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Document 52008XC0605(01)

    Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2006 zur Festsetzung der endgültigen Höhe des mit Entscheidung K(2005) 4420 endg. gegen Microsoft Corporation verhängten Zwangsgelds und zur Änderung jener Entscheidung in Bezug auf die Höhe des Zwangsgelds (Sache COMP/C-3/37.792 — Microsoft) (angemeldet unter der Nummer K(2006) 3143)

    ABl. C 138 vom 5.6.2008, p. 10–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.6.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 138/10


    Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission

    vom 12. Juli 2006

    zur Festsetzung der endgültigen Höhe des mit Entscheidung K(2005) 4420 endg. gegen Microsoft Corporation verhängten Zwangsgelds und zur Änderung jener Entscheidung in Bezug auf die Höhe des Zwangsgelds

    (Sache COMP/C-3/37.792 — Microsoft)

    (angemeldet unter der Nummer K(2006) 3143)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (2008/C 138/07)

    Am 12. Juli 2006 erließ die Kommission eine Entscheidung zur Festsetzung der endgültigen Höhe des mit Entscheidung K(2005) 4420 endg. gegen Microsoft Corporation verhängten Zwangsgelds und zur Änderung jener Entscheidung in Bezug auf die Höhe des Zwangsgelds. Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung einschließlich des verhängten Zwangsgelds, wobei sie den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts sowie die Entscheidung K(2005) 4420 vom 10. November 2005 ist in den verbindlichen Sprachen der Wettbewerbssache und den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der GD Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar:

    http://europa.eu.int/comm/competition/index_en.html

    1.   ZUSAMMENFASSUNG

    1.1.   Hintergrund

    1.

    Am 24. März 2004 erließ die Kommission eine Entscheidung (K(2004) 900) in einem Verfahren nach Artikel 82 des EG-Vertrags (Sache COMP/C-3/37.792), die an Microsoft gerichtet war. In dieser Entscheidung (nachstehend „Entscheidung“ genannt) stellte die Kommission unter anderem fest, dass Microsoft durch die Verweigerung der Offenlegung bestimmter definierter „Interoperabilitätsinformationen“ (2) und ihrer Nutzung zum Zwecke der Entwicklung und des Vertriebs von Betriebssystemen für Arbeitsgruppenserver seit Oktober 1998 bis zum Datum der Entscheidung gegen Artikel 82 des EG-Vertrags und Artikel 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hatte.

    2.

    Artikel 5 Buchstabe a des verfügenden Teils der Entscheidung lautet wie folgt:

    „Microsoft Corporation stellt sämtlichen Unternehmen, die Arbeitsgruppenserver-Betriebssysteme entwickeln und anbieten wollen, binnen 120 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung die Interoperabilitätsinformationen zur Verfügung und erlaubt die Nutzung dieser Interoperabilitätsinformationen für Zwecke der Entwicklung und des Vertriebs von Arbeitsgruppenserver-Betriebssystemen zu angemessenen und nicht diskriminierenden Konditionen.“

    3.

    Microsofts Antrag auf eine einstweilige Verfügung zur Aussetzung der Entscheidung wurde per Anordnung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 22. Dezember 2004 (T-201/04 R) zurückgewiesen.

    4.

    Da Microsoft der Entscheidung auch ein Jahr nach deren Erlass noch immer nicht nachgekommen war, erließ die Kommission am 10. November 2005 eine Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, mit der sie gegen Microsoft ein Zwangsgeld verhängte (nachstehend „Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1“ genannt). Artikel 1 dieser Entscheidung lautet wie folgt:

    „Die Microsoft Corporation sorgt dafür, dass sie spätestens am 15. Dezember 2005 ihrer Verpflichtung nach Artikel 5 Buchstaben a und c der Entscheidung (K(2004) 900) der Kommission vom 24. März 2004 uneingeschränkt nachkommt.

    Andernfalls wird gegen Microsoft Corporation mit Wirkung ab diesem Tag ein Zwangsgeld in Höhe von 2 Mio. EUR pro Tag verhängt.“

    1.2.   Benennung des Treuhänders

    5.

    Artikel 7 der Entscheidung lautet:

    „Binnen 30 Tagen vom Datum der Zustellung dieser Entscheidung schlägt Microsoft Corporation der Kommission ein Verfahren vor, mit dem die Kommission bei der Überwachung der Einhaltung dieser Entscheidung durch Microsoft Corporation unterstützt wird. Dieses Verfahren schließt die Betrauung eines von Microsoft unabhängigen Treuhänders mit der Überwachung ein.

    Falls die Kommission Microsoft Corporations Vorschlag bezüglich eines Überwachungsmechanismus als nicht ausreichend erachtet, behält sie sich das Recht vor, solch einen Mechanismus durch eine Entscheidung vorzuschreiben.“

    6.

    Am 28. Juli 2005 erließ die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 7 der Entscheidung und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Einführung des Überwachungsmechanismus im Sinne von Artikel 7 der Entscheidung (nachstehend „Treuhänderentscheidung“ genannt) (3). Die Treuhänderentscheidung sieht unter anderem die Einsetzung eines Überwachungstreuhänders vor.

    7.

    Mit Schreiben vom 12. August 2005 schlug Microsoft vier Personen für die Position des Überwachungstreuhänders vor. Nach Gesprächen mit allen vier Kandidaten setzte die Kommission mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 eine der von Microsoft vorgeschlagenen Personen, Professor Neil Barrett, als Überwachungstreuhänder ein.

    1.3.   Verfahrensschritte

    8.

    Am 21. Dezember 2005 kam die Kommission auf der Grundlage der Berichte des Treuhänders über die von Microsoft vorgelegte technische Dokumentation, die die Interoperabilitätsinformationen enthalten sollte, vorläufig zu dem Schluss, dass Microsoft seiner Verpflichtung nach Artikel 5 Buchstaben a und c der Entscheidung noch immer nicht nachgekommen war. Dementsprechend übermittelte die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sie ihre Absicht ankündigte, mit einer Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 die endgültige Höhe des Zwangsgelds festzusetzen, das mit der Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1 gegen Microsoft wegen Nichterfüllung der in Artikel 5 Buchstaben a und c der Entscheidung enthaltenen Verpflichtung, interessierten Unternehmen Interoperabilitätsinformationen zur Verfügung zu stellen, für den Zeitraum zwischen dem 15. Dezember 2005 und dem in der Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festzulegenden Datum verhängt wurde.

    9.

    Nachdem eine Fristverlängerung gewährt worden war, antwortete Microsoft am 15. Februar 2006 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

    10.

    Am 10. März 2006 übermittelte die Kommission Microsoft ein Schreiben, dem sie weitere Berichte des Treuhänders und der technischen Sachverständigen der Kommission über die von Microsoft vorgelegte technische Dokumentation beifügte, und forderte Microsoft zur Stellungnahme auf; Microsoft übermittelte seine Kommentare am 14. April 2006.

    11.

    Am 30. und 31. März 2006 fand in Brüssel eine mündliche Anhörung statt.

    12.

    Am 11. April 2006 übermittelte Microsoft eine geänderte Fassung der technischen Dokumentation, die die Interoperabilitätsinformationen enthalten sollte.

    13.

    Am 19. Mai 2006 sandte die Kommission Microsoft ein Schreiben mit weiteren Berichten über die von Microsoft vorgelegte geänderte technische Dokumentation, die der Treuhänder und die technischen Sachverständigen der Kommission im April vorgelegt hatten, und forderte Microsoft zur Stellungnahme auf; Microsoft übermittelte seine Kommentare am 9. Juni 2006.

    1.4.   Das Unternehmen und das betroffene Produkt

    14.

    Microsoft ist ein Softwareunternehmen mit Sitz in Redmond, Washington (USA). Sein Umsatz betrug im Rechnungsjahr Juli 2004 bis Juni 2005, dem jüngsten vollen Geschäftsjahr, 39 788 Mio. USD. Das Unternehmen beschäftigt weltweit rund 55 000 Mitarbeiter. Microsoft ist in sämtlichen Ländern des EWR vertreten.

    15.

    Bei den von diesem Verfahren betroffenen Produkten handelt es sich um „Windows-Betriebssysteme für Arbeitsgruppenserver“ im Sinne der Definition des Artikels 1 Absatz 8 der Entscheidung.

    1.5.   Art der Nichteinhaltung

    16.

    Wie in Erwägungsgrund 1003 der Entscheidung dargelegt, soll die Entscheidung gewährleisten, „dass die Wettbewerber von Microsoft Produkte entwickeln können, die mit der in den marktbeherrschenden Windows-Betriebssystemen für Client-PCs ureigens unterstützten Windows-Domänenarchitektur interoperabel sind und daher nachhaltig mit den Arbeitsgruppenserver-Betriebssystemen von Microsoft konkurrieren können“.

    17.

    Um festzustellen, ob Microsoft Artikel 5 Buchstaben a und c der Entscheidung einhält, bewertete die Kommission die Vollständigkeit und Genauigkeit der technischen Dokumentation vom Dezember 2005 sowie der bis zum April 2006 von Microsoft vorgelegten weiteren Fassungen der technischen Dokumentation. Dabei wurde die Kommission vom Treuhänder und ihren technischen Sachverständigen unterstützt. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass Microsoft mehr als zwei Jahre nach dem Erlass der Entscheidung der darin enthaltenen Offenlegungsverpflichtung immer noch nicht nachgekommen war und keine vollständige und genaue technische Dokumentation mit den Interoperabilitätsinformationen vorgelegt hatte, die Wettbewerber in die Lage versetzen würden, Server zu entwickeln, die mit den marktbeherrschenden Microsoft-Betriebssystemen für Client-PC und Arbeitsgruppenserver interoperabel sind.

    2.   ENDGÜLTIGE HÖHE DES ZWANGSGELDS

    2.1.   Relevanter Nichteinhaltungszeitraum

    18.

    Diese Entscheidung betrifft nur den Zeitraum vom 16. Dezember 2005 bis zum 20. Juni 2006 (nachstehend „relevanter Zeitraum“ genannt), an dem der Entwurf der Entscheidung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 den Mitgliedern des Beratenden Ausschusses übermittelt wurde.

    2.2.   Endgültige Höhe des Zwangsgelds für den relevanten Zeitraum

    19.

    Gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 kann die Kommission in den Fällen, in denen die Unternehmen der Verpflichtung nachgekommen sind, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, die endgültige Höhe des Zwangsgelds auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde. Die Kommission muss auch befugt sein, einen endgültigen Betrag für einen bestimmten Zeitraum festzusetzen, wenn ein Unternehmen am Ende des relevanten Zeitraums die Verpflichtung, zu deren Durchsetzung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, noch nicht erfüllt hat. Andernfalls könnten Unternehmen die Zahlung des verhängten Zwangsgelds durch kontinuierliche Nichteinhaltung vermeiden, und dies würde die Wirkung von Artikel 24 zunichte machen.

    20.

    In der Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1 setzte die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 2 Mio. EUR pro Tag fest. Dabei achtete die Kommission zum einen darauf, dass das verhängte Zwangsgeld hoch genug war, um Microsoft zur Einhaltung der Entscheidung zu veranlassen, und berücksichtigte außerdem, in welchem Ausmaß die Nichterfüllung der Verpflichtung nach Artikel 5 Buchstaben a und c der Entscheidung durch Microsoft die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahme untergraben hatte. Obwohl die Mitteilung der Beschwerdepunkte nur einen Aspekt der Nichteinhaltung der Entscheidung durch Microsoft betraf, nämlich das Versäumnis, eine vollständige und genaue technische Dokumentation mit den verlangten Interoperabilitätsinformationen vorzulegen, wurde darin doch eindeutig präzisiert, dass die Höhe des Zwangsgelds auch widerspiegeln sollte, in welchem Ausmaß die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahme durch die Nichteinhaltung der Entscheidung durch Microsoft untergraben wurde.

    21.

    In diesem Zusammenhang ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das anhaltende Versäumnis Microsofts, der Entscheidung nachzukommen und die schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen Artikel 82 des EG-Vertrags und Artikel 54 EWR-Abkommen (4)  (5) abzustellen, dazu führen kann, dass die in der Entscheidung festgestellte Gefahr der Ausschaltung des wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für Arbeitsgruppenserver-Betriebssysteme wahrscheinlich noch zunimmt (6). Daher ist es erforderlich, Zwangsgelder in einer solchen Höhe festzusetzen, dass sich die Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen dazu veranlasst sehen, eine Entscheidung nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 einzuhalten anstatt von den Vorteilen einer Nichteinhaltung zu profitieren. Desgleichen muss die Kommission berücksichtigen, dass Zwangsgelder zu verhängen sind, deren Höhe verhältnismäßig ist und ausreicht, um ein so großes und finanzstarkes Unternehmen wie Microsoft zur Einhaltung zu veranlassen.

    22.

    Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die technische Dokumentation während des gesamten relevanten Zeitraums in einem solchen Maße unvollständig und ungenau war, dass sie für interessierte Unternehmen keine geeignete Grundlage darstellte, um mit der Entwicklung von Arbeitsgruppenserver-Betriebssystemen zu beginnen, die mit Microsoft-Produkten interoperieren, wie es die Entscheidung vorsieht. Artikel 5 Buchstaben a und c der Entscheidung war demnach im relevanten Zeitraum vollständig oder zumindest weitgehend unwirksam, und zwar unabhängig davon, ob die von Microsoft in Rechnung gestellten Entgelte gemessen an den gelieferten Informationen angemessen waren oder nicht. Infolgedessen wäre die Kommission befugt, die endgültige Höhe des Zwangsgelds allein für diesen einen in dieser Entscheidung nachgewiesenen Aspekt der Nichterfüllung für den gesamten relevanten Zeitraum auf 2 Mio. EUR pro Tag festzusetzen.

    23.

    Möglicherweise wird die Kommission jedoch überdies feststellen, dass Microsoft auch in Bezug auf die Angemessenheit des nach dem 15. Dezember 2005 für die Informationen in Rechnung gestellten Entgelts die Anforderungen des Artikels 5 Buchstaben a und c nicht erfüllt hat. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es deshalb aus Gründen der wirksamen Durchsetzung notwendig, die Möglichkeit offen zu halten, auch für diesen Aspekt der Nichterfüllung ab dem in Artikel 24 Absatz 1 der Entscheidung genannten Zeitpunkt ein endgültiges Zwangsgeld festzusetzen.

    24.

    Die endgültige Höhe des Zwangsgelds für die Nichterfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 5 Buchstaben a und c der Entscheidung in Bezug auf die Vorlage einer vollständigen und genauen technischen Dokumentation mit den Interoperabilitiätsinformationen wurde deshalb für den gesamten relevanten Zeitraum auf 1,5 Mio. EUR pro Tag festgesetzt.

    2.3.   Schlussfolgerung

    25.

    Die endgültige Höhe des Zwangsgelds, das gegen Microsoft gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wegen Nichterfüllung seiner Verpflichtungen nach Artikel 5 Buchstaben a und c der Entscheidung in Bezug auf die Offenlegung einer vollständigen und genauen technischen Dokumentation mit den Interoperabilitätsinformationen verhängt wird, wurde für den Zeitraum vom 16. Dezember 2005 bis 20. Juni 2006 einschließlich auf 280,5 Mio. EUR festgelegt.

    3.   ERHÖHUNG DES ZWANGSGELDS

    26.

    Da Microsoft die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Entscheidung aufschiebt, nimmt die Gefahr der Ausschaltung des wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für Arbeitsgruppenserver-Betriebssysteme noch zu, auf dem Microsoft bereits bei Erlass der Entscheidung eine beherrschende Stellung erreicht hatte und den Wettbewerb völlig auszuschalten drohte (Erwägungsgrund 1070 der Entscheidung). Marktdaten zeigen, dass Microsoft seinen Marktanteil weiterhin kontinuierlich ausbaut. Da der Markt für Arbeitsgruppenserver-Betriebssysteme durch sehr hohe Marktzutrittsschranken gekennzeichnet ist (Erwägungsgründe 515 bis 525 der Entscheidung), die unter anderem auf indirekte, sich gegenseitig verstärkende Netzwerkeffekte zurückzuführen sind (Erwägungsgrund 653 der Entscheidung), droht diese Verschlechterung der Marktstruktur irreversibel zu werden. Aus diesen Gründen ist es jetzt um so dringender, dass Microsoft der Entscheidung nachkommt.

    27.

    Nach der Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 24 Absatz 1, mit der eine Geldbuße von 2 Mio. EUR pro Tag verhängt wurde, hat Microsoft mindestens sieben Monate lang nicht die notwendigen Schritte unternommen. Angesichts der Dringlichkeit wird der Betrag mit Wirkung vom 31. Juli 2006 auf 3 Mio. EUR heraufgesetzt. Da die Wirksamkeit der Offenlegungsanordnung in Artikel 5 Buchstaben a und c der Entscheidung vollständig oder weitgehend dadurch untergraben werden kann, dass Microsoft entweder keine vollständige und genaue technische Dokumentation zu den Interoperabilitätsinformationen vorlegt oder aber ein unangemessen hohes Entgelt verlangt, sollte dieser Betrag für beide Aspekte der Nichteinhaltung, die zunächst in der Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1 festgestellt wurden, gelten. Wenn also Microsoft seinen Verpflichtungen nicht bis zum 31. Juli 2006 nachkommt, kann die Kommission beschließen, den vollen Betrag dieses erhöhten Zwangsgelds für jeden weiteren relevanten Zeitraum endgültig festzusetzen, in dem Microsoft der Entscheidung in Bezug auf einen dieser beiden Aspekte oder beide Aspekte nicht nachkommt.


    (1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 19/2006 (ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 1).

    (2)  Der Begriff „Interoperabilitätsinformationen“ ist in Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung definiert. Er bezeichnet „die vollständigen und genauen Spezifikationen für die von Windows-Arbeitsgruppenserver-Betriebssystemen verwendeten Protokolle und von Windows-Arbeitsgruppen-Servern, damit die Funktionen Datei und Druck sowie Gruppen- und Nutzerverwaltung einschließlich der Dienste Windows-Domänenkontrolle, Active Directory und Group Policy für Windows-Arbeitsgruppen-Netzwerke angeboten werden können.“ Der Begriff „Protokoll“ bezeichnet gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung „die Regeln für die Verbindung und Interaktion zwischen Windows-Betriebssystemen für Arbeitsgruppenserver und für Client-PCs auf unterschiedlichen Rechnern in einem Windows-Arbeitsgruppennetz.“

    (3)  Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 2005 betreffend ein Verfahren nach Artikel 82 des EG-Vertrags (Sache COMP/C-3/37.792 — Microsoft, — K(2005) 2988 endg.).

    (4)  Vgl. Erwägungsgründe 1068 bis 1074 der Entscheidung.

    (5)  Vgl. diesbezüglich auch das Urteil in den verbundenen Rechtssachen 46/87 und 227/88, Hoechst, Slg. 1989, Seite 2859, Randnummer 64, in dem der Gerichtshof darauf hinweist, dass es die „Verpflichtung aller Rechtssubjekte des Gemeinschaftsrechts ist, die volle Wirksamkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane anzuerkennen, solange diese nicht vom Gerichtshof für ungültig erklärt worden sind, und die Vollziehbarkeit dieser Handlungen zu respektieren, solange der Gerichtshof nicht die Aussetzung ihres Vollzugs angeordnet hat…“ .

    (6)  Vgl. die Erwägungsgründe 590 bis 692 der Entscheidung.


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