Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62007FN0014

    Rechtssache F-14/07: Klage, eingereicht am 27. Februar 2007 — Caló/Kommission

    ABl. C 82 vom 14.4.2007, p. 57–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.4.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 82/57


    Klage, eingereicht am 27. Februar 2007 — Caló/Kommission

    (Rechtssache F-14/07)

    (2007/C 82/120)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Giuseppe Caló (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Entscheidung, mit der seine Bewerbung auf die Stelle des Direktors bei der Direktion Unternehmensstatistiken des Amts für Statistik der Europäischen Gemeinschaften abgelehnt wurde, aufzuheben;

    die Entscheidung, Herrn X auf diese Stelle zu ernennen, aufzuheben;

    die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Euro als symbolischen Ersatz für den Schaden aufgrund eines Amtsfehlers zu zahlen;

    der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Der Kläger, ein Beamter der Beklagten, hat vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Entscheidung, ihn auf die Stelle eines Hauptberaters bei seiner GD umzusetzen (1), und die Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung auf die Stelle eines Direktors in derselben GD (2) sowie vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst (3) die im Rahmen der Umstrukturierung der GD Eurostat ergangenen Entscheidungen, seine Bewerbung auf eine Direktorenstelle abzulehnen, angefochten. Nunmehr wendet er sich gegen die Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung auf eine andere Direktorenstelle bei derselben GD und die Ernennung eines anderen Bewerbers auf diese Stelle.

    Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger insbesondere auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und den Verstoß gegen i) die Art. 7, 29 und 45 des Statuts, ii) die Regeln über die Beurteilung, Auswahl und Ernennung höherer Führungskräfte der Kommission, wie diese in einer Mitteilung vom 22. November 2000 festgelegt seien, iii) die Regeln über die Beurteilung höherer Führungskräfte der Besoldungsgruppen A1 und A2, wie diese in einer Mitteilung vom 10. März 2004 festgelegt seien, iv) die Stellenausschreibung COM/2006/164.


    (1)  Rechtssache T-118/04 (ABl. C 118 vom 30.4.2004, S. 47).

    (2)  Rechtssache T-134/04 (ABl. C 146 vom 29.5.2004, S. 6).

    (3)  Rechtssache F-79/06 (ABl. C 237 vom 30.9.2006, S. 17).


    Top