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Document 52008XX0124(03)

    Mitteilungen nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) — Die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, in ihren Rechtsvorschriften die Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen nach Artikel 21 Buchstabe c vorzusehen

    ABl. C 18 vom 24.1.2008, p. 15–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.1.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 18/15


    Mitteilungen nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

    Die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, in ihren Rechtsvorschriften die Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen nach Artikel 21 Buchstabe c vorzusehen

    (2008/C 18/03)

    BELGIEN

    Diese Verpflichtung ist dargelegt in Artikel 38 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern:

    „Jeder Ausländer über fünfzehn Jahre muss immer seinen Aufenthalts- beziehungsweise Niederlassungsschein oder jedes andere Aufenthaltsdokument mit sich führen und auf Verlangen irgendeines Bediensteten der Behörde vorlegen.“

    BULGARIEN

    Die Verpflichtung zum Besitz oder zum Mitführen bestimmter Dokumente ist geregelt in dem Gesetz über bulgarische Ausweisdokumente sowie in dem Gesetz über die Einreise in die Republik Bulgarien, den Aufenthalt und die Ausreise von EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen:

    1.   Gesetz über bulgarische Ausweisdokumente

    Artikel 6: „Staatsbürger erbringen den Nachweis ihrer Identität, wenn sie von durch Gesetz hierzu ordnungsgemäß befugten Beamten dazu aufgefordert werden.“

    Artikel 29 Absatz 1: „Jeder in Bulgarien lebende bulgarische Staatsangehörige beantragt binnen 30 Tagen nach Vollendung seines 14. Lebensjahres einen Personalausweis.“

    Artikel 55 Absatz 1: „Jeder ausländische Staatsangehörige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und dem ein Aufenthaltsrecht von mindestens drei Monaten in der Republik Bulgarien gewährt wurde, erhält ein bulgarisches Ausweisdokument für im Inland ansässige Ausländer.“

    Artikel 57 Absatz 1: „Für ausländische Staatsangehörige ausgestellte bulgarische Ausweisdokumente sind im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien in Verbindung mit dem internationalen Reisedokument des ausländischen Staatsangehörigen gültig“

    Artikel 57 Absatz 2: „Staatenlose und ausländische Staatsangehörige, die einen Antrag auf Schutz nach dem Asyl- und Flüchtlingsgesetz stellen oder denen dieser bereits gewährt wurde, können den Nachweis ihrer Identität nur mittels eines bulgarischen Ausweisdokuments erbringen.“

    Artikel 58: „Ausländische Staatsangehörige, die sich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien aufhalten, weisen ihre Identität anhand des internationalen Reisedokuments nach, mit dem sie in das Land eingereist sind, mit Ausnahme ausländischer Staatsangehöriger, die im Besitz einer vorläufigen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind.“

    2.   Das Gesetz über die Einreise in die Republik Bulgarien, den Aufenthalt und die Ausreise von EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen

    Artikel 4 Absatz 1: „EU-Bürger reisen in das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien ein und verlassen dieses mit ihrem Personalausweis oder ihrem Reisepass.“

    TSCHECHISCHE REPUBLIK

    Die Verpflichtung für Ausländer zur Vorlage eines Reisedokuments (Identitätsnachweis) auf Verlangen einer Polizeiperson ist festgelegt in § 103 Buchstabe d des Gesetzes Nr. 326/1999 Ges. Slg. über den Aufenthalt von Ausländern im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik. Nach Maßgabe dieses Gesetzes ist der Ausländer auf Verlangen einer Polizeiperson zum Vorzeigen eines Reisedokuments verpflichtet.

    DÄNEMARK

    Nach Paragraf 39 Absatz 1 des Ausländergesetzes hat ein Ausländer bei der Einreise, während des Aufenthalts und bei der Ausreise im Besitz eines Reisepasses oder eines Reisedokuments zu sein und gemäß Paragraf 39 Absatz 3 Nummer 1 sind der Reisepass oder das Reisedokument während des Aufenthalts des Ausländers im Land den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

    Nach Paragraf 39 Absatz 4 Nummer 1 sind die Staatsangehörigen der nordeuropäischen Länder von diesen Verpflichtungen befreit und gemäß Nummer 2 desselben Paragrafen kann der Minister für Integration weitere Ausländer von dieser Verpflichtung zum Mitführen ihrer Reisepässe oder sonstiger Reisedokumente befreien (siehe Paragraf 5 Absatz 2 der Ausländerverordnung). Die gemäß Paragraf 5 Absatz 2 der Ausländerverordnung erlassenen Bestimmungen werden einmal im Jahr im dänischen Amtsblatt (Statstidende) veröffentlicht.

    DEUTSCHLAND

    § 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2, § § 48, 82 Aufenthaltsgesetz (AufenthG):

    § 3 Passpflicht

    (1)   Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind.

    (2)   Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

    § 13 Grenzübertritt

    (1)   Die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise aus dem Bundesgebiet sind nur an den zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind. Ausländer sind verpflichtet, bei der Einreise und der Ausreise einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 mitzuführen und sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zu unterziehen.

    (2)   An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ein Ausländer erst eingereist, wenn er die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen Ausländer vor der Entscheidung über die Zurückweisung (§ 15 dieses Gesetzes, § § 18, 18a des Asylverfahrensgesetzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck passieren, so liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt. Im Übrigen ist ein Ausländer eingereist, wenn er die Grenze überschritten hat.

    § 48 Ausweisrechtliche Pflichten

    (1)   Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung auf Verlangen den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

    (2)   Ein Ausländer, der einen Pass weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

    (3)   Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

    § 82 Mitwirkung des Ausländers

    (1)   Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen.

    Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben.

    (2)   Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

    (3)   Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den § § 44a, 48, 49 und 81 und die Möglichkeit der Antragstellung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

    (4)   Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die § § 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

    ESTLAND

    Die Ausweispflicht, die Gültigkeit und die Überprüfung von Dokumenten sind im Gesetz über Identitätsdokumente festgelegt (veröffentlicht im Riigi Teataja (Staatsblatt) I 1999, 25, 365; 2006, 29, 221), Artikeln 5-8 und 17-18 Absatz 1.

    Die Ausweispflicht beim Überschreiten der Staatsgrenze ist im Staatsgrenzgesetz festgelegt (veröffentlicht im Riigi Teataja (Staatsblatt) I 1994, 54, 902; 2006, 26, 191), Artikel 11 Absatz 1 und 2.

    Die den Ausländer betreffende Mitteilung und Überprüfung sind im Ausländergesetz festgelegt (veröffentlicht im Riigi Teataja (Staatsblatt) I 1993, 44, 637; 2007, 9, 44), Artikel 15 bis 15 Absatz 1.

    GRIECHENLAND

    Die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige zum Besitz und Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen ist festgelegt in den Artikeln 6 und 8 des Gesetzes 3386/2005, das die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in Griechenland regelt. Insbesondere Artikel 6 Absatz 1 und 2 bestimmt, dass Drittstaatsangehörige, die nach Griechenland einreisen, in Besitz eines Reisepasses und eines Visums sein müssen, mit der Maßgabe, dass dies gemäß geltenden internationalen Übereinkommen, dem Gemeinschaftsrecht und nationalen Bestimmungen erforderlich ist. Darüber hinaus untersagt Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes 3386/2005 Drittstaatsangehörigen die Einreise nach Griechenland, wenn sie keinen Reisepass oder kein sonstiges Reisedokument besitzen, das ihnen die Rückreise in ihr Herkunftsland oder ein Transitland garantiert, und nicht über die notwendigen Dokumente verfügen, um den Zweck ihrer Reise zu belegen.

    SPANIEN

    Das spanische Rechtssystem stellt die Verpflichtung auf, dass sowohl spanische als auch ausländische Staatsangehörige Urkunden zum Nachweis ihrer Identität besitzen und vorlegen müssen. Diese beiden Vorschriften sind in den folgenden Gesetzestexten festgelegt:

    a)   Für spanische Staatsbürger:

    Artikel 2 des Königlichen Erlasses 1553/2005 vom 23. Dezember 2005, der das Ausstellen des nationalen Identitätsdokuments und der elektronischen Signaturzertifikate regelt, bestimmt Folgendes:

    1.

    „Spanische Staatsangehörige, die mindestens 14 Jahre alt sind, haben die Verpflichtung zur Erlangung des nationalen Identitätsdokuments.“

    2.

    „Alle zur Erlangung des nationalen Identitätsdokuments verpflichteten Personen sind auf Verlangen der Behörde oder ihrer Beauftragten auch zu dessen Vorlage verpflichtet.“

    In Artikel 9 des Staatsgrundgesetzes 1/1992 vom 21. Februar 1992 über den Schutz und die Sicherheit der Staatsbürger sind das Recht aller spanischen Staatsangehörigen auf Ausstellung eines nationalen Identitätsdokuments ab dem vierzehnten Lebensjahr sowie die Verpflichtung zur Erlangung dieses Dokuments verankert.

    Um kriminellen Aktivitäten vorzubeugen und diesbezüglich zu ermitteln, sind Vertreter der Sicherheitskräfte und der Sicherheitsorgane aufgrund von Artikel 20 des Staatsgrundgesetzes dazu berechtigt, von Personen auf der Straße zu verlangen, dass sie sich ausweisen. Bei Widerstand oder Weigerung kommen die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung zur Anwendung.

    b)   Für ausländische Staatsangehörige:

    Artikel 4 Absatz 1 des Staatsgrundgesetzes 14/2003 vom 20. November 2003 zur Änderung des Staatsgrundgesetzes 4/2000 vom 11. Januar 2000 über die Rechte und Freiheiten sowie die gesellschaftliche Eingliederung ausländischer Staatsangehöriger im spanischen Hoheitsgebiet, geändert durch Staatsgrundgesetz 8/2000 vom 22. Dezember 2000 verpflichtet ausländische Staatsangehörige im spanischem Hoheitsgebiet zum Besitz von Papieren zum Nachweis ihrer Identität und ihrer rechtlichen Stellung in Spanien.

    „Ausländische Staatsangehörige, die sich im spanischem Hoheitsgebiet aufhalten, haben das Recht und die Verpflichtung, von den zuständigen Behörden im Herkunftsland oder in dem Land, aus dem sie eingereist sind, ausgestellte Dokumente, die ihre Identität bescheinigen, sowie Dokumente, die ihre Rechtsstellung in Spanien bescheinigen, zu behalten.“

    Artikel 100 Absatz 2 des Königlichen Erlasses 2393/2004 vom 30. Dezember 2004 zur Annahme der Durchführungsbestimmungen des Staatsgrundgesetzes 4/2000 vom 11. Januar 2000 über die Rechte und Freiheiten sowie die gesellschaftliche Eingliederung ausländischer Staatsangehöriger im spanischen Hoheitsgebiet lautet:

    „Ausländische Staatsangehörige sind auf Verlangen der Behörden oder ihrer Beauftragten zur Vorlage von Dokumenten verpflichtet, die ihre Identität und ihre Rechtsstellung in Spanien bescheinigen.“

    Nach Maßgabe von Artikel 11 des Staatsgrundgesetzes 1/1992 vom 21. Februar 1992 über den Schutz und die Sicherheit von Staatsangehörigen ist der Besitz von Bescheinigungen ihrer Identität und ihrer Rechtsstellung in Spanien für ausländische Staatsangehörige, die sich im spanischen Hoheitsgebiet aufhalten, zwingend vorgeschrieben.

    FRANKREICH

    Die französische Gesetzgebung stellt diese Verpflichtung in Artikel L.611-1 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und über das Asylrecht (Code de l'entrée et du séjour des étrangers et du droit d'asile, CESEDA) auf, welcher festlegt, dass Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit auch vor und nach einer Personenkontrolle in der Lage sein sollten, Urkunden oder Bescheinigungen, die sie zum Reisen oder zum Aufenthalt im französischen Hoheitsgebiet berechtigen, auf Verlangen von Beamten der Kriminalpolizei sowie — unter deren Aufsicht — auf Verlangen ihrer Beauftragten und stellvertretenden Beauftragten vorzulegen.

    ITALIEN

    Die nationale Gesetzgebung räumt in Artikel 3 des „Testo Unico Leggi di Pubblica Sicurezza“ (T.U.L.P.S.) vom 18. Juni 1931 Nr. 773 die Möglichkeit zum Besitz eines Identitätsdokuments ein. Dieser Artikel besagt das Folgende: „In Übereinstimmung mit dem vom Innenministerium vorgegebenen Muster stellt der Bürgermeister in der Gemeinde ansässigen Personen, die älter sind als 15 Jahre, einen Ausweis aus, wenn sie einen Antrag stellen.“

    Hinsichtlich der Verpflichtung zum Mitführen eines Identitätsdokuments bestimmt Artikel 4 des T.U.L.P.S., dass die Polizeibehörde innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs einer gefährlichen Person oder einem Verdächtigen die Anordnung erteilen kann, sich ein Identitätsdokument zu beschaffen und es jedes Mal auf Verlangen eines Polizeibeamten vorzuzeigen.

    Aus diesen Artikeln kann abgeleitet werden, dass die Verpflichtung zum Mitführen des vorstehend erwähnten Dokuments lediglich eine gefährliche Person oder einen Verdächtigen betrifft; alle anderen (nicht gefährlichen und nicht verdächtigen Personen) haben lediglich die Verpflichtung nach Artikel 651 des Strafgesetzbuchs, einem Beamten gegenüber Angaben zur eigenen Identität, zum eigenen Status oder über persönliche Eigenschaften zu machen, wenn der Beamte dies verlangt.

    Hingegen hat ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Land aufhält, das Recht, bei der Meldestelle der Gemeinde, in der er ansässig ist, eingetragen zu sein, sowie das Recht auf einen Personalausweis, der nicht zur Ausreise befugt.

    ZYPERN

    Gemäß Verordnung (EG) Nr. 562/2006 wird die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, in ihren Rechtsvorschriften die Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen vorzusehen, vom Abbau der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen nicht berührt.

    Die nationale Gesetzgebung der Republik Zypern sieht eine solche Bestimmung vor. Aufgrund des Einwohnermeldegesetzes von 2006 (L.13(I)/2006) kann jedes diensthabende Mitglied der Polizei, jedes Mitglied einer Meldebehörde oder jede sonstige Person, die schriftlich durch den Leiter des Amtes für Migration und Personenstand hierzu ermächtigt ist, von jeder Person die Vorlage ihres Personalausweises verlangen. Legt eine Person ihren Personalausweis nicht innerhalb einer angegebenen Frist vor, so macht sie sich einer Straftat schuldig und unterliegt entweder einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr oder einer Geldbuße von höchstens eintausend CYP oder sowohl einer Freiheitsstrafe als auch einer Geldbuße. Darüber hinaus kann gemäß Paragraf 28 des Polizeigesetzes (L.73(I)/2004) jedes Mitglied der Polizei jede Person anhalten, festnehmen und durchsuchen, die es i) bei einer Handlung oder einer Sache beobachtet, ii) einer Handlung oder einer Sache verdächtigt oder die es verdächtigt, etwas in ihrem Besitz zu haben, oder iii) die es im Besitz einer Sache antrifft, wofür nach den Bestimmungen eines geltenden Gesetzes eine Genehmigung erforderlich ist; das Mitglied der Polizei kann von einer solchen Person die Vorlage einer entsprechenden Genehmigung verlangen.

    LETTLAND

    Die Verordnung des Ministerkabinetts der Republik Lettland Nr. 499 vom 4. November 2002„Verordnung über das Grenzgebiet und die Grenzstreifenregelung der Republik Lettland“ bestimmt, dass alle Personen ab einem Alter von 15 Jahren persönliche Ausweisdokumente mitführen müssen, wenn sie sich im Grenzstreifen (der eine Breite von höchstens 2 km ab der Staatsgrenze hat) entlang der Landgrenze der Republik Lettland aufhalten. In anderen Fällen verlangt die Republik Lettland nicht, dass Personen ihre Ausweisdokumente ständig mitführen.

    LITAUEN

    Nach litauischer Gesetzgebung besteht für litauische Staatsangehörige und EU-Bürger keine Verpflichtung zum Mitführen persönlicher Urkunden und Bescheinigungen.

    Nach Artikel 17 Absatz 5 des Gesetzes über die Staatsgrenze und ihren Schutz müssen alle Staatsbürger im Grenzgebiet Ausweisdokumente mit sich führen.

    Jeder litauische Staatsangehörige, der älter als 16 Jahre ist, muss einen nationalen Personalausweis oder Reisepass erlangen und in seinem Besitz haben. Nach dem Gesetz über die Rechtsstellung von Ausländern müssen alle EU-Bürger Ausweisdokumente besitzen und sind alle Drittstaatsangehörige dazu verpflichtet, Ausweisdokumente zu besitzen und mit sich zu führen.

    LUXEMBURG

    Ausländische Staatsangehörige sind verpflichtet, ihren Aufenthaltstitel jederzeit mit sich zu führen.

    UNGARN

    Artikel 61 Absatz 3 des Gesetzes Nr. XXXIX aus dem Jahr 2001 über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern legt fest, dass alle Ausländer — auf Verlangen der Behörden — in der Lage sein müssen, ihre Reisedokumente, Aufenthaltstitel oder sonstige zum Nachweis ihrer Identität geeigneten Unterlagen vorzulegen.

    MALTA

    In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das Einwanderungsgesetz (Kapitel 217) gegenwärtig das Erfordernis zur Vorlage eines Reisepasses oder eines sonstigen einschlägigen Dokuments am Einreiseort vorsieht. Es gibt jedoch keine gesetzlichen Bestimmungen, wonach solche Dokumente ständig mitzuführen wären.

    In der Praxis jedoch können die nationalen Behörden Drittstaatsangehörige erforderlichenfalls zur Vorlage der einschlägigen Dokumente auffordern. Es wird daher von ihnen erwartet, dass sie solche Dokumente während ihres Aufenthalts in Malta ständig in Besitz haben.

    NIEDERLANDE

    In den Niederlanden haben Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind, nach dem Ausweisgesetz (Wet op de identificatieplicht) die Verpflichtung, sich auf erste Aufforderung auszuweisen (Ausweispflicht). Dasselbe gilt auch für ausländische Staatsangehörige.

    Artikel 4.21 des Ausländererlasses (Vreemdelingenbesluit oder „Vb“) gibt an, welche Dokumente von Personen verwendet werden können, um sich in den Niederlanden gemäß Paragraf 50.1 des Ausländergesetzes auszuweisen. Dieser Artikel unterscheidet folgende Gruppen:

    ausländische Staatsangehörige, die sich aufgrund eines befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig im Land aufhalten;

    ausländische Staatsangehörige, die sich als EU-Bürger rechtmäßig im Land aufhalten;

    Personen, die einen Antrag auf Gewährung eines befristeten Aufenthaltstitels für Asylbewerber gestellt haben;

    andere ausländische Staatsangehörige als die vorstehend aufgeführten.

    Im Einzelnen handelt es sich hierbei um die folgenden Kategorien:

    a.

    Im Fall von ausländischen Staatsangehörigen, die sich aufgrund eines befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig im Land aufhalten (Paragraf 8 Buchstaben a-d Ausländergesetz), wird als Identitätsdokument ein separates Aufenthaltsdokument gemäß Anhang 7a bis 7d der Fremdenverordnung ausgestellt.

    b.

    EU-Bürger, Staatsangehörige der EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz, die sich gemäß Paragraf 8 Buchstabe e Ausländergesetz rechtmäßig im Land aufhalten, müssen in Besitz eines gültigen nationalen Reisepasses oder eines gültigen Personalausweises sein.

    Ausländische Staatsangehörige, die sich im Sinne des Paragrafen 8 Buchstabe e Ausländergesetz als Familienangehörige eines EU-Bürgers, eines Staatsangehörigen der EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz rechtmäßig im Land aufhalten, die jedoch eine andere Staatsangehörigkeit haben, müssen in Besitz der folgenden Dokumente sein:

    eines gültigen nationalen Reisepasses mit dem erforderlichen Einreisevisum, wenn seit der Einreise weniger als drei Monate vergangen sind;

    eines gültigen nationalen Reisepasses mit einem Einreisestempel, wenn für die Einreise kein Visum erforderlich ist und wenn seit der Einreise weniger als drei Monate vergangen sind;

    eines gültigen nationalen Reisepasses mit einer von der zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigung, dass eine Aufenthaltskarte beantragt wurde, wenn seit Ausstellung der Bescheinigung nicht mehr als sechs Monate vergangen sind;

    einer Aufenthaltskarte gemäß Anhang 7e der Fremdenverordnung.

    c.

    Ausländische Staatsangehörige, die einen Antrag auf Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels für Asylbewerber gestellt haben, erhalten in der Auffangeinrichtung ein Identitätsdokument gemäß Anhang 7f der Fremdenverordnung.

    d.

    Ausländische Staatsangehörige, die sich gemäß Paragraf 8 Buchstabe j Ausländergesetz rechtmäßig im Land aufhalten, weil Abschiebungshindernisse im Sinne des Paragrafen 64 Ausländergesetz vorliegen, sowie Personen, die sich aufgrund eines Abschiebungsaufschubs rechtmäßig im Land aufhalten, erhalten zum Nachweis ihrer Identität das Aufenthaltsdokument gemäß Anhang 7f2 Fremdenverordnung (W2-Dokument), sofern sie nicht bereits über ein für den Grenzübertritt gültiges Dokument verfügen.

    e.

    Tatsächliche oder vermutliche Opfer von Menschenhandel, die sich im Sinne des Paragrafen 8 Buchstabe k Ausländergesetz (Vw), rechtmäßig im Land aufhalten, erhalten ein Aufenthaltsdokument gemäß Anhang 7f2 Fremdenverordnung (W2-Dokument), sofern sie nicht bereits über ein für den Grenzübertritt gültiges Dokument verfügen.

    f.

    Unbegleitete minderjährige ausländische Staatsangehörige, die auf die Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit oder auf Änderung eines zu einem früheren Zeitpunkt mit diesbezüglichen Einschränkungen ausgestellten Aufenthaltstitels warten, erhalten ein Aufenthaltsdokument gemäß Anhang 7f2 der Fremdenverordnung (W2-Dokument), sofern sie nicht bereits über ein für den Grenzübertritt gültiges Dokument verfügen.

    g.

    Sonstige ausländische Staatsangehörige:

    Das geeignete Identitätsdokument für ausländische Staatsangehörige, die nicht unter eine der vorgenannten Kategorien fallen, ist ein für den Grenzübertritt gültiges Dokument, das gemäß Ausländererlass (Vb) für die Einreise in die Niederlande erforderlich ist, oder ein für den Grenzübertritt gültiges Dokument, das einen gültigen Sichtvermerk enthält. Die für die Einreise in die Niederlande erforderlichen Grenzübertrittsdokumente sind in Artikel 2.3 des Ausländererlasses bezeichnet. Diese Bestimmung findet nicht nur Anwendung auf ausländische Staatsangehörige, denen der Aufenthalt innerhalb des freigestellten Zeitraums gestattet ist, sondern auch auf ausländische Staatsangehörige, die sich unbefugt in den Niederlanden aufhalten. Ein W2-Dokument darf nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ausgestellt werden und insbesondere eingedenk der Tatsache, dass die betreffende Person bereits von dem Passerfordernis befreit ist.

    Die Sonderregelung gemäß Artikel 2.4 Ausländererlass gilt auch für Transitreisende. Ausländische Staatsangehörige, die sich im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates des Schengener Durchführungsübereinkommens befinden, sind berechtigt, sich für nicht mehr als drei Monate ohne Sichtvermerk innerhalb des Schengengebiets frei zu bewegen. Sie müssen in einem solchen Fall im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein.

    Paragraf 50 Ausländergesetz

    1.   Die mit den Grenzkontrollen und der Ausländeraufsicht betrauten Beamten sind dazu ermächtigt, Personen zur Feststellung ihrer Identität, Staatsangehörigkeit und ihres aufenthaltsrechtlichen Status in Gewahrsam zu nehmen, sei es auf der Grundlage von Tatsachen und Umständen, die, objektiv betrachtet, den begründeten Verdacht des unbefugten Aufenthalts nahe legen, oder zur Bekämpfung des illegalen Aufenthalts nach einem Grenzübertritt. Jeder, der behauptet, die niederländische Staatsangehörigkeit zu besitzen, ohne dies beweisen zu können, kann den Zwangsmaßnahmen gemäß Absatz 2 und 5 unterworfen werden. Die Dokumente, die ein ausländischer Staatsangehöriger zur Feststellung seiner Identität, seiner Staatsangehörigkeit und seines aufenthaltsrechtlichen Status besitzen muss, werden durch Ministerialerlass festgelegt.

    2.   Wenn die Identität der in Gewahrsam genommenen Person nicht sofort festgestellt werden kann, kann sie an einen festgelegten Vernehmungsort gebracht werden. Dort wird sie für längstens sechs Stunden festgehalten, mit der Maßgabe, dass diese Stunden nicht in der Zeit zwischen Mitternacht und 9 Uhr morgens liegen.

    3.   Wenn die Identität des Festgenommenen sofort festgestellt werden kann und sich herausstellt, dass diese Person nicht zum rechtmäßigen Aufenthalt berechtigt ist, oder wenn nicht sofort offensichtlich ist, dass die Person rechtmäßigen Aufenthalt hat, so kann sie an einen für Vernehmungen vorgesehenen Ort gebracht werden. Dort wird sie für längstens sechs Stunden festgehalten, mit der Maßgabe, dass diese Stunden nicht zwischen Mitternacht und 9 Uhr morgens liegen.

    4.   Sofern es immer noch Verdachtsgründe gibt, dass die in Gewahrsam genommene Person keinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel besitzt, kann die in den Absätzen 2 und 3 angegebene Frist durch den Kommandeur der Königlichen Marechaussee oder den Korpschef, der für den Ort, an dem sich die Person befindet, zuständig ist, im Interesse der Ermittlungen um bis zu 48 Stunden verlängert werden.

    5.   Die in Absatz 1 angegebenen Beamten sind ermächtigt, die festgenommene Person einschließlich ihrer Kleidung und persönlichen Habe zu durchsuchen.

    6.   Ausführlichere Vorschriften zur Anwendung der vorstehenden Absätze werden durch Ministerialerlass bestimmt.

    Artikel 4.21 Ausländererlass 2000

    1.   Die im Sinne des Paragrafen 50.1 letzter Satz des Gesetzes festgelegten Dokumente sind:

    a)

    Für ausländische Staatsangehörige, die sich im Sinne des Paragrafen 8 Buchstaben a bis d des Gesetzes rechtmäßig im Land aufhalten: ein von den zuständigen Behörden ausgestelltes Dokument, das dies nachweist, dessen Muster durch Ministerialverordnung bestimmt wird;

    b)

    für ausländische Staatsangehörige, die sich im Sinne des Paragrafen 8 Buchstabe e des Gesetzes rechtmäßig im Land aufhalten: ein gültiger nationaler Reisepass oder ein gültiger Personalausweis, wenn sie Angehörige eines Staates im Sinne des Paragrafen 8.7.1 sind, oder, wenn sie eine solche Staatsangehörigkeit nicht besitzen:

    1o.

    ein gültiger nationaler Reisepass mit dem erforderlichen Einreisevisum, wenn weniger als drei Monate seit der Einreise vergangen sind;

    2o.

    ein gültiger nationaler Reisepass mit einem Einreisestempel, wenn für die Einreise kein Sichtvermerk erforderlich ist und weniger als drei Monate seit der Einreise vergangen sind;

    3o.

    ein gültiger nationaler Reisepass mit einer von der zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigung gemäß Paragraf 8.13 Absatz 4, wenn weniger als sechs Monate seit Ausstellung der Bescheinigung vergangen sind;

    4o.

    ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Aufenthaltsdokument im Sinne des Paragrafen 8.13 Absatz 5 oder des Paragrafen 8.20 Absatz 1;

    c)

    für ausländische Staatsangehörige, die einen Antrag auf Gewährung eines vorläufigen Aufenthaltstitels für Asylbewerber im Sinne des Paragrafen 28 des Gesetzes gestellt haben: ein von den zuständigen Behörden ausgestelltes Dokument, das dies nachweist, dessen Muster durch Ministerialverordnung bestimmt wird;

    d)

    für andere ausländische Staatsangehörige als die unter Buchstabe c genannten, die einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel im Sinne des Paragrafen 8 Buchstabe f, g, h, j oder k des Gesetzes besitzen, aber nach Maßgabe des Gesetzes nicht über ein gültiges Grenzübertrittpapier verfügen: ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Dokument, dessen Muster durch Ministerialverordnung bestimmt wird, mit einem Einlegeblatt gemäß Paragraf 4.29, auf dem die aufenthaltsrechtliche Stellung vermerkt ist;

    e)

    für ausländische Staatsangehörige, die nicht in eine der vorstehenden Kategorien fallen, ein gültiges Grenzübertrittspapier, das nach Maßgabe des Gesetzes zur Einreise in die Niederlande berechtigt, oder ein Grenzübertrittspapier, das den erforderlichen Sichtvermerk oder einen Vermerk bezüglich des aufenthaltsrechtlichen Status enthält.

    2.   Kindern unter 12 Jahren werden ausschließlich Dokumente gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b ausgestellt, es sei denn, dass sie nach Auffassung des Ministers ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung eines anderen Dokuments haben.

    3.   Das Dokument gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d enthält einen Vermerk, der angibt, ob der Ausländer zur Arbeitsaufnahme berechtigt ist und ob für eine solche Arbeit eine Arbeitserlaubnis nach dem Ausländerarbeitsgesetz (Wet arbeid vreemdelingen) erforderlich ist.

    4.   Ist der Aufenthalt eines Ausländers gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b Einschränkungen nach Maßgabe von Paragraf 3.4 Absatz 4 unterworfen, wird das Dokument mit dem folgenden Vermerk versehen: „Die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel kann aufenthaltsrechtliche Folgen haben“ („beroep op de publieke middelen kan gevolgen hebben voor verblijfsrecht“).

    ÖSTERREICH

    § 2 des Bundesgesetzes betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992), BGBl. 1992/839 in der Fassung von BGBl. I 2006/44

    Ausreise und Einreise

    (1)   Österreichische Staatsbürger (Staatsbürger) bedürfen zur Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur Einreise in dieses eines gültigen Reisedokumentes (Reisepass oder Passersatz), soweit nicht etwas anderes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht. Einem Staatsbürger, der über kein gültiges Reisedokument verfügt, jedoch seine Staatsbürgerschaft und seine Identität glaubhaft machen kann, darf, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit nach § 24 Absatz 1, die Einreise nicht versagt werden.

    (2)   Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66 Absatz 2 des Österreichischen Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die die Staatsbürger berechtigt werden, auch aufgrund anderer als der in Absatz 1 erwähnten Dokumente nach anderen Staaten auszureisen und in das Bundesgebiet einzureisen. In solchen Vereinbarungen kann, wenn sie der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete von Nachbarstaaten der Republik Österreich dienen, festgelegt werden, dass diese Erleichterung nur für Staatsbürger gilt, die in grenznahen Gebieten der Republik ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

    Vereinbarungen im Sinne des § 2 Absatz 2 PassG:

    Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den kleinen Grenzverkehr (nunmehr Republik Slowenien), BGBl. Nr. 379/1968 in der Fassung von BGBl. Nr. 143/1996 — siehe Artikel 3, 4 und 7 (derzeit in Überarbeitung)

    Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr, BGBl. Nr. 164/1974 — siehe Artikel 2-4 und 7-9

    § 15 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetiteln (Fremdenpolizeigesetz 2005 — FPG), BGBl. I Nr. 100/2005

    Voraussetzung für die rechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet

    (1)   Fremde brauchen, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).

    Sonstige Reisedokumente im Sinne des § 15 Absatz 1 FPG:

    Fremdenpässe (§ § 88 bis 93 FPG)

    Konventionsreisepässe (§ 94 FPG)

    Lichtbildausweise für Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG)

    Rückkehrausweis für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (§ 96 FPG)

    Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 FPG)

    § 16 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005

    Allgemeine Bestimmungen zur Passpflicht

    (1)   Sofern öffentliche, insbesondere pass- und fremdenpolizeiliche sowie außenpolitische Interessen dies erfordern, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, mit Verordnung bestimmte Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten ausgestellt werden, als nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignete Reisedokumente zu bezeichnen.

    (2)   Miteingetragene Fremde dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisedokument sie mit eingetragen sind, ein- oder ausreisen. Dies gilt nicht für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts oder zur Beförderung ins Ausland nach dem 5. bis 10. Hauptstück.

    (3)   Fremde, denen ein Sammelreisepass ausgestellt wurde, genügen der Passpflicht, dürfen aber nur gemeinsam ein- und ausreisen. Hierbei braucht jeder Reiseteilnehmer einen von einer Behörde ausgestellten Ausweis, aus dem seine Identität zu erkennen ist. Dies gilt nicht für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts oder zur Beförderung ins Ausland nach dem 5. bis 10. Hauptstück.

    § 17 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005

    Einschränkung der Passpflicht

    (1)   Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66 Absatz 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit vereinbaren, dass passpflichtige Fremde berechtigt sind, auch aufgrund anderer als der in § § 15 Absatz 1 und 16 Absatz 3 erwähnten Reisedokumente einzureisen, sich im Bundesgebiet aufzuhalten und auszureisen. Diese Fremden genügen der Passpflicht.

    (2)   In Vereinbarungen gemäß Absatz 1, die der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete der Republik Österreich dienen, kann festgelegt werden, dass Fremde, die aufgrund eines solchen Reisedokumentes eingereist sind, sich in grenznahen Gebieten der Republik Österreich aufhalten dürfen. In einem solchen Fall kann in der zwischenstaatlichen Vereinbarung überdies festgelegt werden, dass das für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise vorgesehene Dokument der Gegenzeichnung durch eine österreichische Behörde bedarf.

    (3)   Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass bestimmte passpflichtige Fremde aufgrund anderer Dokumente einreisen, sich im Bundesgebiet aufhalten und ausreisen dürfen. Diese Fremden genügen der Passpflicht.

    (4)   EWR-Bürger und Schweizer Bürger erfüllen die Passpflicht auch mit einem Personalausweis und dürfen aufgrund eines solchen Reisedokumentes einreisen, sich im Bundesgebiet aufhalten und ausreisen.

    Vereinbarungen im Sinne des § 17 Absatz 1 FPG:

    Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut), BGBl. III Nr. 135/1998 in der Fassung von BGBl. III Nr. 96/1999 in Verbindung mit dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-PfP-Übereinkommen), BGBl. III Nr. 136/1998 in der Fassung von BGBl. III Nr. 178/1998 — siehe Artikel III Absatz 1 NATO-Truppenstatut

    Vereinbarungen im Sinne des § 17 Absatz 2 FPG: (siehe Vereinbarungen im Sinne des § 2 Absatz 2 PassG)

    § 18 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005

    Ausnahmen von der Passpflicht

    (1)   Keine Passpflicht besteht für Fremde im Fall

    1.

    der Ausstellung einer Übernahmserklärung (§ 19);

    2.

    der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht, wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt oder

    3.

    einer Durchbeförderung (§ 48).

    (2)   Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die über kein gültiges Reisedokument verfügen, aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf — ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach den § § 120 und 121 — die Einreise nicht versagt werden.

    § 19 FPG — Übernahmserklärung

    (1)   Eine Übernahmserklärung ist auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für einen Fremden auszustellen, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das Bundesgebiet überstellt werden soll und aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung (Absatz 4), aufgrund eines Abkommens der Europäischen Gemeinschaft oder nach internationalen Gepflogenheiten von der Republik Österreich zu übernehmen ist.

    (2)   Die Übernahmserklärung ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen; aus ihr müssen die Identität und die Staatsangehörigkeit des Fremden zu ersehen sein.

    (3)   Die Gültigkeitsdauer der Übernahmserklärung ist, sofern nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einem Abkommen der Europäischen Gemeinschaft anderes bestimmt ist, in dem zur Rückstellung erforderlichen Ausmaß festzusetzen; für die Einreise ist eine bestimmte Grenzübergangsstelle oder ein bestimmter Ort in einem Vertragsstaat vorzuschreiben.

    (4)   Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66 Absatz 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, dass Personen, die vom Bundesgebiet aus unerlaubt in das Gebiet eines anderen Staates eingereist sind oder die dort die Voraussetzungen für die Einreise oder zum Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet zugelassen werden (Rückübernahmeabkommen).

    § 23 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005

    Gesundheitszeugnis

    (1)   Zur Vermeidung einer Gefährdung der Volksgesundheit kann der Bundesminister für Gesundheit und Frauen mit Verordnung bestimmte Staaten bezeichnen, in denen ein wesentlich erhöhtes Risiko der Ansteckung mit

    1.

    einer im üblichen Sozialkontakt leicht übertragbaren anzeigepflichtigen Krankheit (schwerwiegende Erkrankung) im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950,

    2.

    einer sonstigen schwerwiegenden nicht anzeige- oder meldepflichtigen Infektionskrankheit oder

    3.

    einer meldepflichtigen Tuberkulose im Sinne des § 3 Buchstabe a des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968,

    und dadurch das Risiko der nachhaltigen und ernsthaften Gefährdung einer größeren Zahl von Menschen gegeben ist.

    (2)   Fremden, die sich in den letzten sechs Monaten vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in dem in einer Verordnung nach Absatz 1 bezeichneten Staat aufgehalten haben, darf ein Visum erteilt werden, wenn sie ein Gesundheitszeugnis beibringen, das das Freisein von den in der Verordnung nach Absatz 1 genannten Krankheiten bezeichnet.

    (3)   Die Verordnung hat die Krankheit zu bezeichnen, für die die Voraussetzungen nach Absatz 1 gegeben sind, sowie den Inhalt und die Gültigkeitsdauer des Gesundheitszeugnisses festzulegen.

    POLEN

    Polen hat keine speziellen Regelungen betreffend den Besitz oder das Mitführen von Ausweispapieren und -dokumenten erlassen.

    PORTUGAL

    Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 5/95 vom 21. Februar 1995 (Gesetz über das zwingende Erfordernis zum Mitführen von Ausweispapieren) „müssen Staatsangehörige über 16 Jahre Identitätsdokumente mitführen, wenn sie sich an einem öffentlichen Ort befinden, an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort oder an einem Ort, welcher der Überwachung durch die Polizei unterliegt“.

    Artikel 2 Absatz 2 desselben Gesetzes legt fest: „Für die Zwecke von Absatz 1 gilt das Folgende als Identitätsdokument:

    (a)

    Für portugiesische Staatsangehörige, ein Personalausweis oder ein Reisepass;

    (b)

    für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, ein Aufenthaltstitel, ein Personalausweis oder ein Reisepass;

    (c)

    für Drittstaatsangehörige, ein Aufenthaltstitel, ein Ausländerausweis oder ein Ausländerpass.“

    SLOWENIEN

    Ausländer müssen sich durch ein ausländisches Reisedokument ausweisen, einen Personalausweis oder ein sonstiges geeignetes Dokument, das im Land des Ausländers vorgeschrieben ist und das die Identität des Ausländers nachweist, ein Reisedokument für Ausländer, einen Personalausweis für Ausländer, einen Ausweis mit grenzübergreifender Gültigkeit oder eine sonstige von einer staatlichen Behörde ausgestellte öffentliche Urkunde mit Lichtbild, anhand derer man die Identität eines Ausländers überprüfen kann. Auf Verlangen eines Polizeibeamten müssen Ausländer sich durch die vorstehend erwähnten Dokumente ausweisen sowie einen Titel vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie auf legalem Weg in die Republik Slowenien eingereist sind und sich rechtmäßig hier aufhalten (Artikel 75 Ztuj-1-UPB3, Ur. l. RS Amtsblatt Nr. 107/2006).

    Ausländer, die auf Verlangen der Polizei kein Dokument vorlegen, das nachweist, dass sie zur Einreise und zum Aufenthalt in Slowenien befugt sind, oder die sich nicht auf Aufforderung der Polizei ausweisen, unterliegen einer Geldbuße von 20 000 SIT (83,46 EUR) (Artikel 97 Absatz 3 und 44 Ztuj).

    SLOWAKEI

    Im Fall des Abbaus der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen kann der Mitgliedstaat nach Artikel 21 Buchstaben c und d des Schengener Grenzkodex in seinen Rechtsvorschriften die Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen vorsehen sowie die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige, ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 22 des Schengener Durchführungsübereinkommens zu melden. Nach dem Abbau der Grenzkontrollen wird die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige (analog der Verpflichtung für slowakische Staatsangehörige) zum Besitz gültiger Reisedokumente einschließlich, sofern erforderlich, eines Visums, eines Personalausweises oder eines Aufenthaltstitels während eines Aufenthalts in der Slowakischen Republik wahrscheinlich beibehalten. Die Meldepflicht für Ausländer im Sinne des Paragrafen 49 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 48/2002 Ges. Slg. wird ebenfalls beibehalten.

    FINNLAND

    Ausländergesetz (301/2004) Paragraf 13 — Pässe

    Bei der Einreise und während des Aufenthalts in Finnland haben Ausländer im Besitz eines gültigen Reisepasses zu sein, ausgestellt von den Behörden ihres Heimatlandes oder des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz haben, der auf Verlangen den Grenzkontrollbehörden oder der Polizei vorzulegen ist.

    Die nationale Gesetzgebung enthält keine Verpflichtung zum Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen während eines Besuchs in dem Land.

    SCHWEDEN

    Nationale Bestimmungen in Bezug auf Artikel 21 Buchstabe c sind in Kapitel 9 § 9 des Ausländergesetzes enthalten, nämlich:

    § 9

    Ein in Schweden ansässiger Ausländer ist verpflichtet, auf Verlangen eines Polizisten einen Reisepass oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass er in Schweden aufenthaltsberechtigt ist. Der Ausländer ist auch verpflichtet, auf Vorladung durch die Zuwanderungsbehörde oder die Polizeibehörde bei der Zuwanderungsbehörde oder der Polizeibehörde zu erscheinen und Angaben bezüglich seiner Anwesenheit in Schweden zu machen. Bei Nichterscheinen kann der Ausländer von der Polizeibehörde abgeholt werden. Wenn aufgrund der persönlichen Umstände eines Ausländers oder aus einem sonstigen Grund davon ausgegangen werden kann, dass der Ausländer der Vorladung nicht Folge leisten würde, kann er ohne vorherige Vorladung abgeholt werden.

    Die Küstenwache ist verpflichtet, bei den Kontrollaktivitäten der Polizei mitzuwirken, hauptsächlich indem sie Kontrollen des Seeverkehrs sowie Kontrollen in Verbindung mit dem Seeverkehr durchführt. Wenn die Kontrolle von der Küstenwache durchgeführt wird, ist dem Beamten der Küstenwache ein Reisepass oder eine sonstige Bescheinigung vorzuzeigen.

    Kontrollen nach Unterabsatz 1 und 2 können nur durchgeführt werden, wenn es einen berechtigten Grund zu der Annahme gibt, dass der Ausländer in Schweden nicht aufenthaltsberechtigt ist oder wenn sonstige besondere Gründe für eine Kontrolle vorliegen.

    RUMÄNIEN

    Artikel 104 des Ausländergesetzes Nr. 194/2002 bestimmt, dass

    (1)

    der Aufenthaltstitel die Identität des Ausländers und sein Aufenthaltsrecht in Rumänien nachweist sowie die Dauer und den Zweck, für die ihm dieses Recht gewährt wurde,

    (2)

    der Inhaber des Aufenthaltstitels verpflichtet ist, diesen Titel ständig mitzuführen, ihn nicht herzugeben und ihn den zuständigen Behörden jedes Mal auf Verlangen vorzuzeigen.

    ISLAND

    Nach nationalem Recht sind isländische Staatsangehörige nicht durch Gesetz zum Mitführen von Ausweispapieren oder -dokumenten verpflichtet. Nach Artikel 15 Absatz 5 des Polizeigesetzes kann die Polizei von einer Person mit isländischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit die Angabe ihres Namens, ihrer Personalausweisnummer und ihrer Anschrift verlangen sowie als diesbezüglichen Nachweis das Vorzeigen eines Identitätsdokuments.

    Nach dem Ausländergesetz Nr. 96/2002, Artikel 5 Absatz 1 hat ein nach Island einreisender Ausländer einen Reisepass oder ein sonstiges als Reisedokument anerkanntes Identitätsdokument zu besitzen, es sei denn, dass vom Justizminister erlassene Richtlinien eine andere Regelung vorsehen. Nach Artikel 53 des Gesetzes wird jeder Ausländer auf Verlangen der Polizei seine Identitätsdokumente vorzeigen und gegebenenfalls Angaben machen, anhand deren seine Identität und seine Aufenthaltsberechtigung in Island überprüft werden können.

    Der Justizminister kann entscheiden, dass Ausländer — mit Ausnahme dänischer, finnischer, norwegischer und schwedischer Staatsangehöriger — während ihres Aufenthalts in Island ständig einen Reisepass oder sonstige persönliche Identitätsdokumente mitzuführen haben. Der Minister kann andere Ausländer von dieser Pflicht befreien.

    Wie bereits oben erwähnt, haben die isländischen Behörden hinreichende Möglichkeiten, um einem Ausländer die Verpflichtung zum Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen, sowohl bei der Einreise als auch während seines Aufenthaltes in Island, aufzuerlegen. Die Abschaffung der Binnengrenzkontrollen berührt nicht die Durchführung der oben erwähnten Bestimmungen.

    NORWEGEN

    Paragraf 44 Absatz 1 des Einwanderungsgesetzes (Gesetz Nr. 64 über die Einreise von Ausländern in das Königreich Norwegen und ihren Aufenthalt im Königreich vom 24. Juni 1988) ist mit dieser Frage befasst. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

    Ausländer haben sich auf Verlangen der Polizei auszuweisen und gegebenenfalls Angaben zu machen, die der Feststellung ihrer Identität und der Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts im Königreich dienen.

    Daher besteht nach Maßgabe dieser Bestimmung eine Verpflichtung für ausländische Staatsangehörige zum Besitz und Mitführen von Ausweispapieren. Für norwegische Staatsangehörige besteht keine entsprechende Verpflichtung.


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