Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62007CN0506

    Rechtssache C-506/07: Vorabentscheidungsersuchen des Audiencia Provincial de la Coruña (Spanien) eingereicht am 20. November 2007 — Lubricantes y Carburantes Galaicos, S.L. (Lubricarga)/Petrogal Española, S.A., jetzt GALP Energía España SAU

    ABl. C 37 vom 9.2.2008, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.2.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 37/6


    Vorabentscheidungsersuchen des Audiencia Provincial de la Coruña (Spanien) eingereicht am 20. November 2007 — Lubricantes y Carburantes Galaicos, S.L. (Lubricarga)/Petrogal Española, S.A., jetzt „GALP Energía España SAU“

    (Rechtssache C-506/07)

    (2008/C 37/07)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Audiencia Provincial de la Coruña

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Lubricantes y Carburantes Galaicos, S.L. (Lubricarga)

    Beklagte: Petrogal Española, S.A., jetzt „GALP Energía España SAU“

    Vorlagefragen

    1.

    Unterliegt der Vertrag zwischen „Lubricarga S.L.“ und „Petrogal S.A.“, wenn er ein De-minimis-Vertrag ist, unter keinen Umständen Art. 85 des (EWG) Vertrags, oder ist diese Bestimmung trotz dieser Qualifizierung auf ihn anwendbar, wenn er den Inhaber der Tankstelle dazu verpflichtet, den von dem Lieferanten festgelegten Endverkaufspreis zu respektieren, und/oder den Wiederverkäufer ohne Beachtung der zeitlichen Grenzen der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 (1) der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 2790/99 (2) zum Alleinbezug verpflichtet und ihm Wettbewerbsverbote auferlegt?

    2.

    Falls die Verordnung Nr. 1984/83 anwendbar ist: Erfasst die in Art. 12 Abs. 2 vorgesehene Ausnahme von dem Verbot einer unbestimmten oder über zehn Jahre liegenden Laufzeit für vertikale Ausschließlichkeitsvereinbarungen über Tankstellen — „Bezieht sich die Vereinbarung auf eine Abfüllstation, die der Lieferant dem Wiederverkäufer aufgrund eines Pachtvertrags oder im Rahmen eines sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Benutzungsverhältnisses überlassen hat, so dürfen … dem Wiederverkäufer die in diesem Titel bezeichneten ausschließlichen Bezugspflichten und Wettbewerbsverbote für den gesamten Zeitraum auferlegt werden, in welchem er die Abfüllstation tatsächlich betreibt“ — einen Sachverhalt, bei dem wie im vorliegenden Fall nach dem privatschriftlichen Vertrag vom 27. Juli 1990 und dem notariellen Vertrag vom 10. Oktober 1995 Lubricarga als Eigentümerin eines Grundstücks zu Gunsten von Galp ein Bebauungsrecht für 25 Jahre begründet und sich letztere zum Bau einer Tankstelle verpflichtet unter der Voraussetzung, dass die Einrichtungen nach Abnahme des Bauwerks Lubricarga für ihren Betrieb während desselben Zeitraums mit der Verpflichtung überlassen werden, sämtliche Brenn- und Treibstoffe ausschließlich von der Mineralölgesellschaft zu beziehen?

    3.

    Falls die Verordnung Nr. 2790/1999 anwendbar ist: Erfasst die Ausnahme des Art. 5 — „die Begrenzung auf fünf Jahre gilt nicht, wenn die Vertragswaren oder -dienstleistungen vom Käufer in Räumlichkeiten und auf Grundstücken verkauft werden, die Eigentum des Lieferanten oder durch diesen von dritten, nicht mit dem Käufer verbundenen Unternehmen gemietet oder gepachtet worden sind und das Wettbewerbsverbot nicht über den Zeitraum hinausreicht, in welchem der Käufer diese Räumlichkeiten und Grundstücke nutzt“ — einen Fall wie den vorliegenden, in dem nach dem privatschriftlichen Vertrag vom 27. Juli 1990 und dem notariellen Vertrag vom 10. Oktober 1995 Lubricarga als Eigentümerin eines Grundstücks zu Gunsten von Galp ein Bebauungsrecht für 25 Jahre begründet und sich letztere zum Bau einer Tankstelle verpflichtet unter der Voraussetzung, dass die Einrichtungen nach Abnahme des Bauwerks Lubricarga für ihren Betrieb während desselben Zeitraums mit der Verpflichtung überlassen werden, sämtliche Brenn- und Treibstoffe ausschließlich von der Mineralölgesellschaft zu beziehen?

    4.

    Art. 85 [Abs. 1 Buchst. a] EWG-Vertrag regelt das Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen, und in der achten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1984/83 wird ausgeführt, dass „weitere wettbewerbsbeschränkende Verpflichtungen, insbesondere solche, die den Wiederverkäufer in der Freiheit der Gestaltung von Preisen und Geschäftsbedingungen oder der Wahl seiner Kunden beschränken, … nach dieser Verordnung dagegen nicht freigestellt werden [können]“. Ist dies auf einen Vertrag wie den streitgegenständlichen anwendbar, der in der Vertragsklausel 10 sowie in Anhang 1 die Festsetzung von wettbewerbsfähigen Preisen regelt und bestimmt, dass „die dem Eigentümer zugewiesenen Preisnachlässe nicht niedriger sein dürfen als die durchschnittliche Provision, die die Wirtschaftsteilnehmer der drei Unternehmen (nach Geschäftsumfang) erhalten, die in der Region tätig sind, in der sich die Tankstelle befindet“, da ein solcher Vertrag jedenfalls die Möglichkeit des Käufers, den Verkaufspreis zu bestimmen, beschränken kann?

    5.

    Art. 85 [Abs. 1 Buchst. a] EWG-Vertrag spricht von einem Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen, und die Verordnung Nr. 2790/99 betrachtet als schwerwiegende wettbewerbsschädigende Beschränkung die Festsetzung der Preise für den Wiederverkauf. Ist dies auf einen Vertrag wie den streitgegenständlichen anwendbar, der in der Vertragsklausel 10 sowie in Anhang I die Festsetzung von wettbewerbsfähigen Preisen regelt und bestimmt, dass „die dem Eigentümer zugewiesenen Preisnachlässe nicht niedriger sein dürfen als der Durchschnitt der Provision, die die Wirtschaftsteilnehmer der drei Unternehmen (nach Geschäftsumfang) erhalten, die in der Region tätig sind, in der sich die Tankstelle befindet“, da ein solcher Vertrag jedenfalls die Möglichkeit des Käufers, den Verkaufspreis zu bestimmen, beschränken kann?


    (1)  Verordnund (EWG) Nr. 1984/83 vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen; ABl. L 173, S. 5.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 2790/99 vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen; ABl. L 336, S. 21.


    Top