Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2007/129/20

    Rechtssache C-197/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. April 2007 von der Aktieselskabet af 21. November 2001 gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 6. Februar 2007 in der Rechtssache T-477/04, Aktieselskabet af 21. November 2001 /Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), TDK Kabushiki Kaisha (TDK Corp.)

    ABl. C 129 vom 9.6.2007, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.6.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 129/11


    Rechtsmittel, eingelegt am 12. April 2007 von der Aktieselskabet af 21. November 2001 gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 6. Februar 2007 in der Rechtssache T-477/04, Aktieselskabet af 21. November 2001/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), TDK Kabushiki Kaisha (TDK Corp.)

    (Rechtssache C-197/07 P)

    (2007/C 129/20)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Aktieselskabet af 21. November 2001 (Prozessbevollmächtigter: C. Barett Christiansen, advokat)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), TDK Kabushiki Kaisha (TDK Corp.)

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das gesamte Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Februar 2007 in der Rechtssache T-477/04 (im Folgenden: das angefochtene Urteil) aufzuheben;

    dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen;

    die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 7. Oktober 2004 in der Sache R-364/2003-1 aufzuheben;

    dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Kosten der Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und beim HABM aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin macht geltend,

     

    das Gericht habe im Zusammenhang mit seiner Feststellung, dass die älteren Marken im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke bekannt seien, zu Unrecht

    1.

    im angefochtenen Urteil keine Unterscheidung zwischen den 36 älteren Marken vorgenommen;

    2.

    Beweise berücksichtigt, die nicht den amtlichen Richtlinien des HABM entsprochen hätten;

    3.

    Beweise berücksichtigt, die keinen Bezug zu den älteren Marken aufwiesen;

    4.

    undatierte Beweise berücksichtigt;

    5.

    nicht berücksichtigt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für den Nachweis der Bekanntheit der Zeitpunkt der Anmeldung der streitigen Gemeinschaftsmarke sei;

    6.

    die Bekanntheit aufgrund von Beweisen bejaht, die keine zeitliche Nähe zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitigen Gemeinschaftsmarke aufwiesen;

    7.

    eine Markterhebung als Beweis für die Bekanntheit berücksichtigt, ohne dass irgendein Nachweis dafür vorgelegen habe,

    a)

    ob die Erhebung von einem unabhängigen und anerkannten Forschungsinstitut oder -unternehmen durchgeführt worden sei,

    b)

    wie viele Personen befragt worden seien und welches Profil (Geschlecht, Alter, Beruf und Herkunft) sie gehabt hätten,

    c)

    mit welcher Methode und unter welchen Umständen die Erhebung durchgeführt worden sei und welche Fragen der Fragebogen im Einzelnen enthalten habe,

    d)

    ob sich die in der Erhebung wiedergegebenen Prozentzahlen auf die Gesamtzahl der befragten Personen oder nur auf diejenigen bezögen, die tatsächlich geantwortet hätten;

    8.

    bevor es eine Gesamtwürdigung vorgenommen habe, nicht den jeweiligen Beweiswert der verschiedenen vorgelegten Beweismittel geprüft.

     

    Das Gericht habe bei der Feststellung, dass die Bekanntheit im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke in unlauterer Weise ausgenutzt worden sei, zu Unrecht

    9.

    sein Urteil auf eine unlautere Ausnutzung der Bekanntheit — und nicht der Wertschätzung — gestützt, was nicht Art. 8 Abs. 5 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke entspreche;

    10.

    angenommen, dass eine Möglichkeit, die nicht ausgeschlossen werden könne, als Beweis des ersten Anscheins für die nicht nur hypothetische Gefahr einer künftigen unlauteren Ausnutzung der Bekanntheit der älteren Marke durch die Rechtsmittelführerin ausreiche.


    Top