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Document 62007CN0556

    Rechtssache C-556/07: Klage, eingereicht am 13. Dezember 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

    ABl. C 37 vom 9.2.2008, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.2.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 37/20


    Klage, eingereicht am 13. Dezember 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

    (Rechtssache C-556/07)

    (2008/C 37/30)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Nolin und M. van Heezik)

    Beklagte: Französische Republik

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2847/93 (1) sowie aus den Art. 23 Abs. 1 und 2, 24 und 25 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 (2) verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, die Ausübung des Fischfangs in zufrieden stellender Weise zu kontrollieren, zu inspizieren und zu überwachen, insbesondere im Hinblick auf das Verbot von Treibnetzen für den Fang bestimmter Arten, und indem sie nicht dafür gesorgt hat, dass geeignete Maßnahmen gegen diejenigen ergriffen werden, die für Verstöße gegen die Gemeinschaftsregelung über die Verwendung von Treibnetzen verantwortlich sind;

    der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Mit ihrer Klage wirft die Kommission der Beklagten vor, die Gemeinschaftsregelung über die Fischerei nicht ordnungsgemäß anzuwenden. Diese rechtswidrige Anwendung beruhe zum einen darauf, dass die französischen Behörden die sogenannte Thonaille nicht als Treibnetz ansähen, obwohl sie angesichts ihrer technischen Merkmale durchaus ein solches nach der Gemeinschaftsregelung verbotenes Netz darstelle. In diesem Zusammenhang spiele es keine Rolle, dass die Thonaille mit Hilfe eines Treibankers stabil gehalten werden könne, denn diese Stabilisierung bedeute nicht, dass die Thonaille nicht durch die Meeresströmung oder den Wind driften könne, sondern lediglich, dass sie durch Schwimmer und Gewichte gehalten werde, um ihre Wirksamkeit zu optimieren und zu verhindern, dass sie sich horizontal knapp unter die Wasseroberfläche lege.

    Zum anderen liege insofern ein Verstoß vor, als es weder ein wirksames Kontrollsystem gebe, um für die Einhaltung des Verbots von Treibnetzen für den Fang bestimmter Arten zu sorgen, noch Folgemaßnahmen zur Ahndung von festgestellten Verstößen. Die Kontrollen bezögen sich allein auf die Einhaltung des nationalen Rechts, das flexibler als das Gemeinschaftsrecht sei, und die verhängten Sanktionen seien im Fall eines Verstoßes gegen das genannte Recht geringfügig und wenig abschreckend.


    (1)  Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261, S. 1).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358, S. 59).


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