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Document C2007/129/02

    Rechtssache C-74/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. Februar 2007 von Luciano Lavagnoli gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 23. November 2006 in der Rechtssache T-422/04, Lavagnoli/Kommission

    ABl. C 129 vom 9.6.2007, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.6.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 129/2


    Rechtsmittel, eingelegt am 12. Februar 2007 von Luciano Lavagnoli gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 23. November 2006 in der Rechtssache T-422/04, Lavagnoli/Kommission

    (Rechtssache C-74/07 P)

    (2007/C 129/02)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführer: Luciano Lavagnoli (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall und H. Kraemer)

    Anträge

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    das Urteil des Gerichts vom 23. November 2006 in der Rechtssache T-422/04 aufzuheben;

    den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und mithin die Klage in der Rechtssache T-422/04 für zulässig und begründet zu erklären;

    hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

    über die Kosten zu entscheiden und diese der Europäischen Kommission aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf drei Gründe.

    Mit dem ersten Rechtsmittelgrund trägt der Rechtsmittelführer vor, dem Gericht sei bei der Auslegung der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen (ADB) zu Art. 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der des Verwaltungsleitfadens über die Beurteilung und Beförderung der Beamten ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es in den Randnrn. 53 bis 75 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen sei, dass die ADB keinen automatischen Zusammenhang zwischen den Prioritätspunkten, über die die Generaldirektionen verfügten (PPGD), und den Verdienstpunkten vorschrieben und dass die PPGD im vorliegenden Fall ordnungsgemäß vergeben worden seien.

    Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund behauptet der Rechtsmittelführer, dem Gericht sei ein Verfahrensfehler unterlaufen, indem es in den Randnrn. 59 und 67 dieses Urteils abgelehnt habe, den vom Rechtsmittelführer gestellten Anträgen auf Erlass prozessleitender Maßnahmen stattzugeben, die darauf gerichtet gewesen seien, der Kommission aufzugeben, darzulegen, wie viele Punkte sie an die beförderungsfähigen Beamten im Verhältnis zu deren Verdienstpunkten vergeben und welche Vergleichsmethode sie bei der Abwägung der Verdienste der Beamten angewandt habe.

    Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer schließlich geltend, dass dem Gericht in den Randnrn. 76 bis 100 des angefochtenen Urteils ein Rechtsfehler unterlaufen sei, indem es das in den ADB zu den Art. 43 und 45 des Beamtenstatuts und in dem vorgenannten Verwaltungsleitfaden festgelegte Beurteilungs- und Beförderungsverfahren verkannt habe und von einer fehlerhaften Auslegung des Art. 90 des Beamtenstatuts ausgegangen sei.


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