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Document 52007XX1204(03)

    Stellungnahme des Beratenden Aussusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der 152. Sitzung vom 2. Juli 2007 zum Entwurf einer Entscheidung in der Sache COMP/M.4504 — SFR/Télé 2 Frankreich

    ABl. C 290 vom 4.12.2007, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.12.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 290/10


    Stellungnahme des Beratenden Aussusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der 152. Sitzung vom 2. Juli 2007 zum Entwurf einer Entscheidung in der Sache COMP/M.4504 — SFR/Télé 2 Frankreich

    (2007/C 290/09)

    1.

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich bei dem angemeldeten Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung (Verordnung (EG) Nr. 139/2004) handelt.

    2.

    Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass das angemeldete Vorhaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung als Vorhaben von gemeinschaftsweiter Bedeutung anzusehen ist.

    3.

    Der Beratende Ausschuss teilt die Ansicht der Kommission, dass für die Würdigung des Vorhabens die folgenden Märkte sachlich relevant sind:

    a)

    der vorgelagerte Markt des Erwerbs von Übertragungsrechten für audiovisuelle Sendungen, insbersondere von VoD (Video on Demand)-Übertragungsrechten für aktuelle Spielfilme;

    b)

    der Zwischenmarkt für den Großhandelsvertrieb von Pay-TV-Programmen; und

    c)

    der nachgelagerte Markt des Einzelhandelsvertriebs von Pay-TV-Diensten.

    4.

    Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass der räumlich relevante Markt das französische Mutterland ist.

    5.

    Der Beratende Ausschuss teilt die Ansicht der Kommission, dass der beabsichtigte Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben, im Hinblick auf den französischen Markt des Einzelhandelsvertriebs von Pay-TV-Diensten ernsthaft beeinträchtigen wird. Zurückzuführen ist dies auf die starke Stellung von Vivendi auf dem vorgelagerten Markt des Erwerbs von Übertragungsrechten und auf dem Zwischenmarkt für den Großhandelsvertrieb von Pay-TV-Programmen sowie die Tatsache, dass für Vivendi durch den Zusammenschluss die Anreize zur Nichtdiskriminierung der auf dem nachgelagerten Markt des Einzelhandelsvertriebs von Pay-TV-Diensten tätigen DSL-Anbietern entfallen.

    6.

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die angebotenen Verpflichtungen in Bezug auf:

    a)

    den Zugang zu Programme;

    b)

    den Zugang zu Programmbouquets und Pay-per-View-Diensten;

    c)

    VoD-Übertragungsrechte,

    ausreichen, um die unter Punkt 5 genannten erheblichen Beeinträchtigungen des wirksamen Wettbewerbs auszuschließen.

    7.

    Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass vorbehaltlich der uneingeschränkten Einhaltung der von den beteiligten Unternehmen angebotenen Verpflichtungen und unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Verpflichtungen der geplante Zusammenschluss gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 EWR-Abkommen als mit dem Gemeinsamen Markt sowie mit dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären ist.


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