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Document 52008XX0124(04)

    Mitteilungen nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 562/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) — Die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige, ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 21 Buchstabe d zu melden

    ABl. C 18 vom 24.1.2008, p. 25–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.1.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 18/25


    Mitteilungen nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 562/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

    Die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige, ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 21 Buchstabe d zu melden

    (2008/C 18/04)

    BELGIEN

    Diese Verpflichtung wird in den folgenden Bestimmungen ausführlich beschrieben:

    Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern:

    „Der Ausländer, der nicht in einer Unterkunft logiert, die den Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Reisenden unterliegt, muss sich binnen drei Werktagen nach seiner Einreise ins Königreich bei der Gemeindeverwaltung des Ortes, wo er logiert, eintragen lassen, es sei denn, er gehört einer der Kategorien von Ausländern an, die der König von dieser Pflicht befreit hat.

    Der König legt die Art und Weise der Eintragung und das Muster der Bescheinigung fest, die bei der Eintragung ausgestellt wird und diese belegt.“

    Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern:

    „Von der Pflicht, sich bei der Gemeindeverwaltung zu melden, wird der Ausländer befreit, der

    1.

    während einer Reise in Belgien für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer ähnlichen Pflegeanstalt aufgenommen worden ist,

    2.

    festgenommen und in einer Strafanstalt beziehungsweise einer Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft in Haft gehalten wird.“

    Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern:

    „Die Eintragung eines ausländischen Kindes unter fünfzehn Jahren bei der Gemeindeverwaltung muss vom Vater oder von der Mutter oder von der Person, die für das Kind sorgt, beantragt werden.“

    Artikel 28 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern:

    „Ausländer, die in einem Wohnwagen, in einem Kirmeswagen oder auf einem Schiff wohnen, müssen sich innerhalb der festgesetzten Fristen ins Fremdenregister der Gemeinde eintragen lassen, wo sie die offiziellen Mitteilungen zu empfangen wünschen. Die Bescheinigung über die Eintragung ins Fremdenregister wird von den Behörden dieser Gemeinde ausgehändigt.“

    BULGARIEN

    Die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige, ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 22 des Schengener Durchführungsübereinkommens zu melden, ist im Ausländergesetz der Republik Bulgarien niedergelegt:

    Artikel 18 Absatz 1: „Bei der Einreise in die Republik Bulgarien haben ausländische Staatsangehörige eine Adresskarte nach dem vom Minister des Inneren gebilligten Muster auszufüllen, auf der sie den Zweck ihrer Reise und die Adresse ihres Aufenthaltsortes angeben.“

    TSCHECHISCHE REPUBLIK

    Die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige, ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik gemäß Artikel 22 des Schengener Durchführungsübereinkommens zu melden, ist in Gesetz Nr. 326/1999 Ges. Slg. über den Aufenthalt von Ausländern im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik niedergelegt (Kapitel VII § § 93-102 betreffend die Meldung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik).

    Nach Maßgabe dieses Gesetzes sind Ausländer verpflichtet, ihren Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik binnen drei Tagen nach ihrer Ankunft polizeilich zu melden.

    DÄNEMARK

    Die dänische Regierung hat beschlossen, Artikel 22 des Schengener Übereinkommens nicht umzusetzen.

    Im Ausländergesetz und in der Ausländerverordnung sind keine Bestimmungen betreffend die Verpflichtung für aus einem Schengenstaat eingereiste Drittstaatsangehörige zur Meldung ihres Aufenthalts im dänischen Hoheitsgebiet niedergelegt.

    DEUTSCHLAND

    Drittstaatsangehörige sind verpflichtet, ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gem. Art. 22 SDÜ zu melden. Eine entsprechende Meldepflicht ist in Deutschland in den Vorschriften der § § 11, 14 und 16 Melderechtsrahmengesetz und entsprechenden Regelungen der Landesmeldegesetze normiert.

    Nach dem Melderechtsrahmengesetz bzw. den insoweit gleich lautenden Regelungen der Landesmeldegesetze besteht eine allgemeine Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung im Inland (Anmeldepflicht) und eine Meldepflicht bei Fortzug in das Ausland (Abmeldepflicht). Die Meldepflichten sind innerhalb von einer/zwei Wochen nach Einzug oder Auszug mit Aufgabe der Inlandswohnung zu erfüllen. Zuständig sind die kommunalen Meldebehörden.

    Die allgemeine Meldepflicht gilt sowohl für Deutsche als auch für Ausländer. Eine Unterscheidung zwischen EU-Ausländern und Drittstaatsangehörigen findet nicht statt.

    Die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten und in Krankenhäusern oder Heimen bleibt von der allgemeinen Meldepflicht unberührt.

    ESTLAND

    Gemäß Artikel 9 Staatsgrenzgesetz (veröffentlicht im Riigi Teataja (Staatsblatt) I 1994, 54, 902; 2006, 26, 191) ist die Staatsgrenze an den Grenzübergangsstellen zu überschreiten. Deshalb ist eine Aufenthaltsmeldung nicht erforderlich.

    GRIECHENLAND

    Nach Artikel 87 Absatz 1 und 2 Gesetz Nr. 3386/2005 sind Drittstaatsangehörige verpflichtet, der Person, die sie beherbergt, ihre Ankunft im griechischen Hoheitsgebiet durch Vorlage ihres Reisepasses oder eines anderen aufgrund von internationalen Übereinkommen anerkannten Reisedokuments sowie eines Einreisevisums oder eines Aufenthaltstitels unmittelbar bei ihrer Einreise zu melden. Die Personen, die den Ausländer beherbergen oder bei denen der Ausländer seinen vorübergehenden Wohnsitz hat, haben daraufhin unverzüglich eine Polizeibehörde und das zuständige Ausländer- und Einwanderungsamt vom Datum der Ankunft und der Abreise des Ausländers, den sie bei sich beherbergen, zu verständigen. Verstöße gegen die maßgeblichen Vorschriften werden mit Geldstrafe zwischen 1 500 EUR und 3 000 EUR bestraft.

    SPANIEN

    Nach spanischem Recht sind Drittstaatsangehörige in bestimmten Fällen zur Meldung ihrer Einreise in das spanische Hoheitsgebiet verpflichtet.

    Artikel 12 des Königlichen Erlasses 2393/2004 vom 30. Dezember 2004 zur Annahme der Durchführungsbestimmungen des Staatsgrundgesetzes 4/2000 vom 11. Januar 2000 über die Rechte und Freiheiten sowie die gesellschaftliche Eingliederung ausländischer Staatsbürger im spanischen Hoheitsgebiet lautet:

    1.

    „Ausländer, die aus einem Land, mit dem Spanien ein Übereinkommen über den Abbau der Grenzkontrollen unterzeichnete, in das spanische Hoheitsgebiet einreisen, sind zur persönlichen Meldung ihrer Einreise bei den spanischen Polizeibehörden verpflichtet.“

    2.

    „Wird eine solche Meldung nicht bei der Einreise vorgenommen, ist der Aufenthalt binnen drei Arbeitstagen ab dem Datum der Einreise bei einer Polizeidienststelle oder einem Ausländeramt zu melden.“

    FRANKREICH

    Im französischen Recht ist diese Verpflichtung in den Artikeln L. 531-2, R. 211-32, R. 211-33, R. 212-5 und R. 212-6 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und über das Asylrecht (Code de l'entrée et du séjour des étrangers et du droit d'asile, CESEDA) verankert. Nach Maßgabe dieser Bestimmungen sind Drittstaatsangehörige bei ihrer Einreise ins französische Mutterland zur Meldung ihres Aufenthalts verpflichtet.

    ITALIEN

    Diese Informationen werden später veröffentlicht.

    ZYPERN

    Verordnung 242/72 einschließlich Änderungen erlassen gemäß Kapitel 105 § § 35 und 36 der geänderten Fassung des Ausländer- und Einwanderungsgesetzes sieht vor, dass sich jeder Ausländer, der in die Republik Zypern einreist, binnen sieben Tagen ab dem Datum seiner Einreise bei der Meldebehörde des Meldebezirks, in dem er sich tatsächlich oder voraussichtlich aufzuhalten beabsichtigt, vorstellig wird, wo ihm gemäß der vorgenannten Bestimmung eine Meldebescheinigung ausgestellt wird.

    LETTLAND

    Drittstaatsangehörige sind verpflichtet, bei der Beantragung eines unbefristeten oder befristeten Aufenthaltstitels ihren Wohnort anzugeben.

    LITAUEN

    Es besteht keine Verpflichtung für Drittstaatsangehörige, ihren Aufenthalt im litauischen Hoheitsgebiet nach Artikel 22 des Schengener Durchführungsübereinkommens zu melden.

    LUXEMBURG

    Drittstaatsangehörige sind verpflichtet, ihren Aufenthalt binnen drei Tagen der Gemeinde oder dem Beherbergungsbetrieb, in dem sie Unterkunft nehmen, zu melden.

    UNGARN

    Nach Artikel 88 des Gesetzes XXXIX aus dem Jahr 2001 über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern sind Ausländer zur Meldung ihrer Unterkunft bei der Ausländerpolizei verpflichtet.

    MALTA

    Zurzeit gelten für Drittstaatsangehörige nur die im Einwanderungsgesetz (Kapitel 217) festgelegten Einreisebestimmungen sowie nachgeordnete Rechtsvorschriften. Vor Maltas Beitritt zum Schengen-Raum sind die gemäß Artikel 22 des Übereinkommens von Schengen vorgesehenen Rechtsvorschriften zu erlassen.

    NIEDERLANDE

    Nach Artikel 4.4 des Ausländererlasses (Vreemdelingenbesluit) sind Ausländer bei ihrer Ein-oder Ausreise an einer Außengrenze verpflichtet, sich bei einer an der Außengrenze gelegenen Grenzübergangsstelle zu deren Verkehrsstunden bei einem Grenzschutzbeamten zu melden. Unter bestimmten Umständen ist die ministerielle Befreiung von dieser Verpflichtung möglich. Das Vorstehende gilt nicht für Angehörige der Benelux-Staaten.

    Die Einreise eines Ausländers kann auch mit Auflagen verbunden und der Meldepflicht unterworfen werden. Nach Maßgabe der Meldevorschrift hat sich der Ausländer grundsätzlich binnen drei Tagen bei der Ausländerpolizeidienststelle des für seinen Aufenthaltsort zuständigen Regionalkorps (regiokorps) zu melden. Wenn der Ausländer wegen eines Samstags, Sonntags oder öffentlichen Feiertags nicht in der Lage ist, der Meldevorschrift binnen drei Tagen zu entsprechen, wird auf dem Grenzübertrittspapier das Folgende vermerkt: „Meldung bis spätestens (Datum)“.

    Darüber hinaus sind Ausländer, die sich unbefugt im Hoheitsgebiet der Niederlande aufhalten, gemäß Artikel 4.39 des Ausländererlasses verpflichtet, sich unverzüglich persönlich beim Korpschef des für ihren Aufenthaltsort zuständigen Regionalkorps zu melden.

    In Artikel 4.47 des Ausländererlasses ist das Folgende niedergelegt:

    „1.

    Ein Ausländer, der sich nach Maßgabe von Paragraf 8 Buchstabe i des Gesetzes rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Niederlande aufhält und dessen voraussichtlicher Aufenthalt drei Monate überschreitet, ist verpflichtet, sich binnen drei Tagen ab dem Datum seiner Einreise in die Niederlande persönlich beim Korpschef des für seinen Aufenthaltsort zuständigen Regionalkorps zu melden.

    2.

    Bei der Berechnung des in Absatz 1 genannten Zeitraums von drei Monaten, werden frühere Aufenthalte des Ausländers in den Niederlanden berücksichtigt, wenn sie in den unmittelbar vor seiner Einreise gelegenen Sechsmonatszeitraum fallen.

    3.

    Hat der Ausländer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Person, bei der er wohnt oder seinen Aufenthalt hat, zur Meldung verpflichtet.“

    Artikel 4.48 des Ausländererlasses:

    „1.

    Ein Ausländer, der sich nach Maßgabe des Paragrafen 8 Buchstabe i des Gesetzes rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Niederlande aufhält und dessen voraussichtlicher Aufenthalt drei Monate nicht überschreitet, ist verpflichtet, sich binnen drei Tagen ab dem Datum seiner Einreise persönlich beim Korpschef des für seinen Aufenthaltsort zuständigen Regionalkorps zu melden.

    2.

    Jede Meldeverpflichtung nach dem vorstehenden Absatz, die einen Ausländer betrifft, der das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, obliegt der Person, bei der der Ausländer wohnt oder seinen Aufenthalt hat.

    3.

    Absatz 1 gilt nicht für Ausländer, die in einem Beherbergungsbetrieb oder einer Einrichtung Unterkunft nehmen, deren Eigentümer, Besitzer oder Manager aufgrund der Gemeindeverordnung verpflichtet sind, den zuständigen Behörden die Übernachtung zu melden.“

    In Artikel 4.49 des Ausländererlasses ist das Folgende niedergelegt:

    „1.

    Ausländer, die in Besitz eines Visums oder eines Grenzübertrittpapiers sind, das einen Vermerk der zuständigen Behörde betreffend die Meldung bei der niederländischen Ausländerpolizei enthält, melden sich binnen drei Tagen ab dem Datum ihrer Einreise in die Niederlande persönlich beim Korpschef des Regionalkorps der in diesem Vermerk angegebenen Gemeinde.

    2.

    Absatz 1 gilt nicht für Angehörige der Unterzeichnerstaaten des Gründungsvertrags der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über den europäischen Wirtschaftsraum und für Staatsangehörige der Schweiz.“

    Artikel 4.50 des Ausländererlasses sieht das Folgende vor:

    „1.

    Ausländer, die in die Niederlande einreisen, um eine Anstellung als Seemann an Bord eines Schiffes zu suchen, melden sich binnen drei Tagen ab dem Datum ihrer Einreise in die Niederlande persönlich beim Korpschef des Regionalkorps, das für die Gemeinde zuständig ist, in der sie sich auf Arbeitssuche befinden.

    2.

    Absatz 1 gilt nicht für Angehörige der Unterzeichnerstaaten des Gründungsvertrags der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über den europäischen Wirtschaftsraum und für Staatsangehörige der Schweiz.“

    ÖSTERREICH

    § 5 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 — MeldeG), BGBl 1992/9 in der Fassung von BGBl I 2006/45

    Unterkunft in Beherbergungsbetrieben

    „(1)   Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, ist ohne Rücksicht auf die Unterkunftsdauer unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eintreffen, durch Eintragung in ein Gästeblatt anzumelden.

    (2)   Wer seine Unterkunft in einem Beherbergungsbetrieb aufgibt, ist innerhalb von 24 Stunden vor bis unmittelbar nach seiner Abreise durch Eintragung im Gästeblatt abzumelden.

    (3)   Mitglieder von mindestens acht Menschen umfassenden Reisegruppen sind mit Ausnahme des Reiseleiters von der Meldepflicht gemäß Absatz 1 und 2 ausgenommen, wenn der Reiseleiter über diesen Personenkreis dem Unterkunftgeber oder dessen Beauftragten eine Sammelliste, die Namen und Staatsangehörigkeit sowie — bei ausländischen Gästen — die Art, Nummer und Ausstellungsbehörde des Reisedokuments enthält, bei der Unterkunftaufnahme vorlegt. Diese Regelung gilt nur, wenn die Reisegruppe nicht länger als eine Woche gemeinsam im selben Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt.

    (4)   Beträgt die Unterkunftsdauer in einem Beherbergungsbetrieb mehr als zwei Monate, so ist der Unterkunftnehmer außerdem bei der Meldebehörde anzumelden. Die Anmeldung ist spätestens am dritten Tag nach Ablauf der zwei Monate vorzunehmen; im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen der § § 3 und 4 sinngemäß.“

    § 6 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 — MeldeG), BGBl 1992/9 in der Fassung von BGBl I 2006/45

    „Fremde, die der Meldepflicht unterliegen und im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehen, deren Ausübung an eine behördliche Erlaubnis gebunden ist, sind ungeachtet einer gemäß § 5 bestehenden Meldepflicht auch bei der Meldebehörde an- und abzumelden. Hierfür gelten die Bestimmungen der § § 3 und 4 sinngemäß.“

    § 3 Meldegesetz — Unterkunft in Wohnungen, Anmeldung

    „(1)   Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.

    (2)   Für jeden anzumeldenden Menschen ist der Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen. Befindet sich die Wohnung in einem Gebäude mit mehreren Adressen, so ist die Bezeichnung der Wohnung gemäß § 14 Absatz 2 des Postgesetzes 1997 zu verwenden.

    (3)   Für die Anmeldung sind der entsprechend ausgefüllte Meldezettel und öffentliche Urkunden erforderlich, aus denen die Identitätsdaten (§ 1 Absatz 5 Buchstabe a) des Unterkunftnehmers — ausgenommen die Melderegisterzahl — hervorgehen; dieser ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Erfolgt die Anmeldung mit Hauptwohnsitz und ist der zu Meldende bereits im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz angemeldet, so ist die Abmeldung oder Ummeldung (§ 11 Absatz 2) für diese Unterkunft gleichzeitig bei der nunmehr für den Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.

    (4)   Die Meldebehörde hat die Anmeldung und gegebenenfalls die Um- oder Abmeldung schriftlich zu bestätigen. Dies hat durch Anbringung des Meldevermerks auf einer Ausfertigung zu erfolgen, auf der die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz ausgewiesen sind, oder — auf Verlagen des Meldepflichtigen — auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten. Erfolgt im Zuge einer Anmeldung eine Ummeldung bei einer gemäß Absatz 3 zuständigen Meldebehörde, so erfolgt die Berichtigung des Zentralen Melderegisters durch diese; der betroffenen Meldebehörde (Absatz 1) ist im Wege des Zentralen Melderegisters die Möglichkeit zu bieten, sich darüber in Kenntnis zu setzen.“

    § 4 Meldegesetz — Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung

    „(1)   Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.

    (2)   Die Abmeldung kann anlässlich einer Anmeldung auch bei der für die Anmeldung zuständigen Meldebehörde bei Nachweis der Identität des Meldepflichtigen erfolgen.

    (3)   Für jeden abzumeldenden Menschen ist ein Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen.

    (4)   Die Meldebehörde hat die Abmeldung auf der schriftlichen Ausfertigung des Gesamtdatensatzes (§ 16) des Betroffenen oder auf dessen Verlangen auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten durch Anbringung des Meldevermerkes zu bestätigen, der dem Meldepflichtigen als Nachweis der Abmeldung zu übergeben ist. Erfolgt eine Abmeldung bei einer gemäß Absatz 2 oder § 3 Absatz 3 zuständigen Meldebehörde, so erfolgt die Berichtigung des Zentralen Melderegisters durch diese; der betroffenen Meldebehörde (Absatz 1) ist im Wege des Zentralen Melderegisters die Möglichkeit zu bieten, sich darüber in Kenntnis zu setzen.“

    § 1 Meldegesetz — Begriffsbestimmungen

    „(5a)   Identitätsdaten sind die Namen, das Geschlecht, die Geburtsdaten (Ort, Datum, Bundesland, wenn im Inland gelegen, und Staat, wenn im Ausland gelegen), die Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) und die Staatsangehörigkeit, bei Fremden überdies Art, Nummer, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum sowie der Staat der Ausstellung ihres Reisedokuments.“

    § 11 Meldegesetz — Änderung von Meldedaten

    „(2)   Eine Ummeldung innerhalb eines Monats hat zu erfolgen, wenn die in den Absätzen 1 und 1a genannten Änderungen im Ausland erfolgten oder wenn ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (§17) der Hauptwohnsitz zu einer Unterkunft hinverlegt oder von einer Unterkunft wegverlegt worden ist. Bei der Ummeldung zum neuen Hauptwohnsitz hat der Meldepflichtige die erfolgte Ummeldung beim bisherigen Hauptwohnsitz nachzuweisen.“

    POLEN

    Ausländer sind gemäß den Artikeln 23-26 des Gesetzes über das Einwohnermeldewesen und die Ausstellung von Personalausweisen vom 10. April 1974 (Amtsblatt Nr. 06.139.993 mit späteren Änderungen) zur Meldung ihres Aufenthalts im polnischen Hoheitsgebiet verpflichtet. Hierbei sind die im vorgenannten Gesetz festgelegten Bestimmungen zu beachten.

    Ausländer, die nicht in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer in Verbindung mit einem Anstellungs- oder Ausbildungsverhältnis, im Rahmen einer medizinischen Behandlung oder eines Urlaubsaufenthalts zur Verfügung gestellten Unterbringung Unterkunft nehmen, sind zur Meldung ihres vorübergehenden Aufenthalts binnen einer Frist von vier Tagen ab dem Datum ihrer Einreise verpflichtet.

    Fällt der vierte Tag des Aufenthalts auf einen Feiertag, läuft die Frist zur Anmeldung am darauffolgenden Werktag aus.

    Der vorübergehende Aufenthalt einer Reisegruppe wird vom Reiseleiter gemeldet. Dieser hat dem Manager des Hotels oder seinem Bevollmächtigten eine Liste der Mitglieder der Reisegruppe und der Reisedokumente, die die Mitglieder der Reisegruppe zum Aufenthalt im polnischen Hoheitsgebiet berechtigen, vorzulegen.

    1.

    Bei der Anmeldung eines unbefristeten Aufenthalts haben Ausländer alle erforderlichen Angaben zu machen und ihre Aufenthaltskarte vorzulegen, die aufgrund eines befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitels, eines Aufenthaltstitels für langfristig aufenthaltsberechtigte EG-Ansässige oder der Entscheidung, durch die ihnen der Flüchtlingsstatus in der Republik Polen zuerkannt oder der geduldete Aufenthalt erlaubt wird, ausgestellt wurde.

    2.

    Ausländer, die einen befristeten Aufenthalt mit einer Dauer von nicht mehr als drei Monaten anmelden, leisten die erforderlichen Angaben und legen einen entsprechenden Sichtvermerk vor. Wurde die Staatsgrenze im Einklang mit einem Abkommen zur Abschaffung oder Einschränkung der Visumspflicht überschritten, legt der Ausländer ein Reisedokument und eine befristete Ausländerkarte, eine aufgrund eines befristeten Aufenthaltstitels ausgestellte Aufenthaltskarte, eine Niederlassungserlaubnis, einen Aufenthaltstitel für langfristig aufenthaltsberechtigte EG-Ansässige oder die Entscheidung, durch die dem Ausländer der Flüchtlingsstatus in der Republik Polen zuerkannt oder der geduldete Aufenthalt erlaubt wurde, vor.

    PORTUGAL

    Die Meldung der Einreise in das portugiesische Staatsgebiet ist aufgrund von Artikel 26 Absatz 1 der Gesetzesverordnung 244/98 vom 8. August 1998, geändert durch die Gesetzesverordnung 34/2003 vom 25. Februar 2003, verbindlich vorgeschrieben. Dort heißt es: „Ausländer, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft an einer Grenze, die nicht der Verpflichtung zur Durchführung von Grenzkontrollen unterliegt, in das portugiesische Hoheitsgebiet einreisen, haben ihren Aufenthalt binnen drei Arbeitstagen ab dem Datum ihrer Einreise zu melden.“

    RUMÄNIEN

    Artikel 102 des Ausländergesetzes Nr. 194/2002 sieht das Folgende vor:

    „(1)   Ausländer, die legal in das rumänische Hoheitsgebiet eingereist sind, sind verpflichtet, ihren Aufenthalt binnen drei Tagen ab dem Datum ihrer Einreise der zuständigen Gebietskörperschaft zu melden. EU-Bürger und Staatsangehörige von EWR-Mitgliedstaaten sind von dieser Verpflichtung entbunden.

    (2)   Ausländer, die in einem Hotel oder einer anderen Beherbergungseinrichtung Unterkunft nehmen, kommen ihrer Meldeverpflichtung bei der Verwaltung dieser Einrichtungen nach, von dort werden die notwendigen Angaben an die örtlich zuständige Polizeibehörde weitergeleitet.“

    SLOWENIEN

    Die An- und Abmeldung eines ständigen oder vorübergehenden Wohnsitzes sowie die An- und Abmeldung von Gästen sind im Einwohnermeldegesetz (ZPPreb-UPB1, Ur. l. RS No 59/2006) geregelt, in dem festgelegt wird, dass Ausländer verpflichtet sind, sich nach Maßgabe des Verfahrens, das für die Art ihres Aufenthalts zutreffend ist, anzumelden.

    1.   Unterbringung in einer Beherbergungseinrichtung oder einem Hotel

    Beherbergungseinrichtungen und Hotels sind Einrichtungen, die für Übernachtungs- oder Erholungszwecke in Anspruch genommen werden, zum Beispiel Hotels, Motels, heilklimatische Einrichtungen, Pensionen, Gästehäuser, Fremdenverkehrshöfe, Feriendörfer, Campingplätze, Jachthäfen, Berghütten und andere Häuser oder Gebäude, die Unterkunfts- oder Erholungszwecken dienen.

    Ausländer, die Unterkunft in einer Beherbergungseinrichtung oder einem Hotel nehmen, müssen binnen 12 Stunden nach ihrer Anreise vom Unterkunftsgeber bei der zuständigen Polizeidienststelle angemeldet und binnen 12 Stunden nach ihrer Abreise abgemeldet werden (Artikel 10 Absatz 1 ZPPreb).

    Als Unterkunftsgeber gilt jede juristische Person, jeder unabhängige Unternehmer und jede natürliche Person, die Fremde für Übernachtungs- oder Erholungszwecke gegen Entgelt beherbergt oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeiten Gästen eine zeitweilige Unterkunft zur Verfügung stellt.

    2.   Aufenthalt in Unterbringungseinrichtungen

    Zu Unterbringungseinrichtungen zählen Einpersonenunterkünfte, Studentenwohnheime, Studentenunterkünfte, Altenheime, Pflegeheime und andere öffentliche Unterbringungseinrichtungen sowie andere Unterbringungseinrichtungen, die den ganztägigen Aufenthalt voraussetzen.

    In einer Unterbringungseinrichtung wohnende Ausländer ohne Aufenthaltstitel müssen vom Unterkunftsgeber binnen drei Tagen ab dem Datum ihrer Ankunft und binnen drei Tagen ab dem Datum ihrer Abreise bei der zuständigen Polizeidienststelle an- und abgemeldet werden (Artikel 10 Absatz 2 ZPPreb). In einer Unterbringungseinrichtung wohnende Ausländer, die in Besitz eines Aufenthaltstitels sind, müssen vom Unterkunftsgeber binnen drei Tagen ab dem Datum ihrer Ankunft und binnen drei Tagen ab dem Datum ihrer Abreise bei der zuständigen Gemeindeverwaltung an- und abgemeldet werden (Artikel 11 Absatz 2 ZPPreb).

    3.   Aufenthalt ohne Unterkunft in einer Beherbergungseinrichtung, einem Hotel oder einer Unterbringungseinrichtung

    Ausländer ohne Aufenthaltstitel, die nicht in einer Beherbergungseinrichtung oder einem Hotel Unterkunft nehmen, haben sich binnen drei Tagen nach dem Überschreiten der Staatsgrenze oder dem Wechsel der Unterkunft bei der zuständigen Polizeibehörde anzumelden und vor ihrer Abreise abzumelden (Artikel 10 Absatz 3 ZPPreb). Ausländer, die in Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sind und ihren ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz nicht bei einer Gemeindeverwaltung in der Republik Slowenien angemeldet haben, sind verpflichtet, ihren vorübergehenden Aufenthalt binnen drei Tagen nach einem Wohnsitzwechsel bei der Gemeindeverwaltung (Artikel 12 Absatz 3 ZPPreb) anzumelden.

    Ausländer, die in Besitz eines Aufenthaltstitels sind, müssen ihren vorübergehenden Wohnsitz binnen drei Tagen nach einem Wohnsitzwechsel der Gemeindeverwaltung melden, wenn sie für einen voraussichtlichen Aufenthalt von mehr als 60 Tagen zeitweilig in Einrichtungen wie Ferienhäusern, Ferienapartments oder anderen derartigen Einrichtungen, die keine Beherbergungseinrichtungen, Hotels oder Fremdenpensionen sind, außerhalb des Ortes, an dem sich ihr ständiger oder vorübergehender Wohnsitz befindet, Unterkunft nehmen oder ansässig werden und bei einer Gemeindeverwaltung bereits einen ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz angemeldet haben (Artikel 12 Absatz 1 ZPPreb).

    4.   Aufenthalt in einer Gesundheitseinrichtung

    Gesundheitsreinrichtungen, die Ausländer zur medizinischen Behandlung aufnehmen, müssen dies der zuständigen Stelle innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme eines Ausländers melden (Artikel 84 Ztuj).

    SLOWAKEI

    Diese Informationen werden später veröffentlicht.

    FINNLAND

    Paragraf 130 Absatz 3 des Ausländergesetzes (301/2004)

    „Ausländer, die keine EU-Bürger sind, oder Ausländer mit einem vergleichbaren Status melden sich binnen drei Tagen nach ihrer Einreise bei der zuständigen Behörde. Weitere Bestimmungen betreffend die Meldepflicht von Ausländern können durch Erlass des Innenministeriums angeordnet werden.“

    SCHWEDEN

    Mit Ausnahme von Kapitel 6 Paragraf 13 des Ausländergesetzes sieht das schwedische Recht keine Regelungen gemäß Artikel 21 Absatz d vor. Der vorgenannte Gesetzestext lautet wie folgt:

    „Wer ein Hotel, eine Fremdenpension oder einen anderen gewerblichen Beherbergungsbetrieb betreibt, trägt Sorge dafür, dass Ausländer Angaben zu ihrer Person machen, indem sie persönlich ein Meldeformular ausfüllen und unterzeichnen. Das Reichspolizeiamt verfügt über die Befugnis, Vorschriften für die zu leistenden Angaben zu erlassen.

    Der Ausländer ist durch Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments zum Nachweis seiner Identität verpflichtet.“

    ISLAND

    Gemäß Artikel 17 Paragraf 1 des Ausländergesetzes Nr. 96/2002 sind Drittstaatsangehörige, die über einen isländischen Aufenthaltstitel verfügen, verpflichtet, sich binnen einer Woche ab dem Datum ihrer Einreise bei der zuständigen Behörde anzumelden. Gleiches gilt für Drittstaatsangehörige, die die Absicht haben, einen Aufenthaltstitel zu beantragen, oder in Besitz eines solchen sein müssen.

    NORWEGEN

    Die entsprechenden Bestimmungen sind in Paragraf 23 Absatz 1 Einwanderungsgesetz betreffend die Meldepflicht nach dem Überschreiten der Außengrenzen niedergelegt, der wie folgt lautet:

    „Wer in das Königreich einreist, ist verpflichtet, sich unverzüglich bei der Passkontrolle oder der nächsten Polizeidienststelle zu melden.“

    Darüber hinaus ist in Paragraf 14 Absatz 1 Einwanderungsgesetz betreffend die behördliche Meldepflicht von Ausländern das Folgende festgelegt:

    „Jeder Ausländer, dem vor seiner Einreise eine Arbeitserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis gewährt wurde, meldet sich binnen einer Woche ab dem Datum seiner Einreise bei der örtlichen Polizeidienststelle. Das Gleiche gilt für Ausländer, die die Absicht haben, eine derartige Erlaubnis zu beantragen, oder aus anderen Gründen eine solche Erlaubnis benötigen.“


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