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Document C2007/129/30
Case T-101/07: Action brought on 26 March 2007 — Dada v OHIM — Dada (DADA)
Rechtssache T-101/07: Klage, eingereicht am 26. März 2007 — Dada/HABM — Dada (DADA)
Rechtssache T-101/07: Klage, eingereicht am 26. März 2007 — Dada/HABM — Dada (DADA)
ABl. C 129 vom 9.6.2007, p. 17–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
9.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/17 |
Klage, eingereicht am 26. März 2007 — Dada/HABM — Dada (DADA)
(Rechtssache T-101/07)
(2007/C 129/30)
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Parteien
Klägerin: Dada SpA (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Caneva und G. Locurto)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Dada Srl
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die ihr am 25. Januar 2007 bekannt gegebene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Januar 2007 in der Beschwerdesache R 1342/2005-1 aufzuheben und dementsprechend die Anmeldung Nr. 1 903 111 der Klägerin auch in Bezug auf Dienstleistungen der Klasse 42 des Nizzaer Abkommens zur Eintragung zuzulassen; |
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dem Beklagten die ihr im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, bestehend aus dem in Versalien auf dem Hintergrund eines schwarzen Rechtecks wiedergegebenen Wort „DADA “und darüber der Darstellung eines Atoms; Anmeldung Nr. 1 903 111 für Dienstleistungen der Klasse 42.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: DADA Srl.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Italienische Wortmarke „DADA “für Dienstleistungen der Klassen 35, 37, 38 und 42 sowie die Firma DADA, die im gewöhnlichen Handelsverkehr in Italien zur Kennzeichnung folgender Tätigkeiten verwendet wird: „Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Bürotätigkeiten, Immobiliengeschäfte, Telekommunikation, Erziehung, Ausbildung, Rechtsberatung und -vertretung, Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung“.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe und dementsprechend Zurückweisung der Anmeldung in Bezug auf die streitigen Dienstleistungen.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Bestätigung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Unzureichender Nachweis der Benutzung der nationalen Marke der Widerspruchsführerin und fehlende Verwechslungsgefahr.