This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52007XX1204(04)
Final report of the Hearing Officer in Case COMP/M.4504 — SFR/Télé 2 France (Pursuant to Articles 15 and 16 of Commission Decision 2001/462/EC, ECSC of 23 May 2001 on the terms of reference of Hearing Officers in certain competition proceedings — OJ L 162, 19.6.2001, p. 21 )
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/M.4504 — SFR/Télé 2 France (gemäß Artikel 15 und Artikel 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21 )
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/M.4504 — SFR/Télé 2 France (gemäß Artikel 15 und Artikel 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21 )
ABl. C 290 vom 4.12.2007, p. 11–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
4.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 290/11 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/M.4504 — SFR/Télé 2 France
(gemäß Artikel 15 und Artikel 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)
(2007/C 290/10)
Am 28. November 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen SFR SA („SFR“), das gemeinsam von Vivendi SA („Vivendi“) und der Vodafone Group plc („Vodafone“) kontrolliert wird, erwirbt durch Aktienkauf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die ausschließliche Kontrolle über das Internetzugangs — und Festnetztelefoniegeschäft des Unternehmens Télé 2 France („Télé 2“, Tochtergesellschaft des Konzerns Télé 2).
Die Anmeldung wurde mit einem Beschluss der Kommission vom 11. Dezember 2006 für unvollständig erklärt. Daraufhin übermittelte die Anmelderin am 29. Januar 2007 ergänzende Informationen. Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 setzte die Kommission SFR davon in Kenntnis, dass die Anmeldung ab diesem Tag als vollständig angesehen werden kann. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission wurde die Anmeldung des Vorhabens am 29. Januar 2007 wirksam.
Nach einer ersten Prüfung der Anmeldung kam die Kommission zu dem Schluss, dass das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung fällt und Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt. Sie beschloss daher am 19. März 2007, ein Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung einzuleiten.
Gemäß der Anleitung für die Abwicklung von EG-Fusionskontrollverfahren (Best practices) wurde SFR Einsicht in die wichtigsten Unterlagen der Akte gewährt. Dazu wurden dem Unternehmen am 30. März 2007 nichtvertrauliche Fassungen der Antworten Dritter auf die in der ersten Phase des Prüfverfahrens versandten Auskunftsverlangen der Kommission übermittelt.
Nach einer eingehenden Marktuntersuchung gelangten die Kommissionsdienststellen zu dem Schluss, dass das angemeldete Vorhaben zu einer spürbaren Verringerung des Wettbewerbdrucks auf sämtlichen Pay-TV-Märkten in Frankreich führen könnte.
Am 26. Februar 2007 boten SFR und Vivendi ein erstes Paket von Verpflichtungen an, um diese wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen. Die Kommission unterrichtete sie, dass sie diese Verpflichtungen nicht für ausreichend hielt. Daraufhin unterbreiteten die beiden Unternehmen am 14. März und 26. April 2007 ergänzende Verpflichtungsangebote. Schließlich legten sie unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines von der Kommission durchgeführten Markttests am 13. Juni 2007 die endgültige Fassung der Verpflichtungsangebote vor.
Vorbehaltlich der uneingeschränkten Einhaltung der am 13. Juni 2007 angebotenen Verpflichtungen durch SFR und Vivendi ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben, insbesondere wegen der Begründung oder Stärkung einer marktbeherrschenden Stellung, nicht beschränken wird. Folglich wurde den Parteien keine Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt.
Ich erhielt weder Anfragen noch Stellungnahmen von den Beteiligten oder von Dritten. Das Recht auf Anhörung in dieser Sache wurde somit gewahrt.
Brüssel, den 11. Juli 2007.
Serge DURANDE