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Document 52008XC0605(04)

Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand sowie über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und die über Taiwan versandten Einfuhren bestimmter Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht

ABl. C 138 vom 5.6.2008, p. 42–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/42


Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand sowie über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und die über Taiwan versandten Einfuhren bestimmter Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht

(2008/C 138/12)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen (1) gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand („betroffene Länder“) erhielt die Kommission einen Antrag auf die Einleitung von Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995, über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft (2).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 5. März 2008 vom Defence Committee of the Steel Butt-Welding Fittings Industry of the European Union („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil — in diesem Fall mehr als 25 % — der gesamten Gemeinschaftsproduktion bestimmter Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl entfällt.

2.   Ware

Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19, ex 7307 99 30 und ex 7307 99 90 eingereiht werden. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1496/2004 des Rates (4), gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und versandt aus Taiwan, als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht, eingeführt wurden.

4.   Gründe für die Überprüfungen

4.1.   Gründe für die Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen

Der Antrag wird damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wurde der Normalwert für die Volksrepublik China anhand des Preises in einem geeigneten Land mit Marktwirtschaft (siehe Nummer 5.1. Buchstabe d) ermittelt. Die Behauptung, dass das Dumping wahrscheinlich anhalten würde, stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwertes mit den Preisen der betroffenen Ware bei Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Dieser Vergleich ergibt eine erhebliche Dumpingspanne.

Der Antragsteller verweist ferner darauf, dass die Ausführer/Hersteller der betroffenen Ware in der Volksrepublik China während der Geltungsdauer der Maßnahmen versucht hätten, die Maßnahmen zu umgehen, wogegen der Rat mit den Verordnungen (EG) Nr. 763/2000 (5), (EG) Nr. 2052/2004 (6), (EG) Nr. 2053/2004 (6) und (EG) Nr. 655/2006 (7) vorgegangen sei.

Im Falle Thailands stützt sich die Behauptung, dass das Dumping wahrscheinlich anhalten würde, auf einen Vergleich des auf der Grundlage der Produktionskosten rechnerisch ermittelten Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Der Antragsteller hat Nachweise dafür vorgelegt, dass die betroffene Ware aus der Volksrepublik China und aus Thailand weiterhin in erheblichen Mengen eingeführt worden ist und dass die Einfuhren voraussichtlich auf dem gegenwärtigen Niveau bleiben, wenn nicht sogar ansteigen würden, unter anderem weil auf anderen traditionellen Märkten außerhalb der EU (d. h. in den USA) Maßnahmen gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern in Kraft sind und die betroffenen Länder über freie Kapazitäten verfügen.

Ferner sei die derzeitige verbesserte Lage in Bezug auf die Schädigung in erster Linie auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen; sollten weiterhin oder erneut umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus den betroffenen Ländern eingeführt werden, so würde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft — bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen — wahrscheinlich erneut geschädigt.

4.2.   Gründe für die Interimsüberprüfung

Der Antragsteller hat Informationen vorgelegt, wonach die Maßnahme gegenüber der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China nicht länger ausreicht, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen, insbesondere nicht, was die Ausweitung der Maßnahme auf die aus Taiwan versandten Einfuhren betrifft. Der Antragsteller hat Anscheinsbeweise dafür vorgelegt, dass die Befreiung der Einfuhren, die von den Unternehmen Chup Hsin Enterprise Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) und Niang Hong Pipe Fittings Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) hergestellt werden, von der ausgeweiteten Maßnahme nicht mehr gerechtfertigt sei, weil diese Unternehmen an Umgehungspraktiken, wie der über Taiwan erfolgenden Umladung bestimmter Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, beteiligt seien.

5.   Verfahren

Die Kommission ist nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss gekommen, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen sowie einer teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen. Letztere bezieht sich ausschließlich auf die Befreiung bestimmter, von den Unternehmen Chup Hsin Enterprise Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) und Niang Hong Pipe Fittings Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) hergestellter Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl von der Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Taiwan versandte Einfuhren. Die Kommission leitet deshalb Überprüfungen nach Artikel 11 Absatz 2 und 3 der Grundverordnung ein.

5.1.   Verfahren für die Überprüfung wegen Auslaufens der Maßnahmen und die Interimsüberprüfung

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob damit zu rechnen ist, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen anhalten oder erneut auftreten. Mit der Interimsüberprüfung wird festgestellt, ob die Befreiung bestimmter, von den Unternehmen Chup Hsin Enterprise Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) und Niang Hong Pipe Fittings Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) hergestellter Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl von der Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Taiwan versandte Einfuhren nach wie vor gerechtfertigt ist, um das schädigende Dumping zu beseitigen.

a)   Stichprobenverfahren

Angesichts der Vielzahl der Parteien, die von diesem Verfahren betroffen sind, kann die Kommission beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit Stichproben zu arbeiten.

i)   Bildung einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern in der VR China

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008 mit dem Verkauf der betroffenen Ware in andere Drittländer erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

genaue Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung der betroffenen Ware sowie Produktionsmenge (in Tonnen) der betroffenen Ware, Produktionskapazität und Investitionen in die Produktionskapazität in der Zeit vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008,

Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (8), die an Produktion und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden der Ausfuhrländer und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern Kontakt aufnehmen, um diejenigen Informationen einzuholen, die sie zur Auswahl der Ausführer/Hersteller für die Stichprobe benötigt.

ii)   Auswahl einer Stichprobe unter den Einführern

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Unternehmen, die die betroffene Ware in die Gemeinschaft einführen, bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro), der im Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008 erzielt wurde,

Gesamtzahl der Beschäftigten,

genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware,

Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren und Weiterverkäufe der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand bzw. von aus Taiwan, Sri Lanka, Indonesien oder den Philippinen versandter betroffener Ware — als Ursprungserzeugnisse Taiwans, Sri Lankas, Indonesiens oder der Philippinen angemeldet oder nicht — auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008,

Namen und genaue Tätigkeit aller verbundenen Unternehmen, die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind (9),

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Einführer-Stichprobe als notwendig erachtet.

iii)   Auswahl einer Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern

Angesichts der Vielzahl der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützen, beabsichtigt die Kommission, bei der Untersuchung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit einer Stichprobe zu arbeiten. Damit die Kommission eine Stichprobe bilden kann, werden alle Gemeinschaftshersteller aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro), der im Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008 erzielt wurde,

genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware,

Wert (in EUR) der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt in der Zeit vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008,

Menge (in Tonnen) der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008,

Produktionsmenge (in Tonnen) der betroffenen Ware im Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008,

Namen und genaue Tätigkeit aller verbundenen Unternehmen (9), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

iv)   Endgültige Auswahl der Stichproben

Alle sachdienlichen Angaben zur Bildung der Stichproben sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichproben zu treffen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich bereit erklären, in die Stichproben einbezogen zu werden.

Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und allen Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, den Ausführern/Herstellern in Thailand, den Unternehmen Chup Hsin Enterprise Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) und Niang Hong Pipe Fittings Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan), allen Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und allen Einführerverbänden, die im Antrag genannt sind oder an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu der Einführung der von dieser Überprüfung betroffenen Maßnahmen führte, den ihr bekannten Verwendern oder Verwenderverbänden sowie den Behörden der betroffenen Ausfuhrländer Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

c)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.

d)   Wahl des Marktwirtschaftslandes

Die Kommission beabsichtigt, die Vereinigten Staaten von Amerika als geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China heranzuziehen. Die interessierten Parteien werden aufgefordert, sich innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c gesetzten Frist zur Angemessenheit der Wahl dieses Landes zu äußern.

5.2.   Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft

Sollte sich bestätigen, dass das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht etwa zuwiderliefe. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Fristen melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln. Die Parteien, die die Bedingungen des vorstehenden Satzes erfüllen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)   Anforderung eines Fragebogens

Alle interessierten Parteien, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, welche zu den jetzt zu überprüfenden Maßnahmen führte, sollten umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, einen Fragebogen bzw. Antragsformulare anfordern.

ii)   Kontaktaufnahme sowie Übermittlung der beantworteten Fragebogen und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen die beantworteten Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.

iii)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

i)

Die unter Nummer 5.1. Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Angaben müssen der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorliegen, da die Kommission die betroffenen Parteien, die sich mit der Einbeziehung in die Stichproben einverstanden erklären, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Bildung der Stichproben konsultieren will.

ii)

Alle anderen für die Auswahl der Stichproben relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1. Buchstabe a Ziffer iv genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

iii)

Die beantworteten Fragebogen der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien müssen der Kommission innerhalb von 37 Tagen nach Unterrichtung dieser Parteien über ihre Einbeziehung in die Stichprobe vorliegen.

c)   Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslandes

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob die Vereinigten Staaten von Amerika als Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China geeignet sind (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d). Solche Stellungnahmen müssen innerhalb von zehn Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, Fragebogenantworten und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“  (10) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: J-79 4/23

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den benötigten Informationen verweigern oder sie nicht fristgerecht übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so bleiben diese Informationen unberücksichtigt; in diesem Fall können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

10.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung gemäss Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Überprüfung anlässlich des Auslaufens der Maßnahme handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der Höhe der geltenden Maßnahmen führen, sondern gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen. Die Interimsüberprüfung, die ebenfalls mit dieser Bekanntmachung eingeleitet wird, kann indessen zur Beendigung der Befreiung der beiden unter Ziffer 4.2. genannten Unternehmen von den Zöllen führen.

Ist nach Auffassung einer Verfahrenspartei zu überprüfen, ob die Maßnahmen in ihrer Höhe nach oben oder nach unten korrigiert werden sollten, kann die Partei eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Die Parteien, die eine solche getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

11.   Verarbeitung Personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr verarbeitet (11).

12.   Anhörungsbeauftragter

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade).


(1)  ABl. C 238 vom 10.10.2007, S. 20.

(2)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(3)  ABl. L 139 vom 6.6.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 275 vom 25.8.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 94 vom 14.4.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2314/2000 (ABl. L 267 vom 20.10.2000, S. 15).

(6)  ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 4.

(7)  ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 1.

(8)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S.1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(9)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

(10)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.

(11)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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