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Document 52007XX1204(02)

    Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/M.3975 — Cargill/Degussa (gemäß den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21 )

    ABl. C 290 vom 4.12.2007, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.12.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 290/9


    Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/M.3975 — Cargill/Degussa

    (gemäß den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

    (2007/C 290/08)

    Am 21. Oktober 2005 wurde bei der Kommission ein Zusammenschlussvorhaben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates („Fusionskontrollverordnung“) angemeldet, wonach das US-amerikanische Unternehmen Cargill beabsichtigt, die Geschäftssparte Lebensmittelzutaten der deutschen Degussa AG zu erwerben.

    Am 23. November 2005 schlugen die Anmelder Abhilfemaßnahmen vor, so dass sich die Frist für den Abschluss der ersten Untersuchungsphase bis zum 14. Dezember 2005 verlängerte.

    Nach Prüfung der von den Anmeldern übermittelten Unterlagen und Durchführung einer Marktuntersuchung kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss ernste Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aufwirft, und beschloss daher, das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung vom 14. Dezember 2005 einzuleiten.

    Am 19. Dezember 2005 und 17. Januar 2006 wurde den Anmeldern entsprechend den Leitlinien über bewährte Praktiken bei EG-Fusionskontrollverfahren Einsichtnahme in wichtige Dokumente gewährt.

    Nach eingehender Prüfung gelangten die Kommissionsdienststellen zu dem Ergebnis, dass die potenziellen Wettbewerbsbedenken, die in der Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c zum Ausdruck kamen, ausgeräumt worden sind. Deswegen wurde den Anmeldern keine Mitteilung der Beschwerdepunkte zugeleitet.

    Besondere Bemerkungen zum Recht auf Anhörung erübrigen sich daher im vorliegenden Fall.

    Brüssel, den 15. März 2006.

    Karen WILLIAMS


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