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Document 62007TN0192
Case T-192/07: Action brought on 4 June 2007 — Comité de défense de la viticulture charentaise v Commission
Rechtssache T-192/07: Klage, eingereicht am 4. Juni 2007 — Comité de la défense de la viticulture charentaise/Kommission
Rechtssache T-192/07: Klage, eingereicht am 4. Juni 2007 — Comité de la défense de la viticulture charentaise/Kommission
ABl. C 170 vom 21.7.2007, p. 36–36
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 170/36 |
Klage, eingereicht am 4. Juni 2007 — Comité de la défense de la viticulture charentaise/Kommission
(Rechtssache T-192/07)
(2007/C 170/69)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Comité de la défense de la viticulture charentaise (Sainte-Sévère, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C.-E. Gudin)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die an den Vertreter der Klägerin gerichtete Entscheidung der Kommission mit dem Aktenzeichen SG-Greffe (2007) D/202076 vom 3. April 2007 für nichtig zu erklären und somit den in der vorliegenden Klage angefochtenen Rechtsakt für nichtig zu erklären; |
— |
die Entscheidung der Kommission, mit der diese die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen hat, insgesamt für null und nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit Entscheidung vom 3. April 2007 habe die Kommission entschieden, der Beschwerde der Klägerin wegen Verstoßes des Institut National des Appellations d'Origine (INAO) (Nationales Institut für Ursprungsbezeichnungen) in Frankreich gegen Art. 81 EG und wegen Verstoßes der großen Branntwein- und Cognac-Händler (Sache COMP/38863/B2-MODEF) gegen die Art. 81 und 82 EG nicht nachzugehen. Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin, die genannte Entscheidung für nichtig zu erklären.
Sie stützt ihre Klage auf drei Klagegründe.
Erstens sei das Mitglied der Kommission, das die angefochtene Handlung unterzeichnet habe, nicht zuständig gewesen, als es diese Handlung „für die Kommission“ unterzeichnet habe.
Zweitens sei die Entscheidung nicht hinreichend begründet, da die Kommission nicht auf alle von der Klägerin vorgetragenen Aspekte in dem Schreiben eingehe, mit dem die Beschwerde zurückgewiesen werde.
Drittens habe die Kommission die Beschwerde nicht ernsthaft genug geprüft.