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Document 62007TN0441

    Rechtssache T-441/07: Klage, eingereicht am 29. November 2007 — Ryanair/Kommission

    ABl. C 37 vom 9.2.2008, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.2.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 37/27


    Klage, eingereicht am 29. November 2007 — Ryanair/Kommission

    (Rechtssache T-441/07)

    (2008/C 37/43)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Ryanair Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Vahida)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    gemäß Art. 232 EG festzustellen, dass die Kommission es unterlassen hat, gemäß ihren Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag einen Beschluss zu fassen, indem sie zu ihrer Beschwerde, die bei der Kommission am 3. November 2005 eingereicht worden ist, gefolgt von einem förmlichen Aufforderungsschreiben vom 2. August 2007, nicht Stellung genommen hat;

    der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Klägerin auch dann aufzuerlegen, wenn die Kommission nach Erhebung der Klage in einer Weise tätig wird, die nach Ansicht des Gerichts den Erlass einer Entscheidung entbehrlich macht oder wenn das Gericht die Klage als unzulässig abweist, und

    alle weiteren Entscheidungen zu erlassen, die das Gericht als angemessen erachtet.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Mit dem Hauptantrag macht die Klägerin geltend, die Kommission habe keine sorgfältige und unparteiische Prüfung ihrer Beschwerde vorgenommen, mit der sie gerügt habe, dass der italienische Staat Volare durch den Erlass von Schulden in Höhe von 20 Mio. Euro, die Volare gegenüber italienischen Flughäfen gehabt habe, und Nachlässen bei Flughafensteuern und Treibstoffkosten rechtswidrige Beihilfen in Form von Vorteilen gewähre. Hilfsweise trägt die Klägerin vor, die Kommission habe zu ihrer Beschwerde, mit der sie eine wettbewerbswidrige Diskriminierung und damit einen Verstoß gegen Art. 82 EG gerügt habe, nicht Stellung genommen.

    Die mit ihrer Beschwerde gerügten Maßnahmen seien staatliche Beihilfen und erfüllten alle Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 1 EG. Sollte der Gerichtshof jedoch feststellen, dass manche der Volare gewährten Vorteile nicht dem Staat zuzurechnen seien, weil die italienischen Flughäfen ihre Gebühren eigenständig festgelegt hätten, bestünden diese Vorteile in einer wettbewerbswidrigen Diskriminierung, die nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden könnte und damit gegen Art. 82 EG verstieße.

    Die Kommission sei nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) und der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission (2) außerdem verpflichtet gewesen, die ihr vom Beschwerdeführer vorgelegten tatsächlichen und rechtlichen Beweismittel sorgfältig zu prüfen, um innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu entscheiden, ob sie ein Verfahren zur Prüfung des Verstoßes einleiten oder die Beschwerde zurückweisen solle. Die Kommission habe nach Eingang der Beschwerde weder eine Entscheidung über das Vorliegen des Verstoßes oder, nach Unterrichtung der Klägerin gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004, über die Zurückweisung der Beschwerde noch eine ausführlich begründete Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens mangels Gemeinschaftsinteresses erlassen.

    Somit habe prima facie ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht vorgelegen, und die Kommission hätte weniger als 21 Monate dafür benötigen dürfen, zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen und ein entsprechendes Verfahren einzuleiten. Die Dauer der Untätigkeit der Kommission sei daher unangemessen lang.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18).


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