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Document C2007/170/81

Rechtssache F-46/07: Klage, eingereicht am 18. Mai 2007 — Tzirani/Kommission

ABl. C 170 vom 21.7.2007, p. 42–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/42


Klage, eingereicht am 18. Mai 2007 — Tzirani/Kommission

(Rechtssache F-46/07)

(2007/C 170/81)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Marie Tzirani (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 30. August 2006 aufzuheben, Herrn X erneut auf die Planstelle eines Direktors der Direktion „Statut: Politik, Verwaltung und Beratung“ der Generaldirektion „Personal und Verwaltung“ zu ernennen und damit ihre Bewerbung um diese Planstelle abzulehnen;

die Beklagte zur Zahlung von 25 000 Euro als Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens und Entschädigung für die Beeinträchtigung ihrer Laufbahn zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 7 % ab dem 29. November 2006, dem Tag der Einlegung der Beschwerde, zu verurteilen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, die im Rahmen der Rechtssache T-45/04 (1) mit Erfolg die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 2003 über die Ernennung des Herrn X auf die oben erwähnte Stelle beantragt hat, zieht nunmehr die Rechtmäßigkeit des Verfahrens in Zweifel, mit dem die Kommission im Anschluss an diese Aufhebung dieselbe Person erneut auf die in Rede stehende Planstelle ernannt hat.

Zur Begründung ihrer Klage macht sie zunächst einen Verstoß gegen Art. 233 EG geltend, da die Kommission nicht die zur Durchführung des Urteils des Gerichts erster Instanz erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe. Das Verfahren hätte nämlich nicht erst im abschließenden Stadium des Gesprächs mit dem Kommissionsmitglied, sondern bereits im Stadium der Prüfung, ob die Bewerber im Hinblick auf die in der Stellenausschreibung aufgestellten Kriterien in Betracht kommen, wieder aufgenommen werden müssen.

Außerdem macht die Klägerin einen Verstoß gegen die Art. 7, 14, 29 und 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, einen Verstoß gegen mehrere allgemeine Rechtsgrundsätze und das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs geltend.


(1)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. Juli 2006, Tzirani/Kommission (noch nicht in der Sammlung veröffentlicht).


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