Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62007TN0429

    Rechtssache T-429/07: Klage, eingereicht am 27. November 2007 — BP Aromatics/Kommission

    ABl. C 37 vom 9.2.2008, p. 24–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.2.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 37/24


    Klage, eingereicht am 27. November 2007 — BP Aromatics/Kommission

    (Rechtssache T-429/07)

    (2008/C 37/37)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: BP Aromatics Ltd (Sunbury on Thames, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: A. Renshaw und G. Bushell, Solicitors)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

    der Beklagten und etwaigen Streithelfern die Kosten aufzuerlegen; und

    jede andere Maßnahme zu erlassen, die der Gerichtshof für angebracht hält.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin beantragt, die Entscheidung C(2007) 3202 final der Kommission vom 10. Juli 2007 für nichtig zu erklären, mit der die Kommission die von den portugiesischen Behörden angemeldete staatliche Beihilfe zugunsten von Artensa (Artenius) für den Bau eines neuen Werks zur Herstellung von chemischen Erzeugnissen nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte.

    Ihre Klage stützt die Klägerin darauf, dass die Kommission gegen die Art. 87 EG und 88 EG, die Regeln über deren Anwendung, bestimmte wesentliche Verfahrenserfordernisse und eine Reihe von gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen verstoßen habe, indem sie

    den multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben 2002 (1), der eine auf dem EWR-Markt und nicht auf dem Weltmarkt beruhende Untersuchung erfordere, falsch ausgelegt und angewandt habe;

    einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie festgestellt habe, dass der relevante Markt für reine Terephthalsäure der Weltmarkt sei, obwohl es der EWR-Markt sei;

    einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie festgestellt habe, dass der Absatzanteil von Artensa unter 25 % liege, obwohl er EWR-weit 25 % übersteige.

    Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission, wenn sie den EWR-Markt für reine Terephthalsäure eingehend und ordnungsgemäß untersucht hätte, bei der Beurteilung der Frage, ob die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, auf ernsthafte Schwierigkeiten gestoßen wäre, so dass das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG hätte eröffnet werden müssen.

    Dass die Kommission bei der Prüfung der Beihilfe im Rahmen der Voruntersuchung auf ernsthafte Schwierigkeiten gestoßen sei und sie daher das förmliche Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG hätte einleiten müssen, werde durch die Länge der zwischen der Anmeldung durch die portugiesischen Behörden und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung verstrichenen Zeit bestätigt.

    Außerdem seien die Verfahrensrechte der Klägerin dadurch verletzt worden, dass die Kommission nicht, wie sie das hätte tun müssen, eine förmliche Untersuchung nach Art. 88 Abs. 2 EG eingeleitet habe.

    Schließlich habe die Kommission gegen ihre Begründungspflicht nach Art. 253 EG verstoßen.


    (1)  Mitteilung der Kommission — Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2002] 315) (ABl. 2002, C 70, S. 8).


    Top