marzo 2006 ed adeguamento, alle condizioni previste dal reg. (CE) n. 1857/2006 della Commissione del 15 dicembre 2006, degli aiuti a favore dell'impiego di fonti energetiche rinnovabili e per il risparmio energetico in agricoltura, approvati con la medesima deliberazione n. 283/2006»

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Der Gesamtbetrag der im Haushalt vorgesehenen Ausgaben im Rahmen dieser Beihilferegelung beläuft sich auf 574 238 EUR. Es besteht die Möglichkeit einer Aufstockung dieses Betrages bis zur Gesamtsumme von 1 990 941,22 EUR, die der Region Kampanien mit Ministerialerlass Nr. 156409 vom 8. November 2001 für Initiativen nach Maßgabe von Artikel 1 Absätze 3 und 4 Legislativerlass Nr. 173/98 zugewiesen und übertragen wurden, und zwar im Falle eventueller Einsparungen bei den Maßnahmen, die nach der vorausgegangenen und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission freigestellten Beihilferegelung XA 74/05 finanziert wurden

Beihilfehöchstintensität: Die Bruttobeihilfeintensität beträgt maximal 40 % der zuschussfähigen Ausgaben und kann für Unternehmen in den Gebieten nach Artikel 36 Buchstabe a, Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates auf 50 % angehoben werden. Bei Investitionen, die von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach der Niederlassung getätigt werden, kann dieser Prozentsatz auf maximal 50 % bzw. 60 % angehoben werden.

Als Junglandwirte gelten Erzeuger von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche die Kriterien von Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erfüllen

Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilferegelung tritt am 30. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Kampanien (BURC), in jedem Fall aber gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 frühestens 10 Arbeitstage nach Übermittlung des vorliegenden Dokuments in Kraft

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Regelung kann so lange in Anspruch genommen werden, bis die finanziellen Mittel aufgebraucht sind, jedoch nicht über die Gültigkeitsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 hinaus

Zweck der Beihilfe: Die Beihilferegelung dient der Unterstützung von kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Einzelbetrieben oder Betriebszusammenschlüssen in der Region gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission, bei denen es sich nicht um Unternehmen in Schwierigkeiten handelt.

Mit den Maßnahmen sollen folgende Ziele verfolgt werden:

Senkung der Produktionskosten unter besonderer Berücksichtigung der Energieeinsparung und des Einsatzes erneuerbarer Energiequellen,

Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt durch Senkung klimaverändernder Emissionen und Verringerung von Erosionserscheinungen,

Förderung der Diversifizierung landwirtschaftlicher Tätigkeiten.

Diese Anreize stützen sich auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Zuschussfähige Ausgaben im Rahmen der Beihilferegelung sind:

Kosten für Arbeiten, Anlagen und Ausrüstungen zur Sammlung, Lagerung und Erstverarbeitung pflanzlicher Biomasse zur Energiegewinnung ausschließlich für den betrieblichen Eigenbedarf,

Erwerb und Installation von hochleistungsfähigen, mit landwirtschaftlicher pflanzlicher Biomasse betriebenen Thermo-Generator-Anlagen für den betrieblichen Eigenbedarf,

Maschinen, Ausrüstungen, Anlagen und damit zusammenhängende Arbeiten zur Erzeugung und Rückgewinnung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern (Sonne, Wind, Erdwärme, landwirtschaftliche pflanzliche Biomasse, Wasser) zur Deckung des betriebsinternen Energiebedarfs,

Maschinen und Ausrüstungen, einschließlich Computerprogrammen für den Einsatz von Technologien zur Senkung des betrieblichen Energieverbrauchs,

allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit den oben genannten Ausgaben wie Honorare für Planung, Durchführbarkeitsstudien und Beratung

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Beihilferegelung gilt für alle Sektoren der Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Internetadresse: www.sito.regione.campania.it/agricoltura/aiuti/energia.html

Sonstige Auskünfte: —

Nummer der Beihilfe: XA 142/08

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Region: Scotland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Shetland Johne's Disease Scheme

Rechtsgrundlage: Local Government in Scotland Act 2003; Zetland County Council (ZCC) Act 1974

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 35 000 (fünfunddreißigtausend) GBP

(Diese Regelung wird als Dienstleistung für die Agrargemeinschaft in ihrer Gesamtheit umgesetzt)

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfeintensität beträgt 100 % gemäß Kapitel 2 Artikel 10 der Verordnung

Bewilligungszeitpunkt: Die Regelung beginnt am 1.4.2008

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Regelung beginnt am 1. April 2008 und endet am 31. März 2013

Zweck der Beihilfe: Die Regelung wird gemäß Kapitel 2 Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 umgesetzt. Die Regelung für die Johne'sche Krankheit (Paratuberkulose) auf den Shetland-Inseln (Shetland Johne's Disease Scheme- SJDS) ist konzipiert, um die Rinder auf die Johne'sche Krankheit zu untersuchen, sowohl zu dem Zeitpunkt, wenn das Vieh auf die Shetland-Inseln kommt als auch an allen auf den Shetland-Inseln bereits vorhandenen Rinderherden. Die Tests sind wirksam an Bullen und weiblichen Rindern im Alter von mehr als zwei Jahren. Diese Regelung ist allumfassend und gewährleistet, dass alle maßgeblichen Rinder, die auf die Shetland-Inseln kommen, und alle 201 auf den Shetland-Inseln lebenden Rinderherden auf die Johne'sche Krankheit untersucht werden. Diese Regelung wird als Dienstleistung für die Agrargemeinschaft in ihrer Gesamtheit angeboten, und es werden keine Gebühren oder Abgaben für die Untersuchung von importiertem oder bereits vor Ort vorhandenem Vieh erhoben — Beihilfe im Rahmen dieser Regelung wird in Naturalien in Form subventionierter Dienstleistungen gewährt und beinhaltet keine direkte Geldzahlung an Erzeuger.

Durch die Untersuchung von importiertem Vieh auf die Krankheit verfolgt die SJDS-Regelung das wesentliche Ziel, einen hohen Gesundheitsstandard von Shetland-Rindern, frei von Krankheiten, zu erhalten und dabei allen folgenden Zielsetzungen zu entsprechen:

Senkung der Produktionskosten,

Verbesserung oder Umstrukturierung der Produktion,

Qualitätssteigerung,

Erhalt und Verbesserung des natürlichen Lebensraums, der Hygienebedingungen und der Tierschutzstandards

Betroffene(r) Wirtschaftssektor(en): Vieh — Rinder

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Folgende Stelle ist für die Regelung verantwortlich:

Shetland Islands Council

Economic Development Unit

6 North Ness Business Park

Lerwick

Shetland ZE1 0LZ

United Kingdom

Internetadresse: http://www.sdt.shetland.org/Schemesinnotificationprocess.aspx

Alternativ können Sie die zentrale Website des VK für freigestellte staatliche Beihilfen besuchen unter:

http://defraweb/farm/policy/state-aid/setup/exist-exempt.htm

Verfolgen Sie den Link zu „Shetland Johne's Disease Scheme“

Sonstige Auskünfte: —

Unterzeichnet und datiert vom Department for Environment, Food and Rural Affairs (Ministerium für Umwelt, Ernährung und ländliche Angelegenheiten) (zuständige Behörde des VK)

Neil Marr

Agricultural State Aid Team Leader

Defra

5D 9 Millbank

c/o Nobel House

17 Smith Square

Westminister

London SW1P 3JR

United Kingdom

Nummer der Beihilfe: XA 143/08

Mitgliedstaat: Belgien

Region: Vlaanderen

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelhilfen Name des begünstigten Unternehmens: Vlaams Varkensstamboek vzw

Rechtsgrundlage:

Decreet van 21 december 2007 houdende de algemene uitgavenbegroting van de Vlaamse Gemeenschap voor het begrotingsjaar 2008

Koninklijk besluit van 2 september 1992 betreffende de verbetering van fokvarkens/Arrêté royal du 2 septembre 1992 relatif à l'amélioration des reproducteurs porcins

Ministerieel besluit van 3 september 1992 betreffende de verbetering van de fokvarkens/Arrêté ministériel du 3 septembre 1992 relatif à l'amélioration des reproducteurs porcins

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 463 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität beträgt 100 % der Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen von Herdbüchern.

Die Beihilfehöchstintensität beträgt 70 % der Kosten für Tests durch oder im Namen Dritter zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere mit Ausnahme der Kosten der vom Eigentümer der Tiere durchgeführten Kontrollen und der Kosten von routinemäßig durchgeführten Kontrollen der Milchqualität

Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilfe wird ab dem 1. April und frühestens 15 Tage nach Anmeldung gewährt werden können.

Die Beihilfe kann im Wege eines Durchführungsbeschlusses gewährt werden. Diese Durchführungsbeschlüsse werden jährlich erstellt. Ein Entwurf des Durchführungsbeschlusses muss noch ausgearbeitet werden. In diesen Beschluss wird die Stillhalteklausel aufgenommen

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Beihilfe wird für einen Zeitraum gewährt, der am 31. Dezember 2008 endet

Zweck der Beihilfe: Die Erzeugergemeinschaft Vlaams Varkensstamboek (VVS) führt die Herdbücher von Schweinerassen. Die vzw gibt an, die Beihilfe für die Zahlung von Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen dieser Herdbücher zu verwenden, darunter das Eintragen von Geburtsangaben und Abstammungsangaben in die Datenbank und das Erstellen und Liefern von tierzüchterischen Bescheinigungen und Abstammungsnachweisen.

Die Erzeugergemeinschaft Vlaams Varkensstamboek (VVS) führt auch Tests durch zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Zuchttiere. Es werden drei Tests durchgeführt:

Die Beihilfe fällt unter Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006. Die Kriterien von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 werden erfüllt.

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a: Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen von Herdbüchern.

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b: Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 70 % der Kosten für Tests durch oder im Namen Dritter zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere mit Ausnahme der Kosten der vom Eigentümer der Tiere durchgeführten Kontrollen und der Kosten von routinemäßig durchgeführten Kontrollen der Milchqualität

Betroffene Wirtschaftssektoren: Tiersektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Departement Landbouw en Visserij

Duurzame Landbouwontwikkeling

Ellips, 6e verdieping

Koning Albert II laan, 35, bus 40

B-1030 Brussel

Internetadresse: http://www2.vlaanderen.be/ned/sites/landbouw/info/steun/eu.html

Sonstige Auskünfte: —

Jules VAN LIEFFERINGE

Secretaris-generaal

Nummer der Beihilfe: XA 144/08

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Departement Hérault

Bezeichnung der Beihilferegelung: Régime d'aides aux frais administratifs de cessions d'immeubles ruraux non bâtis permettant la constitution d'îlots culturaux regroupés (remembrement)

Rechtsgrundlage:

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006,

Articles L121-24, L121-25 et L124-1 à L124-13 du Code rural,

Convention cadre avec la Région Languedoc-Roussillon selon l'article L 1511-3 Code Général des Collectivités Territoriales (projet)

Délibération du Conseil général de l'Hérault (projet)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 50 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: 60 % der realen vorgelegten Ausgaben, unter folgenden Bedingungen:

Zuschussfähige Ausgaben:

Verwaltungskosten für Grundstücksumschreibungen und die entsprechenden Steuern, einschließlich der Kosten für die Vermessung, sofern diese für die Ausfertigung der notariellen Urkunde erforderlich ist.

Zuschussfähige Transaktionen:

Übertragungen von nicht bebauten ländlichen Grundstücken mit einer auf 1 ha 50 a begrenzten Fläche, deren Wert über 1 500 EUR liegt,

Übertragungen, für die eine positive Stellungnahme des Departement-Ausschusses für Flurordnung gemäß Art. L124-4 des Code rural vorliegt,

die Beihilfe wird pro Käufer auf eine Parzellengesamtgröße von 10 ha begrenzt

Bewilligungszeitpunkt: Ab Genehmigung durch die Kommission

Laufzeit: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Das Ziel besteht darin, die Neustrukturierung von Grundstücken durch Abtretung gegen Entgelt unter Landwirten, die zugleich Eigentümer sind, zu erleichtern, um die Rentabilität ihres Betriebs zu erhöhen.

Zersiedelung und Zersplitterung der Grundstücke stehen einer guten landwirtschaftlichen Praxis im Wege, erhöhen die Kosten, beeinflussen somit die Produktivität und gegebenenfalls die Entscheidung für eine Diversifizierung der Kulturen.

Dagegen würde die Einrichtung von Anbauinseln in ausreichender Größe dem Landwirt helfen, seine Arbeit zu optimieren.

Sofern kein physisches Hindernis (Straßen, Gräben usw.) und kein verwaltungstechnisches Hindernis besteht, kann der Departement-Ausschuss für Flurordnung die Durchführung der „Flurstücksverschmelzung“ (gemäß Auslegung des Begriffs durch die Steuerbehörden) beantragen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Der landwirtschaftliche Sektor (A) oder der natürliche Sektor (N — wie in den bestehenden lokalen Städteplanungsunterlagen) im Departement Hérault

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Conseil général de l'Hérault

Pôle développement et emploi

Direction agriculture et développement rural

Service foncier agricole et territoire Leader

Hôtel de Département

1000, rue d'Alco

F-34087 Montpellier Cedex 4

Tél. (33-0) 467 67 70 00 — Fax (33-0) 467 67 67 53

E-mail: agrirural@cg34

Internetadresse: http://www.cg34.fr/economie/index.html

Navigation:

Économie/Agriculture/Territoire/Aménagement foncier/

[en savoir plus]: cessions de certains immeubles ruraux

Sonstige Angaben: —

Begünstigte: Landwirtschaftliche Betriebe, die folgende Bedingungen erfüllen:

Nutznießer einer Maßnahme zur lokalen Entwicklung wie in Blatt 341-B1 des Document Régional de Développement Rural 2007-2013 (Teil Languedoc-Roussillon) beschrieben,

die an diesem bilateralen Vorgang beteiligten Parteien dürfen nicht in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zueinander stehen (auch ein Verwandtschaftsverhältnis zweiten Grades ist ausgeschlossen)

Nummer der Beihilfe: XA 147/08

Mitgliedstaat: Lettland

Region: —

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Atbalsta shēma „Atbalsts demonstrējumiem saimniecībās“

Rechtsgrundlage: Ministru kabineta noteikumi „Noteikumi par valsts atbalstu lauksaimniecībai 2008. gadā un tā piešķiršanas kārtību“ 4. pielikuma III. atbalsta programma 46.–53. punkts

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2008: 120 000 LVL

 

Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2009: 130 000 LVL

 

Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2010: 140 000 LVL

 

Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2011: 150 000 LVL

 

Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2012: 160 000 LVL

 

Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2013: 170 000 LVL

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfe für Produktdemonstrationen und Vorführungen in Landwirtschaftsbetrieben und auf Landwirtschaftsausstellungen wird in Höhe von 100 % der Betriebsausgaben für die Sicherstellung der diesbezüglichen Dienstleistungen und die Beschaffung von für die Produktdemonstrationen erforderlichem Material sowie der Kosten für die Infrastrukturinstandhaltung gewährt

Inkrafttreten der Regelung:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Zweck der Beihilfe ist die Einrichtung langfristiger Produktdemonstrationen in den Bereichen Pflanzenbau und Tierzucht (auch biologische) in den Regionen Lettlands. Das Zusammenwirken von Wissenschaft und Erzeugung in der Landwirtschaft soll gefördert werden.

Die Beihilfe wird gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Beihilfe ist für in der Erzeugung primärer landwirtschaftlicher Produkte tätige kleine und mittlere Unternehmen vorgesehen.

Sie ist für die Sektoren Viehzucht und Pflanzenbau bestimmt

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Latvijas Republikas Zemkopības ministrija

LV-1981 Rīga

Internetadresse: http://www.zm.gov.lv/doc_upl/4.pielikums.doc

Sonstige Angaben: Die Beihilfe für Produktdemonstrationen und Vorführungen in Landwirtschaftsbetrieben und auf Landwirtschaftsausstellungen für in der Erzeugung primärer landwirtschaftlicher Produkte tätige kleine und mittlere Unternehmen wird gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt und umfasst keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger. Gemäß Absatz 4 dieses Artikels der Verordnung steht sie allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden natürlichen oder juristischen Personen auf Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung. Vermittelnde Unternehmen erhalten keinerlei Beihilfen, die gesamte Beihilfe geht an den letztendlich Begünstigten.

Rückwirkende Beihilfen für Tätigkeiten, die der Begünstigte bereits durchgeführt hat, werden nicht gewährt


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