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Dokument 62006CA0281

    Rechtssache C-281/06: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Dezember 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Hans-Dieter Jundt, Hedwig Jundt/Finanzamt Offenburg (Freier Dienstleistungsverkehr — Nebenberufliche Lehrtätigkeit — Begriff des Entgelts — Aufwandsentschädigungen — Steuerbefreiungsregelung — Voraussetzungen — Von einer inländischen Universität gezahltes Entgelt)

    ABl. C 51 vom 23.2.2008, str. 17—18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.2.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 51/17


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Dezember 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Hans-Dieter Jundt, Hedwig Jundt/Finanzamt Offenburg

    (Rechtssache C-281/06) (1)

    (Freier Dienstleistungsverkehr - Nebenberufliche Lehrtätigkeit - Begriff des Entgelts - Aufwandsentschädigungen - Steuerbefreiungsregelung - Voraussetzungen - Von einer inländischen Universität gezahltes Entgelt)

    (2008/C 51/28)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesfinanzhof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Hans-Dieter Jundt, Hedwig Jundt

    Beklagter: Finanzamt Offenburg

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung der Art. 49 EG und 149 EG — Lehrtätigkeit, die gegen eine Vergütung, die als Aufwandsentschädigung angesehen werden kann, als nebenberufliche Tätigkeit bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Universität) ausgeübt wird — Nationale Regelung, die die für solche Vergütungen vorgesehene Steuerbefreiung auf Vergütungen beschränkt, die von im Mitgliedstaat ansässigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gezahlt werden

    Tenor

    1.

    Eine Lehrtätigkeit, die ein in einem Mitgliedstaat Steuerpflichtiger im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, hier einer Universität, ausübt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, fällt auch dann in den Anwendungsbereich von Art. 49 EG, wenn die Tätigkeit nebenberuflich und quasi ehrenamtlich ausgeübt wird.

    2.

    Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, die darin liegt, dass nach einer nationalen Regelung nur das Entgelt, das im Inland ansässige Universitäten, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, als Gegenleistung für eine nebenberufliche Lehrtätigkeit zahlen, von der Einkommensteuer befreit ist, während diese Befreiung versagt wird, wenn ein solches Entgelt von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Universität gezahlt wird, ist nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt.

    3.

    Der Umstand, dass die Mitgliedstaaten selbst für die Gestaltung ihres Bildungssystems zuständig sind, ist nicht geeignet, eine nationale Regelung, nach der eine Steuerbefreiung denjenigen Steuerpflichtigen vorbehalten ist, die im Dienst oder Auftrag inländischer öffentlicher Universitäten tätig sind, mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen.


    (1)  ABl. C 224 vom 16.9.2006.


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