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Document E2007C1108(01)

Genehmigung einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 61 des EWR-Abkommens und Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen — Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde, keine Einwände zu erheben

ABl. C 266 vom 8.11.2007, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 266/6


Genehmigung einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 61 des EWR-Abkommens und Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde, keine Einwände zu erheben

(2007/C 266/04)

Datum der Annahme des Beschlusses

:

24. April 2007

EFTA-Staat

:

Norwegen

Beihilfe Nr.

:

61274

Titel

:

Regelung für direkte Beförderungsbeihilfen mit regionaler Zielsetzung.

Ziel

:

Mit der Regelung sollen die Wettbewerbsnachteile ausgeglichen werden, die Unternehmen in Randgebieten und dünn bevölkerten Gebieten aufgrund der Beförderungsmehrkosten wegen der großen Entfernung zu ihren Märkten entstehen.

Rechtsgrundlage

:

Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013, Nationale Leitlinien für regionale Verkehrsförderung (Nasjonale retningslinjer for regional transportstøtte (Ytre rammeverk)) und Haushaltsplan 2007 (St.prp. nr. 1 (2006-2007) Kommunal- og regionaldepartementet).

Haushaltsmittel/Laufzeit

:

Die für die Regelung ausgewiesenen Haushaltsmittel belaufen sich auf bis zu 70 Mio. NOK (ungefähr 9 Mio. EUR) jährlich. Die Regelung läuft vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013.

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Anagaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse:

http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/stateaidregistry


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