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Document C2007/283/66

    Rechtssache T-372/07: Klage, eingereicht am 24. September 2007 — Dimos Kerateas/Kommission

    ABl. C 283 vom 24.11.2007, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.11.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 283/36


    Klage, eingereicht am 24. September 2007 — Dimos Kerateas/Kommission

    (Rechtssache T-372/07)

    (2007/C 283/66)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Kläger: Dimos Kerateas (Attika, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Papakonstantinou und M. Chaïntarlis)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Entscheidung E(2004) 5611 der Kommission vom 22. Dezember 2004 über die Gewährung einer Beihilfe durch den Kohäsionsfonds für das Vorhaben „Vorhaben für die Entsorgung von Abfällen der ersten Verwaltungseinheit des Bezirks Attika im südöstlichen Attika und der zweiten Verwaltungseinheit in Troizinia, 1. Abfalldeponie in der Einrichtung für Abfallbehandlung und -bewirtschaftung des südöstlichen Attika am Standort ‚Vragoni‘ in Keratea–Lavreotiki, 2. Umladestation für Abfälle der zweiten Verwaltungseinheit des Bezirks Attika in Troizinia“;

    im Zweifelsfall einen Augenschein am streitigen Ort des Vorhabens anzuordnen und unabhängige technische Gutachten zur Untermauerung des Vorbringens des Klägers anzufordern;

    der Kommission die Verfahrenskosten des Klägers aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    In Bezug auf das berechtigte Interesse an der Erhebung der Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EG vertritt der Kläger die Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung, die die Einrichtung einer Mülldeponie auf einer Fläche bezwecke, die innerhalb des Gebiets des Dimos Kerateas (Gemeinde Keratea) liege, ihn unmittelbar und individuell betreffe, weil er einen öffentlichen Träger des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt im Bezirk des finanzierten Vorhabens darstelle.

    Der Kläger macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung, von deren Inhalt er am 13. August 2007 Kenntnis erhalten habe, sowohl gegen eine Reihe von Bestimmungen des primären Gemeinschaftsrechts für den Gesundheits- und Umweltschutz als auch gegen Bestimmungen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts verstößt, durch die diese konkretisiert würden.

    Im Einzelnen beruft sich der Kläger darauf, dass die Finanzierung des Vorhabens im Widerspruch zu den Zielen der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit sowie der vernünftigen und der rationalen Nutzung der natürlichen Ressourcen stehe. Auch würden mit der angefochtenen Entscheidung der Kommission vor allem die Art. 3, 4 und 6 der Richtlinie 75/442 (1) und die Art. 3 und 4 der Richtlinie 91/156 (2) umgangen, die konkrete Verpflichtungen in den Sektoren der Verhütung oder der Verringerung der Erzeugung und der Schädlichkeit von Abfällen aufstellten.

    Schließlich sei es offensichtlich, dass die Errichtung einer Anlage zur Entsorgung und Beseitigung von Abfällen innerhalb eines geschützten Bezirks in keinem Fall als ein Vorhaben angesehen werden könne, das die Voraussetzungen für eine Finanzierung durch ein Finanzierungsinstrument wie den Kohäsionsfonds erfülle, der per definitionem nur Vorhaben finanziere, die im Einklang mit den Erfordernissen des Umweltschutzes stünden.


    (1)  Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39).

    (2)  Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (ABl. L 78, S. 32).


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