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Document C2007/129/46
Case F-34/07: Action brought on 13 April 2007 — Skareby v Commission
Rechtssache F-34/07: Klage, eingereicht am 13. April 2007 — Skareby/Kommission
Rechtssache F-34/07: Klage, eingereicht am 13. April 2007 — Skareby/Kommission
ABl. C 129 vom 9.6.2007, p. 27–27
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
9.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/27 |
Klage, eingereicht am 13. April 2007 — Skareby/Kommission
(Rechtssache F-34/07)
(2007/C 129/46)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Carina Skareby (Bischkek, Kirgisistan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Beurteilung ihrer beruflichen Entwicklung für das Jahr 2005 aufzuheben; |
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soweit erforderlich, die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Zurückweisung ihrer Beschwerde aufzuheben; |
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die Anstellungsbehörde auf die Folgen der Aufhebung der angefochtenen Handlungen hinzuweisen, insbesondere auf die Erstellung einer neuen Beurteilung der beruflichen Entwicklung für das Jahr 2005 unter Beachtung der Vorschriften des Statuts; |
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die Anstellungsbehörde zu verurteilen, an sie i) einen nach billigem Ermessen auf 15 000 Euro festgesetzten Betrag als Ersatz für ihren immateriellen Schaden, ii) einen nach billigem Ermessen auf 15 000 Euro festgesetzten Betrag als Ersatz für ihren beruflichen Schaden und iii) einen vom Gericht nach billigem Ermessen zu bestimmenden Betrag als Ersatz für ihren finanziellen Schaden zuzüglich Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz für jeden dieser Beträge ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit zu zahlen; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage zunächst auf die Nichteinhaltung der Vorschriften über die Erstellung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung. Die Verwaltung habe gegen die in den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts festgelegten Verfahrensvorschriften verstoßen und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen.
Die Klägerin macht weiter einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht geltend.
Schließlich ist sie der Ansicht, dass die Verwaltung einen Ermessens- und Verfahrensmissbrauch begangen habe.