Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62006CA0002

    Rechtssache C-2/06: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Willy Kempter KG/Hauptzollamt Hamburg-Jonas (Ausfuhr von Rindern — Ausfuhrerstattungen — Bestandskräftige Verwaltungsentscheidung — Auslegung eines Urteils des Gerichtshofs — Wirkung eines nach dieser Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteils des Gerichtshofs — Überprüfung und Rücknahme — Zeitliche Grenzen — Rechtssicherheit — Grundsatz der Zusammenarbeit — Art. 10 EG)

    ABl. C 79 vom 29.3.2008, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.3.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 79/3


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Willy Kempter KG/Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    (Rechtssache C-2/06) (1)

    (Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige Verwaltungsentscheidung - Auslegung eines Urteils des Gerichtshofs - Wirkung eines nach dieser Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteils des Gerichtshofs - Überprüfung und Rücknahme - Zeitliche Grenzen - Rechtssicherheit - Grundsatz der Zusammenarbeit - Art. 10 EG)

    (2008/C 79/03)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Finanzgericht Hamburg

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Willy Kempter KG

    Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Hamburg — Auslegung von Art. 10 EG im Licht des Urteils des Gerichtshofs vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache C-453/00 (Kühne & Heitz) — Überprüfung und Korrektur einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung durch eine Verwaltungsbehörde, um der mittlerweile durch ein Urteil des Gerichtshofs vorgenommenen Auslegung der anwendbaren Gemeinschaftsbestimmung Rechnung zu tragen, obwohl sich der Adressat der Entscheidung bei seiner ursprünglichen Klage nicht auf den Verstoß gegen diese Bestimmung berufen und seinen Antrag auf Überprüfung erst 21 Monate nach Ergehen dieses Urteils gestellt hat

    Tenor

    1.

    Im Rahmen eines Verfahrens vor einer Verwaltungsbehörde, das der Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung dient, die infolge eines Urteils eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts bestandskräftig geworden ist, das, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofs zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, verlangt das Gemeinschaftsrecht nicht, dass sich der Betroffene im Rahmen des gerichtlichen Rechtsbehelfs des innerstaatlichen Rechts, den er gegen die Verwaltungsentscheidung eingelegt hat, auf das Gemeinschaftsrecht berufen hat.

    2.

    Die Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung zu stellen, wird durch das Gemeinschaftsrecht in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt. Die Mitgliedstaaten können jedoch im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz angemessene Rechtsbehelfsfristen festlegen.


    (1)  ABl. C 60 vom 11.3.2006.


    Top