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Document 62003TA0282

Rechtssache T-282/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juni 2008 — Ceuninck/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Ernennung — Stelle eines Beraters beim OLAF — Ablehnung der Bewerbung — Zuständigkeit des Generaldirektors des OLAF — Rechtmäßigkeit der Ausschreibung — Verstoß gegen die Vorschriften über die Ernennung der Beamten der Besoldungsgruppen A4 und A5 — Ermessensmissbrauch — Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

ABl. C 183 vom 19.7.2008, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 183/18


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juni 2008 — Ceuninck/Kommission

(Rechtssache T-282/03) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung - Stelle eines Beraters beim OLAF - Ablehnung der Bewerbung - Zuständigkeit des Generaldirektors des OLAF - Rechtmäßigkeit der Ausschreibung - Verstoß gegen die Vorschriften über die Ernennung der Beamten der Besoldungsgruppen A4 und A5 - Ermessensmissbrauch - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

(2008/C 183/36)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Paul Ceuninck (Hertsberge, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte G. Vandersanden und A. Finchelstein, dann Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Joris und C. Berardis-Kayser)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Stellenausschreibung COM/051/02 und des gesamten infolge dieser Ausschreibung durchgeführten Auswahlverfahrens und auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 13. September 2002, Frau S. zu ernennen, und der stillschweigenden Ablehnung der Bewerbung des Klägers

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 251 vom 18.3.2003.


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