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Document C2007/082/108

    Rechtssache T-55/07: Klage, eingereicht am 23. Februar 2007 — Niederlande/Kommission

    ABl. C 82 vom 14.4.2007, p. 52–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.4.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 82/52


    Klage, eingereicht am 23. Februar 2007 — Niederlande/Kommission

    (Rechtssache T-55/07)

    (2007/C 82/108)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Parteien

    Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: H. G. Sevenster und D. J. M. de Grave)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung teilweise für nichtig zu erklären, soweit diese Entscheidung die Niederlande und insbesondere die finanzielle Berichtigung betrifft, die in Bezug auf die dem EAGFL, Abteilung Garantie, in Rechnung gestellten nicht förderfähigen Ausgaben für das Jahr 2002 in Höhe von 5,67 Mio. Euro angewandt worden ist, und

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Begründung ihrer Klage machen die Niederlande erstens geltend, Art. 4 der Verordnung Nr. 2603/1999 (1) sei dadurch verletzt, dass der Begriff „Mehrjahresausgaben “im Sinne dieses Artikels falsch angewandt und ausgelegt werde.

    Zweitens beruft sich der Kläger auf einen Verstoß gegen Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1257/1999 (2) und zugleich gegen den Grundsatz der Vertrauensschutzes dadurch, dass infolge des von den Niederlanden durchgeführten Verfahrens eine finanzielle Berichtigung in Höhe des vollen Betrags angewandt worden sei, obwohl die Kommission zuvor im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung des Niederländischen Programmplanungsdokument für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums 2000-2006 die Einstellung der Rechnungsposten unter der Abteilung Garantie genehmigt habe.

    Hilfsweise macht der Kläger geltend, Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 (3) und Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 729/70 (4) seien dadurch verletzt, dass sie in der angefochtenen Entscheidung falsch angewandt würden, da der Gemeinschaft durch das von den Niederlanden durchgeführte Verfahren kein finanzieller Schaden entstanden sei.

    Weiter hilfsweise macht der Kläger geltend, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei dadurch verletzt, dass eine Berichtigung in Höhe des vollen Betrags angewandt worden sei, obwohl diese Gelder des EAGFL — was unbestritten feststehe — von den Niederlanden in dem Sinne ordnungsgemäß verwendet worden seien, dass der Gemeinschaft durch das von den Niederlanden durchgeführte Verfahren kein finanzieller Schaden entstanden sei.

    Schließlich beruft sich der Kläger auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, weil ohne Begründung und abweichend von den Feststellungen der Schlichtungsstelle eine Berichtigung in Höhe des vollen Betrags angewandt worden sei, obwohl diese Gelder des EAGFL — was unbestritten feststehe — von den Niederlanden in dem Sinne ordnungsgemäß verwendet worden seien, dass der Gemeinschaft durch das von den Niederlanden durchgeführte Verfahren kein finanzieller Schaden entstanden sei.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 2603/1999 der Kommission vom 9. Dezember 1999 mit Bestimmungen für den Übergang auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (ABl. L 316, S. 26).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160, S. 80).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103).

    (4)  Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13).


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