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Document 62008CN0192

Rechtssache C-192/08: Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 8. Mai 2008 — TeliaSonera Finland Oyj

ABl. C 197 vom 2.8.2008, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 197/8


Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 8. Mai 2008 — TeliaSonera Finland Oyj

(Rechtssache C-192/08)

(2008/C 197/12)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus (Finnland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: TeliaSonera Finland Oyj

Andere Beteiligte: Finnische Regulierungsbehörde für Telekommunikation, iMEZ Ab

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/19/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) einerseits verglichen mit dem fünften, sechsten und achten Erwägungsgrund der Richtlinie, andererseits mit den Art. 8 und 5 der Richtlinie, dahin auszulegen,

1. a)

dass das nationale Recht wie § 39 Abs. 1 des Gesetzes über den Kommunikationsmarkt bestimmen kann, dass jedes Telekommunikationsunternehmen verpflichtet ist, mit anderen Telekommunikationsunternehmen über die Zusammenschaltung zu verhandeln, und, wenn diese Frage bejaht wird,

1. b)

dass die nationale Regulierungsbehörde die Verhandlungsverpflichtung als nicht erfüllt ansehen kann, wenn ein Telekommunikationsunternehmen, das keine beträchtliche Marktmacht hat, einem anderen Unternehmen die Zusammenschaltung zu Bedingungen angeboten hat, die die Behörde als völlig einseitig ansieht und die nach Ansicht der Behörde geeignet sind, die Entwicklung eines wettbewerbsorientierten Marktes auf Endverbraucherebene zu behindern, da sie dieses andere Unternehmen tatsächlich daran gehindert haben, seinen Kunden die Möglichkeit anzubieten, an Endkunden, die an das Netz des Telekommunikationsunternehmens angeschlossen sind, Multimediamitteilungen zu versenden, und, wenn auch diese Frage bejaht wird,

1. c)

dass die nationale Regulierungsbehörde durch ihre Entscheidung das genannte Telekommunikationsunternehmen, das also keine beträchtliche Markmacht hat, verpflichten kann, über die Zusammenschaltung der Kurzmitteilungs- und Multimediadienste zwischen den Systemen der Unternehmen nach Treu und Glauben in der Weise zu verhandeln, dass bei den gewerblichen Verhandlungen die Ziele berücksichtigt werden, die mit der Zusammenschaltung angestrebt werden, und dass die Verhandlungen unter dem Ansatzpunkt geführt werden, die Operabilität der Kurzmitteilungs- und Multimediadienste zwischen den Unternehmen zu angemessenen Bedingungen herzustellen, so dass die Nutzer die Möglichkeit haben, die Kommunikationsdienste der Telekommunikationsunternehmen zu nutzen.

2.

Kommt es für die Beantwortung dieser Fragen auf das Wesen des Netzes der iMEZ Ab an und darauf, ob die iMEZ Ab als Betreiberin öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze anzusehen ist.


(1)  ABl. L 108, S. 7.


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