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Document 62007CN0531
Case C-531/07: Reference for a preliminary ruling from the Obersten Gerichtshof (Austria) lodged on 29 November 2007 — Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft v LIBRO Handelsgesellschaft mbH
Rechtssache C-531/07: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich), eingereicht am 29. November 2007 — Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft gegen LIBRO Handelsgesellschaft mbH
Rechtssache C-531/07: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich), eingereicht am 29. November 2007 — Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft gegen LIBRO Handelsgesellschaft mbH
ABl. C 37 vom 9.2.2008, p. 14–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
9.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 37/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich), eingereicht am 29. November 2007 — Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft gegen LIBRO Handelsgesellschaft mbH
(Rechtssache C-531/07)
(2008/C 37/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft
Beklagte: LIBRO Handelsgesellschaft mbH
Vorlagefragen
1. |
Ist Artikel 28 EG dahin auszulegen, dass er an sich der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegensteht, die lediglich Importeure von deutschsprachigen Büchern verpflichten, für die in das Inland eingeführten Bücher einen Letztverkäufer bindenden Verkaufspreis festzusetzen und bekannt zu machen, wobei der Importeur den vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis oder den von einem Verleger mit Sitz außerhalb eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) für das Inland empfohlenen Letztverkaufspreis, abzüglich einer darin enthaltenen Umsatzsteuer, nicht unterschreiten darf, aber eine Ausnahme für den Fall besteht, dass der Importeur, der in einem Vertragsstaat des EWR zu einem von den üblichen Einkaufspreisen abweichenden niedrigeren Einkaufspreis kauft, den vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Preis — im Fall von Reimporten den vom inländischen Verleger festgesetzten Preis — im Verhältnis zum erzielten Handelsvorteil unterschreiten darf? |
2. |
Bei Bejahung der Frage nach Punkt 1.: Ist die an sich Artikel 28 EG — allenfalls auch auf Grund einer in die Warenverkehrsfreiheit eingreifenden Verkaufsmodalität — widersprechende nationale gesetzliche Buchpreisbindung nach Punkt 1., deren Zweck ganz allgemein mit einer gebotenen Bedachtnahme „auf die Stellung von Büchern als Kulturgut, die Interessen der Konsumenten an angemessenen Buchpreisen und die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten des Buchhandels“ umschrieben ist, nach Artikel 30 oder Artikel 151 EG etwa vor dem Hintergrund eines Allgemeininteresses an der Förderung der Buchproduktion, einer Titelvielfalt zu geregelten Preisen und einer Vielfalt an Buchhändlern — trotz des Mangels an empirischen Daten, die belegen könnten, dass sich das Mittel einer gesetzlichen Buchpreisbindung eigne, die damit angestrebten Ziele zu erreichen — gerechtfertigt? |
3. |
Bei Verneinung der Frage nach Punkt 1.: Ist die nationale gesetzliche Buchpreisbindung nach Punkt 1. mit den Artikeln 3 Abs 1 lit g, 10 und 81 EG vereinbar, obgleich sie zeitlich und sachlich nahtlos an die vorangegangene vertragliche Bindung der Buchhändler an die von Verlegern festgesetzten Preise für Verlagserzeugnisse (Sammelreverssystem 1993) anschloss und dieses vertragliche System ersetzte? |