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Document 52008IG0227(02)

Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates vom … über das Europäische Justizielle Netz

ABl. C 54 vom 27.2.2008, p. 14–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/14


Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates vom … über das Europäische Justizielle Netz

(2008/C 54/03)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,

gestützt auf die Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europäische Justizielle Netz, das durch die Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI vom 29. Juni 1998 (1) eingerichtet wurde, hat seinen Nutzen für die Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen unter Beweis gestellt.

(2)

Nach Artikel 53 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und nach Artikel 6 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt die Rechtshilfe im Wege unmittelbarer Kontakte zwischen den zuständigen Justizbehörden. Diese Dezentralisierung der Rechtshilfe ist nunmehr weitgehend umgesetzt.

(3)

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen wird schrittweise umgesetzt. Er untermauert nicht nur den Grundsatz der unmittelbaren Kontakte zwischen den zuständigen Justizbehörden, sondern bestimmt auch die Verfahren und verleiht ihnen einen gänzlich justiziellen Charakter.

(4)

Die Auswirkungen dieser Änderungen auf die justizielle Zusammenarbeit wurden durch die Erweiterung der Europäischen Union in den Jahren 2004 und 2007 noch verstärkt. Aufgrund dieser Entwicklung ist das Europäische Justizielle Netz sogar noch notwendiger als zur Zeit seiner Errichtung und muss daher verstärkt werden.

(5)

Eurojust wurde durch den Beschluss 2002/187/JI (2) errichtet, um die Koordinierung und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern. Gemäß dem Beschluss 2002/187/JI soll Eurojust besonders enge Beziehungen zum Europäischen Justiziellen Netz unterhalten, die sich auf Konsultation und Komplementarität gründen.

(6)

In den fünf Jahren des Nebeneinanderbestehens von Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz ist deutlich geworden, dass sowohl beide Strukturen beibehalten als auch ihre Beziehung zueinander klargestellt werden müssen.

(7)

Die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union muss verstärkt und den Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes und von Eurojust muss zu diesem Zweck ermöglicht werden, unmittelbar und effizienter durch ein gesichertes Telekommunikationsnetz miteinander zu kommunizieren, wann immer dies nötig ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Einrichtung

Das durch die Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI eingerichtete Netz justizieller Kontaktstellen zwischen den Mitgliedstaaten, im folgenden „Europäisches Justizielles Netz“ genannt, setzt seine Tätigkeit im Einklang mit diesem Beschluss fort.

Artikel 2

Zusammensetzung

(1)   Das Europäische Justizielle Netz setzt sich unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorschriften, der rechtlichen Traditionen und der internen Struktur jedes Mitgliedstaats aus den für die internationale justizielle Zusammenarbeit zuständigen Zentralbehörden, den Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden zusammen, die im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit eigene Zuständigkeiten besitzen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat richtet nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Vorschriften und der innerstaatlichen Zuständigkeiten eine oder mehrere Kontaktstellen ein, wobei er dafür Sorge trägt, dass sein gesamtes Hoheitsgebiet tatsächlich abgedeckt ist.

(3)   Jeder Mitgliedstaat benennt unter den Kontaktstellen eine nationale Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz.

(4)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Kontaktstellen Aufgaben in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen wahrnehmen und angesichts des Erfordernisses, die Kommunikation zwischen diesen und den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, neben der Landessprache über ausreichende Kenntnisse in einer anderen Sprache der Europäischen Union verfügen. Vor der Benennung einer neuen Kontaktstelle kann der Mitgliedstaat die Meinung der nationalen Anlaufstelle einholen.

(5)   Die Verbindungsrichter/-staatsanwälte im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme 96/277/JI (3) werden, soweit sie in einem Mitgliedstaat ernannt wurden und Aufgaben wahrnehmen, die den den Kontaktstellen nach Artikel 4 übertragenen Aufgaben entsprechen, von dem Mitgliedstaat, der den Verbindungsrichter/-staatsanwalt ernannt hat, nach von diesem Mitgliedstaat festzulegenden Modalitäten dem Europäischen Justiziellen Netz und dem gesicherten Telekommunikationsnetz nach Artikel 10 angeschlossen.

(6)   Die Kommission benennt eine Kontaktstelle für die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche.

(7)   Das Europäische Justizielle Netz verfügt über ein Sekretariat, das in Zusammenarbeit und in Konsultation mit dem Ratsvorsitz für die Verwaltung des Netzes verantwortlich ist. Das Sekretariat kann in Konsultation mit dem Vorsitz das Netz vertreten.

Artikel 3

Arbeitsweise des Netzes

Das Europäische Justizielle Netz arbeitet insbesondere auf dreierlei Weise:

a)

Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 4 erleichtert es die Herstellung sachdienlicher Kontakte zwischen den Kontaktstellen der einzelnen Mitgliedstaaten;

b)

es hält nach Maßgabe der Artikel 5, 6 und 7 regelmäßig Sitzungen der Vertreter der Mitgliedstaaten ab;

c)

es stellt nach Maßgabe der Verfahren nach den Artikel 8, 9 und 10, insbesondere über ein geeignetes Telekommunikationsnetz ständig eine Reihe grundlegender Angaben in aktualisierter Form zur Verfügung.

Artikel 4

Aufgaben der Kontaktstellen und der nationalen Anlaufstelle

(1)   Die Kontaktstellen und die nationale Anlaufstelle sind aktive Vermittler, die die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere bei der Verfolgung der schweren Kriminalität erleichtern sollen. Sie stehen den örtlichen Justizbehörden und den anderen zuständigen Behörden ihres Landes, den Kontaktstellen der anderen Länder sowie den örtlichen Justizbehörden und den anderen zuständigen Behörden in anderen Ländern für die Herstellung möglichst zweckdienlicher Direktkontakte zur Verfügung.

Auf der Grundlage einer Übereinkunft zwischen den betreffenden Behörden können sie die Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten aufsuchen, soweit dies erforderlich ist.

(2)   Die Kontaktstellen und die nationale Anlaufstelle stellen den örtlichen Justizbehörden ihres Landes, den Kontaktstellen in anderen Ländern und den örtlichen Justizbehörden in anderen Ländern die erforderlichen rechtlichen und praktischen Informationen zur Verfügung, um es ihnen zu ermöglichen, ein Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit effizient vorzubereiten, oder um die justizielle Zusammenarbeit im Allgemeinen zu verbessern.

(3)   Die Kontaktstellen und die nationale Anlaufstelle führen auf ihrer jeweiligen Ebene in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten Schulungsveranstaltungen über justizielle Zusammenarbeit für die zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaates durch.

Artikel 5

Zweck der regelmäßigen Sitzungen der Kontaktstellen

(1)   Die regelmäßigen Sitzungen des Europäischen Justiziellen Netzes, zu denen mindestens zwei Kontaktstellen aus jedem Mitgliedstaat eingeladen werden, sollen:

a)

es den Kontaktstellen ermöglichen, sich kennen zu lernen und ihre Erfahrungen insbesondere hinsichtlich der Funktionsweise des Netzes auszutauschen;

b)

ein Forum für die Erörterung der praktischen und rechtlichen Probleme bieten, die in den Mitgliedstaaten im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit, insbesondere bei der Durchführung der auf Unionsebene angenommenen Maßnahmen, auftreten.

(2)   Die im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes gesammelten einschlägigen Erfahrungen werden den zuständigen Arbeitsgruppen der Europäischen Union mitgeteilt, damit auf ihrer Grundlage etwaige Gesetzesänderungen und praktische Verbesserungen im Bereich der internationalen justiziellen Zusammenarbeit erörtert werden können.

Artikel 6

Häufigkeit der Plenarsitzungen

Das Europäische Justizielle Netz tritt als Plenum in der Zusammensetzung der nationalen Anlaufstellen auf Ad-hoc-Basis regelmäßig mindestens einmal im Jahr und entsprechend dem von seinen Mitgliedern festgestellten Bedarf auf Einladung des Ratsvorsitzes, der auch den Wünschen der Mitgliedstaaten betreffend ein Zusammentreten des Netzes Rechnung trägt, zusammen.

Artikel 7

Sitzungsort

(1)   Die Sitzungen können in Brüssel am Sitz des Rates nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Rates abgehalten werden.

(2)   Jedoch können auch Sitzungen in den Mitgliedstaaten abgehalten werden, um ein Treffen der Kontaktstellen aller Mitgliedstaaten mit anderen Behörden des Gaststaates als den Kontaktstellen und den Besuch besonderer Einrichtungen dieses Staates zu ermöglichen, die Aufgaben im Rahmen der internationalen justiziellen Zusammenarbeit oder bei der Bekämpfung bestimmter Formen der schweren Kriminalität wahrnehmen.

Artikel 8

Inhalt der im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes verbreiteten Informationen

Das Europäische Justizielle Netzstellt den Kontaktstellen und den zuständigen Justizbehörden folgende Informationen zur Verfügung:

1.

vollständige Angaben über die Kontaktstellen in jedem Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Angabe ihrer innerstaatlichen Zuständigkeiten;

2.

ein EDV-Instrument, mit dem die ausstellende Behörde eines Mitgliedstaats die zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat ermitteln kann, die ihr Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit, einschließlich Europäischer Haftbefehle, Europäischer Beweisanordnungen, Entscheidungen über das Einfrieren von Vermögensgegenständen und Ersuchen um Rechtshilfe, erhalten und ausführen soll;

3.

kurz gefasste rechtliche und praktische Informationen über das Gerichtswesen und die Verfahrenspraxis in den Mitgliedstaaten;

4.

Texte der einschlägigen Rechtsinstrumente und — bei in Kraft befindlichen Übereinkommen — dem Wortlaut etwaiger Erklärungen und Vorbehalte.

Artikel 9

Aktualisierung der Informationen

(1)   Die innerhalb des Europäischen Justiziellen Netzes verbreiteten Informationen werden in zuverlässiger Weise ständig aktualisiert.

(2)   Jeder Mitgliedstaat ist selbst dafür verantwortlich, die Richtigkeit der in dem System enthaltenen Informationen zu überprüfen und das Sekretariat des Europäischen Justiziellen Netzes unverzüglich zu unterrichten, wenn Informationen betreffend einen der in Artikel 8 genannten vier Punkte zu ändern sind.

Artikel 10

Telekommunikationsmittel

(1)   Das Europäische Justizielle Netz stellt sicher, dass:

a)

die Informationen nach Artikel 8 auf einer ständig aktualisierten Website zugänglich gemacht werden;

b)

ein gesichertes Telekommunikationsnetz für die operative Arbeit der Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes installiert wird;

c)

das gesicherte Telekommunikationsnetz den Fluss der Daten und aller Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen ihnen und den nationalen Mitgliedern, nationalen Anlaufstellen von Eurojust und den von Eurojust benannten Verbindungsrichtern und -staatsanwälten ermöglicht.

(2)   Das in Absatz 1 genannte gesicherte Telekommunikationsnetz kann auch von den nationalen Anlaufstellen, den nationalen Anlaufstellen für Terrorismusfragen, den nationalen Mitgliedern von Eurojust und den von Eurojust benannten Verbindungsrichtern und -staatsanwälten für ihre operative Arbeit genutzt werden. Es kann mit dem Fallverwaltungssystem von Eurojust verknüpft werden, auf das Artikel 16 des Beschlusses 2002/187/JI Bezug nimmt.

Artikel 11

Beziehung zwischen dem Europäischen Justiziellen Netz und Eurojust

(1)   Das Europäische Justizielle Netz und Eurojust unterhalten besonders enge Beziehungen zueinander, die sich auf Konzertierung und Komplementarität gründen, vor allem zwischen dem nationalen Mitglied von Eurojust, den Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes im jeweiligen Mitgliedstaat und den nationalen Anlaufstellen für Eurojust und das Europäische Justizielle Netz. Im Interesse einer wirksamen Zusammenarbeit werden folgende Maßnahmen ergriffen:

a)

Eurojust hat Zugriff auf die zentral erfassten Informationen des Europäischen Justiziellen Netzes gemäß Artikel 8 dieses Beschlusses und auf das gemäß Artikel 10 dieses Beschlusses installierte gesicherte Telekommunikationsnetz;

b)

unbeschadet des Artikels 13 des Beschlusses 2002/187/JI und nach Artikel 4 Absatz 4 dieses Beschlusses unterrichten die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes Eurojust auf Einzelfallbasis über Fälle, die zwei Mitgliedstaaten betreffen und in die Zuständigkeit von Eurojust fallen:

bei möglicherweise auftretenden Kompetenzkonflikten,

oder

bei Ablehnung eines Ersuchens um justizielle Zusammenarbeit, einschließlich Europäischer Haftbefehle, Europäischer Beweisanordnungen, Entscheidungen über das Einfrieren von Vermögensgegenständen und Ersuchen um Rechtshilfe;

c)

die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes unterrichten Eurojust auf Einzelfallbasis ferner über alle Fälle, die in die Zuständigkeit von Eurojust fallen und mindestens drei Mitgliedstaaten betreffen;

d)

die nationalen Mitglieder unterrichten die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes auf Einzelfallbasis über alle Fälle, die das Netz besser zu erledigen imstande sein dürfte;

e)

das Sekretariat des Europäischen Justiziellen Netzes wird im Sekretariat von Eurojust angesiedelt. Dort bildet es eine gesonderte und in funktioneller Hinsicht unabhängige Organisationseinheit. Es kann die Mittel von Eurojust in Anspruch nehmen, die es zur Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Justiziellen Netzes braucht. Die für das Eurojust-Personal geltenden Regelungen gelten, sofern dies nicht mit der funktionellen Autonomie des Sekretariats des Europäischen Justiziellen Netzes unvereinbar ist, auch für das Personal des Sekretariats des Europäischen Justiziellen Netzes;

f)

die nationalen Mitglieder von Eurojust können an den Sitzungen des Europäischen Justiziellen Netzes auf dessen Einladung hin teilnehmen. Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes können auf Einzelfallbasis zu den Sitzungen von Eurojust eingeladen werden.

(2)   Das Europäische Justizielle Netz wird von der Eurojust-Verwaltung unterstützt. Die operativen Ausgaben des Europäischen Justiziellen Netzes können nach Artikel 33 des Beschlusses 2002/187/JI aus dem Eurojust-Haushalt beglichen werden.

Artikel 12

Unterrichtung des Rates und der Kommission

Der Verwaltungsdirektor von Eurojust und der Vorsitz des Rates berichten dem Rat und der Kommission jedes zweite Jahr schriftlich über die Tätigkeiten und die Verwaltung — einschließlich der Haushaltsverwaltung — des Europäischen Justiziellen Netzes ab. Zu diesem Zweck erstellt der Vorsitz einen Zweijahresbericht über die Tätigkeiten des Europäischen Justiziellen Netzes und über die Probleme im Bereich der Kriminalpolitik in der Europäischen Union, die sich infolge der Tätigkeiten des Europäischen Justiziellen Netzes gezeigt haben. In diesem Bericht kann das Europäische Justizielle Netz über den Vorsitz auch Vorschläge zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen formulieren. Das Europäische Justizielle Netz kann ferner Berichte oder sonstige Informationen über die Tätigkeit des Europäischen Justiziellen Netzes vorlegen, die der Rat oder der Vorsitz von ihm anfordern kann.

Artikel 13

Haushaltsplan

Der Haushaltsplan von Eurojust enthält im Einklang mit Artikel 35 Absatz 1 des Beschlusses 2002/187/JI einen besonderen Teil über das Europäische Justizielle Netz, damit dieses seine Aufgaben wahrnehmen kann.

Artikel 14

Territorialer Geltungsbereich

Im Falle des Vereinigten Königreichs gilt dieser Beschluss für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Kanalinseln und die Isle of Man.

Artikel 15

Beurteilung der Funktionsweise des Europäischen Justiziellen Netzes

Der Rat beurteilt alle vier Jahre die Tätigkeit des Europäischen Justiziellen Netzes anhand eines von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Justiziellen Netz erstellten Berichts.

Artikel 16

Aufhebung der Gemeinsamen Maßnahme 98/428/JI

Die Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI wird hiermit aufgehoben.

Artikel 17

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 4.

(2)  Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1).

(3)  ABl. L 105 vom 27.4.1996, S. 1.


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