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Document C2007/262/16

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4917 — GE/Dogus/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 262 vom 1.11.2007, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.11.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 262/18


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.4917 — GE/Dogus/JV)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/C 262/16)

    1.

    Am 24. Oktober 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Durch den Kauf von Anteilen erwerben die Unternehmen General Electric Capital Corporation („GECC“, USA), eine Tochtergesellschaft der General Electric Company („GE“, USA), und Doğuș Holdings A.S. („Dogus“, Türkei) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Unternehmen Motoractive Leasing IFN („Motoractive“, Rumänien), Domenia Credit IFN („Domenia“, Rumänien) und Ralfi IFN („Ralfi“, Rumänien).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    GE: Mischkonzern, der in verschiedenen Herstellungs-, Technologie- und Dienstleistungsbranchen, u. a. in den Bereichen Bankwesen und Kreditdienstleistungen tätig ist;

    GECC: Durchführung des Finanzdienstleistungsgeschäfts von GE;

    Dogus: Finanzsektor, Automobilindustrie, Baugewerbe, Tourismusbranche, Mediensektor, Immobilienbranche und Energiesektor;

    Motoractive: Erbringung von Finanzdienstleistungen für Privatkunden und KMU in Rumänien;

    Domenia: Erbringung von Finanzdienstleistungen für Privatkunden und KMU in Rumänien;

    Ralfi: Erbringung von Finanzdienstleistungen für Privatkunden in Rumänien.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Die Sache kommt für ein vereinfachtes Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

    4.

    Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4917 — GE/Dogus/JV per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    J-70

    B-1049 Brüssel


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

    (2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


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