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Document 62007CN0526

    Rechtssache C-526/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2007 von Philippe Combescot gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-250/04, Combescot/Kommission

    ABl. C 37 vom 9.2.2008, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.2.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 37/12


    Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2007 von Philippe Combescot gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-250/04, Combescot/Kommission

    (Rechtssache C-526/07 P)

    (2008/C 37/16)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführer: Philippe Combescot (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Maritati und V. Messa)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    in Abänderung der Entscheidung des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-250/04 das Vorliegen eines beruflichen Schadens und eines Schadens an der Gesundheit infolge des unrechtmäßigen Ausschlusses seines Antrags auf Teilnahme an dem Auswahlverfahren für die Stelle eines Leiters der Delegation in Kolumbien festzustellen; ferner den immateriellen Schaden anders zu bestimmen und folglich den geschuldeten Ersatz entsprechend festzulegen; demgemäß den bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträgen stattzugeben, die lauten: „anzuerkennen, dass der Kläger Schäden an seinem Image und seinem beruflichen Ansehen mit schweren Auswirkungen auf sein psychisches Gleichgewicht erlitten hat, die durch die Unrechtmäßigkeit des Ausschlusses vom Auswahlverfahren verursacht wurden; zugunsten des Kläger den Betrag von 100 000,00 Euro als Schadensersatz festzulegen“;

    der Kommission die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-250/04, ergangen auf die Klage des Beamten Philippe Combescot gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Die Klage betrifft den Ausschluss von Philippe Combescot, seinerzeit ortsansässiger Berater in Guatemala, vom Auswahlverfahren COM/091/03 für die Besetzung der Stelle eines Leiters der Delegation in Kolumbien (im Folgenden: Entscheidung über den Ausschluss).

    Das Gericht hält die Entscheidung für rechtswidrig und das Schadensersatzbegehren des Rechtsmittelführers daher für begründet, verneint jedoch einen beruflichen Schaden und einen Schaden an der Gesundheit und beschränkt sich auf die Zuerkennung eines nicht näher präzisierten immateriellen Schadens, für den es dem Beamten 3 000,00 Euro zuerkennt.

    Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer, die Entscheidung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in dem Teil abzuändern, in dem das Vorliegen des beruflichen Schadens und des Schadens an der Gesundheit verneint und demgemäß der Schadensersatz nur unter Zugrundelegung des geltend gemachten immateriellen Schadens bestimmt werde; daher werde beantragt, festzustellen, dass der Beamte infolge des rechtswidrigen Ausschlusses vom Auswahlverfahren neben dem Schaden an seinem beruflichen Image offensichtliche Schäden in seiner Laufbahn erlitten habe, dass die Entscheidung über den Ausschluss jedenfalls Leiden und eine innere Unruhe bewirkt habe, die sodann, wie in den Akten dokumentiert und von den Vertrauensärzten des Organs bestätigt, einen ernsten depressiven Zustand verursacht hätten. Außerdem werde beantragt, die tatsächlichen Begleitumstände umfassend zu bewerten und sie alle als relevant dafür anzusehen, den immateriellen Schaden, wenn auch nur im Wege der Billigkeit, mit einem deutlich höheren Betrag anzusetzen, der auch in unmittelbarem Verhältnis stehe zu den Karriereaussichten, die dem Beamten durch die Entscheidung über den Ausschluss genommen worden seien, und den absehbaren schweren Folgen, die dies verursacht habe.

    Daher werde der Antrag auf Schadensersatz, wie er in der Klageschrift formuliert worden sei, aufrechterhalten.

    Die Schlussfolgerungen, zu denen das Gericht in Bezug auf die fehlende Konkretisierung des beruflichen Schadens gelangt, werden bestritten; dem Rechtsmittelführer seien, obwohl von ihm verlangt, nie Informationen über die von der Kommission für die Auswahl des Leiters der Delegation in Kolumbien angewandten Auswahlkriterien mitgeteilt worden.

    Hinsichtlich des Ersatzes für den körperlichen Schaden ergebe sich der Nachweis der Auswirkung des rechtswidrigen Verhaltens auf die gesundheitliche Verfassung des Rechtsmittelführers aus dem zeitlichen Zusammenhang. Der Ausschluss vom Auswahlverfahren sei darüber hinaus die letzte in einer Reihe von böswilligen Handlungen der Kommission gegenüber dem Beamten. Hinsichtlich der Festsetzung des immateriellen Schadens schließlich werde eine angemessene Bewertung nach den Grundsätzen eines nach billigem Ermessen ermittelten Schadens verlangt, die die schädlichen Folgen in Form von Angstzuständen, Stress, aber auch die vom Beamten infolge des Ausschlusses vom Auswahlverfahren erlittenen Unannehmlichkeiten berücksichtige.


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