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Document 62007CN0559

    Rechtssache C-559/07: Klage, eingereicht am 17. Dezember 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

    ABl. C 37 vom 9.2.2008, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.2.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 37/21


    Klage, eingereicht am 17. Dezember 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

    (Rechtssache C-559/07)

    (2008/C 37/31)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und M. van Beek)

    Beklagte: Hellenische Republik

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, das die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 141 EG verstoßen hat, dass sie die Bestimmungen über unterschiedliches Rentenalter und unterschiedliche Mindestdienstzeiterfordernisse für Männer aufgrund des griechischen Zivil- und Militärrentengesetzbuchs in Kraft gelassen hat

    der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    1.

    Die Kommission hat nach Prüfung der geltenden Bestimmungen des griechischen Zivil- und Militärrentengesetzbuchs festgestellt, dass diese vorsehen, dass Frauen ein Recht auf Eintritt in den Ruhestand mit einem anderen Alter als Männer und unter anderen Voraussetzungen in Bezug auf die erforderliche Mindestdienstzeit haben.

    2.

    Die Kommission ist im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Ansicht, dass diese Renten, die vom Arbeitgeber an den früheren Arbeitnehmer als Folge des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses gezahlt würden, eine Vergütung im Sinne von Art. 141 EG darstellten. Ferner stellten die begünstigten Rentenempfänger aufgrund der Besonderheit der in Rede stehenden Rentensysteme, die die Rente von der zurückgelegten Dienstzeit sowie von dem Gehalt des Arbeitnehmers vor dem Eintritt in den Ruhestand abhängig machten, eine „besondere Arbeitnehmerkategorie“ dar, während die Methode der Finanzierung und der Verwaltung des Rentensystems keinen ausschlaggebenden Faktor für die Anwendung des Art. 141 EG darstelle.

    3.

    Auch lägen die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 141 Abs. 4 EG, der spezifische Vergünstigungen zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts zulasse, nicht vor.

    Im konkreten Fall begünstigten die in Rede stehenden Regelungen die Lösung der Probleme, auf die Frauen in ihrer beruflichen Laufbahn stoßen könnten, nicht, sondern förderten vielmehr deren Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt.

    4.

    Darüber hinaus sei die geltend gemachte Rechtfertigung, dass eine Funktionsstörung im Staatsapparat hervorgerufen werden könne und dass demzufolge Übergangsbestimmungen vorgesehen seien, nicht überzeugend, da zum einen die wirtschaftlichen Folgen, die sich für einen Staat ergeben könnten, als solche die zeitliche Beschränkung der Anwendung von Normen des Gemeinschaftsrechts nicht rechtfertigten und zum anderen die Hellenische Republik das Bestehen und den Umfang der geltend gemachten Funktionsstörung nicht substantiiert dargetan habe.

    5.

    Demzufolge ist die Kommission der Ansicht, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 141 EG-Vertrag verstoßen habe, dass sie Bestimmungen über ein unterschiedliches Rentenalter und unterschiedliche Mindestdienstzeitvoraussetzungen für Männer und für Frauen aufgrund des griechischen Zivil- und Militärrentengesetzbuchs in Kraft gelassen habe.


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