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Document C2007/129/08

    Rechtssache C-157/07: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofes (Deutschland) eingereicht am 21. März 2007 — Finanzamt für Körperschaften III in Berlin gegen Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt GmbH

    ABl. C 129 vom 9.6.2007, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.6.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 129/5


    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofes (Deutschland) eingereicht am 21. März 2007 — Finanzamt für Körperschaften III in Berlin gegen Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt GmbH

    (Rechtssache C-157/07)

    (2007/C 129/08)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesfinanzhof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Finanzamt für Körperschaften III in Berlin

    Beklagte: Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt GmbH

    Vorlagefragen

    1.

    Steht Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) der Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, nach welcher ein in dem einen Mitgliedstaat ansässiger und dort unbeschränkt Steuerpflichtiger zwar nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der Einkommensteuer befreite Verluste aus in einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte unter bestimmten Voraussetzungen bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehen kann,

    nach der der abgezogene Betrag jedoch, soweit sich in einem der folgenden Veranlagungszeiträume bei den nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zu befreienden Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit aus in dem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätten insgesamt ein positiver Betrag ergibt, in dem betreffenden Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte wieder hinzuzurechnen ist,

    Letzteres allerdings dann nicht, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass nach den für ihn geltenden Vorschriften des anderen Mitgliedstaates ein Abzug von Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr „allgemein “nicht beansprucht werden kann, woran es fehlt, wenn ein Verlustabzug in dem anderen Staat nach dessen Recht zwar allgemein eingeräumt wird, jedoch in der konkreten Situation, in der sich der Steuerpflichtige befindet, unterbleibt?

    2.

    Bejahendenfalls: Wirkt es sich auf den Ansässigkeitsstaat aus, wenn die Verlustabzugsbeschränkungen in dem anderen Mitgliedstaat (als dem Quellenstaat) ihrerseits gegen Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen, weil diese den dort mit seinen Betriebsstätteneinkünften nur beschränkt Steuerpflichtigen gegenüber den dort unbeschränkt Steuerpflichtigen benachteiligen?

    3.

    Weiterhin bejahendenfalls: Muss der Ansässigkeitsstaat auf die Nachversteuerung der ausländischen Betriebsstättenverluste verzichten, soweit diese andernfalls in keinem Mitgliedstaat abgezogen werden können, weil die Betriebsstätte im anderen Mitgliedstaat aufgegeben worden ist?


    (1)  ABl. L 1, 1994, S. 1.


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