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Document C2007/129/30

    Rechtssache T-101/07: Klage, eingereicht am 26. März 2007 — Dada/HABM — Dada (DADA)

    ABl. C 129 vom 9.6.2007, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.6.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 129/17


    Klage, eingereicht am 26. März 2007 — Dada/HABM — Dada (DADA)

    (Rechtssache T-101/07)

    (2007/C 129/30)

    Sprache der Klageschrift: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Dada SpA (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Caneva und G. Locurto)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Dada Srl

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die ihr am 25. Januar 2007 bekannt gegebene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Januar 2007 in der Beschwerdesache R 1342/2005-1 aufzuheben und dementsprechend die Anmeldung Nr. 1 903 111 der Klägerin auch in Bezug auf Dienstleistungen der Klasse 42 des Nizzaer Abkommens zur Eintragung zuzulassen;

    dem Beklagten die ihr im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.

    Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, bestehend aus dem in Versalien auf dem Hintergrund eines schwarzen Rechtecks wiedergegebenen Wort „DADA “und darüber der Darstellung eines Atoms; Anmeldung Nr. 1 903 111 für Dienstleistungen der Klasse 42.

    Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: DADA Srl.

    Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Italienische Wortmarke „DADA “für Dienstleistungen der Klassen 35, 37, 38 und 42 sowie die Firma DADA, die im gewöhnlichen Handelsverkehr in Italien zur Kennzeichnung folgender Tätigkeiten verwendet wird: „Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Bürotätigkeiten, Immobiliengeschäfte, Telekommunikation, Erziehung, Ausbildung, Rechtsberatung und -vertretung, Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung“.

    Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe und dementsprechend Zurückweisung der Anmeldung in Bezug auf die streitigen Dienstleistungen.

    Entscheidung der Beschwerdekammer: Bestätigung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der Beschwerde.

    Klagegründe: Unzureichender Nachweis der Benutzung der nationalen Marke der Widerspruchsführerin und fehlende Verwechslungsgefahr.


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