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Document 62007TN0453

    Rechtssache T-453/07: Klage, eingereicht am 11. Dezember 2007 — Dylog Italia/HABM — GSI Office Management (IP Manager)

    ABl. C 37 vom 9.2.2008, p. 33–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.2.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 37/33


    Klage, eingereicht am 11. Dezember 2007 — Dylog Italia/HABM — GSI Office Management (IP Manager)

    (Rechtssache T-453/07)

    (2008/C 37/52)

    Sprache der Klageschrift: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Dylog Italia SpA (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Ruo)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: GSI Office Management GmbH (Planegg, Deutschland)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung R 982/2005-4 der Ersten Beschwerdekammer vom 27. September 2007 aufzuheben, soweit die Kammer festgestellt hat, dass in Bezug auf alle angemeldeten Dienstleistungen der Klassen 35 und 38 sowie bei den Dienstleistungen der Klasse 42, die den Waren der älteren italienischen Marke für ähnlich gehalten wurden, keine Verwechslungsgefahr besteht;

    hilfsweise, die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als die Kammer festgestellt hat, dass in Bezug auf alle angemeldeten Dienstleistungen der Klassen 38 und bei den Dienstleistungen der Klasse 42, die den Waren der älteren italienischen Marke für ähnlich gehalten wurden, keine Verwechslungsgefahr besteht;

    dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Kosten der Klägerin nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: GSI Office Management GmbH.

    Betroffene Gemeinschaftsmarke: Gemeinschaftswortmarke „IP MANAGER“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38, 41 und 42 — Anmeldung Nr. 2 177 277.

    Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

    Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die älteren nationalen und internationalen Wortmarken „MANAGER“ für Waren der Klassen 9, 16, 35, 37, 39, 41 und 42 und die nationale Wortmarke „HOTEL MANAGER“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42.

    Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

    Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

    Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates.


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