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Document 52008XX0524(02)

Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/39.165 — Flachglas (nach den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21 )

ABl. C 127 vom 24.5.2008, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/6


Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/39.165 — Flachglas

(nach den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

(2008/C 127/09)

Der Entscheidungsentwurf gibt Anlass zu folgenden Bemerkungen:

EINLEITUNG

Am 22. und 23. Februar sowie am 15. März 2005 führte die Kommission unangekündigte Nachprüfungen in den Geschäftsräumen verschiedener Hersteller von Flachglas durch, die zu den Unternehmensgruppen Pilkington, Asahi/Glaverbel, Saint-Gobain und Guardian gehören. Am 2. März 2005 stellte die Unternehmensgruppe Asahi/Glaverbel einen Antrag auf Erlass oder Herabsetzung der Geldbußen gemäß der Kronzeugenregelung von 2002 (1). Anhand der Informationen, die die Kommission während der Nachprüfungen zusammengetragen hat, kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass sich die oben genannten Unternehmen an einer einzigen, fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 des EWR-Abkommens beteiligt haben, die zumindest den gesamten EWR betraf und in deren Rahmen sie im Zeitraum vom 9. Januar 2004 bis 22. Februar 2005 Preiserhöhungen, Mindestpreise und sonstige Geschäftsbedingungen für vier Kategorien von Flachglasprodukten — Floatglas, Verbundglas, Low-E-Glas (Glas mit geringem Emissionsvermögen) und unverarbeitetes Spiegelglas — absprachen und vertrauliche geschäftliche Informationen austauschten.

SCHRIFTLICHES VERFAHREN

Mitteilung der Beschwerdepunkte und Erwiderungen

Am 12. März 2007 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an folgende Adressaten: Asahi Glass Company Limited („Asahi“), Glaverbel SA/NV („Glaverbel“, am 1. September 2007 in „AGC Flat Glass Europe SA/NV“ umbenannt), Guardian Europe S.à.r.l. und dessen Muttergesellschaft Guardian Industries Corporation (nachstehend gemeinsam „Guardian“ genannt), Pilkington Deutschland AG, Pilkington Group Limited, Pilkington Holding GmbH (nachstehend gemeinsam „Pilkington“ genannt), Compagnie de Saint-Gobain SA und Saint-Gobain Glass France SA (nachstehend gemeinsam „Saint-Gobain“ genannt).

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte ging zwischen dem 13. und 15. März 2007 bei den Adressaten ein und die Erwiderungsfrist endete am 7. Mai 2007. Alle Unternehmen beantragten Verlängerungen der Erwiderungsfrist. Auf ihre begründeten Anträge hin habe ich die Erwiderungsfristen für Saint-Gobain bis zum 11. Mai 2007, für Asahi und Glaverbel bis zum 14. Mai 2007 und für Pilkington bis zum 21. Mai 2007 verlängert. Alle Unternehmen hielten diese Fristen ein.

Akteneinsicht

Die Unternehmen erhielten Einsicht in die Untersuchungsakte der Kommission, die ihnen auf DVD zusammen mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt wurde. In den Räumlichkeiten der Kommission wurde Zugang zu den Unternehmenserklärungen und -unterlagen, die bei der Kommission im Rahmen der Kronzeugenregelung abgegeben bzw. vorgelegt worden waren, gewährt.

MÜNDLICHES VERFAHREN

Anhörung

Am 7. Juni 2007 fand eine Anhörung statt, in der Asahi, Glaverbel und Guardian vertreten waren und sich äußerten. Die Ausführungen von Asahi konzentrierten sich auf die Thematik der Haftung der Muttergesellschaft, während Glaverbel den Nutzen seiner Zusammenarbeit mit der Kommission betonte und Guardian hauptsächlich Erläuterungen zu seiner spezifischen Unternehmensstruktur abgab.

DER ENTSCHEIDUNGSENTWURF

Meines Erachtens enthält der der Kommission vorliegende Entscheidungsentwurf ausschließlich Beschwerdepunkte, zu denen sich die beteiligten Unternehmen äußern konnten.

Ich stelle fest, dass in der vorliegenden Sache das Recht der Parteien auf schriftliche und mündliche Anhörung gewahrt wurde.

Brüssel, den 21. November 2007

Serge DURANDE


(1)  ABl. C 45 vom 19.2.2002, S. 3.


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