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Document 62008TN0190

Rechtssache T-190/08: Klage, eingereicht am 14. Mai 2008 — CHEMK und Kuznetskie Ferrosplavy/Rat und Kommission

ABl. C 197 vom 2.8.2008, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 197/25


Klage, eingereicht am 14. Mai 2008 — CHEMK und Kuznetskie Ferrosplavy/Rat und Kommission

(Rechtssache T-190/08)

(2008/C 197/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Chelyabinsk elektrometallurgical integrated plant OAO (CHEMK) (Chelyabinsk, Russland) und Kuznetskie ferrosplavy OAO (Novokuznetsk, Russland) (Prozessbevollmächtigte: P. Vander Schueren, Rechtsanwältin)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die angefochtene Verordnung, soweit diese sie betrifft, für nichtig zu erklären;

dem Rat ihre Kosten in diesem Verfahren aufzuerlegen oder

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und

der Kommission die ihnen in diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen tragen fünf Gründe zur Begründung ihrer Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 172/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland (1) (im Folgenden: angefochtene Verordnung), soweit diese sie betrifft, vor. Hilfsweise beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung der ihnen am 3. März 2008 bekannt gegebenen Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 2008, mit der die Kommission ihren Antrag auf Aussetzung der mit der angefochtenen Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen zurückgewiesen habe (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Erstens habe der Rat gegen Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung (2) (im Folgenden: Grundverordnung) verstoßen und sei der Pflicht einer ausreichenden Begründung nicht nachgekommen, als er es abgelehnt habe, die Gewinnspanne des mit den Klägerinnen verbundenen Einführers für die Ermittlung ihres Ausfuhrpreises heranzuziehen.

Zweitens habe der Rat den Grundsatz der Nichtdiskriminierung sowie Art. 6 Abs. 7, Art. 8 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 1 der Grundverordnung verletzt, als er dem mazedonischen Produzenten SILMAK die erweiterte Unterrichtung gewährte.

Drittens habe der Rat dadurch gegen Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung verstoßen, dass er einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als er geschlussfolgert habe, dass die Gemeinschaftsindustrie einen materiellen Schaden erleide.

Viertens widerspreche die angefochtene Verordnung Art. 3 Abs. 6 und Abs. 7 der Grundverordnung und sei, soweit der Rat die Auswirkungen anderer Umstände auf die Gemeinschaftsindustrie, die die Verbindung zwischen den anvisierten Einfuhren und dem behaupteten materiellen Schaden für die Gemeinschaftsindustrie aufgehoben hätten, missachtet habe, wegen eines Rechtsfehlers, zahlreicher offensichtlicher Beurteilungsfehler, Verletzung der Sorgfaltspflicht und unzureichender Begründung fehlerhaft.

Fünftens habe der Rat mit der Weigerung, Informationen zur Beschwerde, die die Eröffnung der Antidumping-Untersuchung gerechtfertigt hätten, vorzulegen, ihre Verteidigungsrechte verletzt.

Hilfsweise bringen die Klägerinnen einen Klagegrund der Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung vor: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt, als sie den Antrag der Klägerinnen auf Aussetzung der Maßnahmen abgelehnt habe.


(1)  ABl. L 55, S. 6.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. L 56, S. 1.


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