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Document 62007FN0113
Case F-113/07: Action brought on 18 October 2007 — Šimonis v Commission
Rechtssache F-113/07: Klage, eingereicht am 18. Oktober 2007 — Šimonis/Kommission
Rechtssache F-113/07: Klage, eingereicht am 18. Oktober 2007 — Šimonis/Kommission
ABl. C 79 vom 29.3.2008, p. 36–36
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
29.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 79/36 |
Klage, eingereicht am 18. Oktober 2007 — Šimonis/Kommission
(Rechtssache F-113/07)
(2008/C 79/69)
Verfahrenssprache: Litauisch
Parteien
Kläger: Irmantas Šimonis (Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Vilkas)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufzuheben, mit der sie während des Auswahlverfahrens für die Besetzung eines Dienstpostens, der Gegenstand der Stellenausschreibung Nr. COM/2007/142 war, davon Abstand genommen hat, seine Versetzung zur Kommission zu beantragen, und ihn vom Auswahlverfahren ausgeschlossen hat; |
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die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. August 2007 aufzuheben, mit der die Beschwerde Nr. R/273/07 des Klägers vom 27. April 2007 zurückgewiesen worden ist; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung macht der Kläger drei Klagegründe geltend. Er rügt erstens eine Verletzung seines berechtigten Vertrauens, das sich aus einer im Jahr 2005 geschlossenen interinstitutionellen Vereinbarung zwischen den Verwaltungsleitern ergebe, wonach neu eingestellte Beamte erst nach Ablauf einer Frist von drei Jahren interinstitutionell versetzt werden könnten.
Zweitens beruft sich der Kläger auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Kommission wegen unzureichender Begründung, weil sie nicht im Verhältnis stehe zum verteidigten Interesse und die Kommission ihren Ermessensspielraum überschritten habe. Außerdem stelle die Entscheidung eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar.
Drittens macht der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht geltend.