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Asiakirja 52008XX0801(02)

    Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/M.4747 — IBM/Telelogic (Nach Artikel 15 und Artikel 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21 )

    ABl. C 195 vom 1.8.2008, s. 5—5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.8.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 195/5


    Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/M.4747 — IBM/Telelogic

    (Nach Artikel 15 und Artikel 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

    (2008/C 195/04)

    Am 28. Juni 2007 ging bei der Kommission ein von International Business Machines Corporation (IBM) gestellter Verweisungsantrag nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (nachstehend „Fusionskontrollverordnung“ genannt) ein. Da keiner der Mitgliedstaaten, nach deren Wettbewerbsrecht der Zusammenschluss hätte geprüft werden können, Einwände gegen die Verweisung erhob, galt die Vermutung, dass es sich bei dem Vorhaben um einen Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung handelt. Der geplante Zusammenschluss musste demnach bei der Kommission angemeldet werden.

    Anschließend ging am 29. August 2007 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens bei der Kommission ein. Danach war Folgendes beabsichtigt: IBM erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung mittels eines öffentlichen Übernahmeangebots vom 11. Juni 2007 die Kontrolle über das Unternehmen Telelogic AB.

    Nach vorläufiger Prüfung der Anmeldung kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Vorhaben hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen zu ernsten Bedenken Anlass gibt. Aus diesem Grund leitete sie am 3. Oktober 2007 das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung ein.

    Am 15. November 2007 erließ die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung. Das Verfahren wurde gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 (Verordnung zur Durchführung der Fusionskontrollverordnung) vom 5. November 2007 bis zum 3. Dezember 2007 ausgesetzt.

    Am 9. Oktober 2007 wurde dem Anmelder gemäß den Leitlinien der GD Wettbewerb über bewährte Praktiken bei EG-Fusionskontrollverfahren (Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings) Einsicht in die wichtigsten Unterlagen gewährt.

    Nach einer eingehenden Marktuntersuchung gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass das Zusammenschlussvorhaben den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich behindern wird und daher mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar ist. Daher wurde dem Anmelder keine Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt.

    Ich habe weder von den beteiligten Unternehmen noch von Dritten Anfragen oder Stellungnahmen erhalten. Das Recht auf Anhörung in dieser Sache wurde gewahrt.

    Brüssel, den 22. Februar 2008.

    Karen WILLIAMS


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