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Document C2007/170/38

Rechtssache T-432/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Juni 2007 — Parlante/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Beförderungsjahr 2003 — Ablehnung einer Beförderung — Vergabe von Beförderungspunkten — Abwägung der Verdienste — Gleichbehandlung — Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts — Einrede der Rechtswidrigkeit — Vertrauensschutz)

ABl. C 170 vom 21.7.2007, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/21


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Juni 2007 — Parlante/Kommission

(Rechtssache T-432/04) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsjahr 2003 - Ablehnung einer Beförderung - Vergabe von Beförderungspunkten - Abwägung der Verdienste - Gleichbehandlung - Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts - Einrede der Rechtswidrigkeit - Vertrauensschutz)

(2007/C 170/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Walter Parlante (Enghien, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und M. Velardo)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 5. Juli 2004 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung dieser Behörde, den Kläger im Beförderungsjahr 2003 nicht nach Besoldungsgruppe C 1 zu befördern, sowie — soweit erforderlich — der Entscheidung, die Gegenstand dieser Beschwerde war.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 6 vom 8.1.2005.


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