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Document 62007TN0045
Case T-45/07: Action brought on 16 February 2007 — Unipetrol v Commission
Rechtssache T-45/07: Klage, eingereicht am 16. Februar 2007 — Unipetrol/Kommission
Rechtssache T-45/07: Klage, eingereicht am 16. Februar 2007 — Unipetrol/Kommission
ABl. C 82 vom 14.4.2007, p. 49–50
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
14.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/49 |
Klage, eingereicht am 16. Februar 2007 — Unipetrol/Kommission
(Rechtssache T-45/07)
(2007/C 82/103)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Unipetrol a.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Matějček und I. Janda)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise, zumindest soweit Unipetrol betroffen ist, für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, in Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu entscheiden; und |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 5700 final der Kommission vom 29. November 2006 in der Sache COMP/F/38.638 — Butadien-Kautschuk und Emulsions-Styrol-Butadien-Kautschuk, in der die Kommission festgestellt hat, dass die Klägerin zusammen mit anderen Unternehmen dadurch gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hat, dass sie Preisziele für ihre Produkte festgelegt, Kunden durch Nichtangriffsvereinbarungen aufgeteilt und Geschäftsinformationen über Preise, Wettbewerber und Kunden ausgetauscht hat.
Die Klägerin stützt ihre Klage darauf, dass die Kommission
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einen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie den Beweis zurückgewiesen habe, dass das Halten aller Aktien der Gesellschaft Kaučuk durch die Klägerin rein finanzieller Natur gewesen sei, oder, hilfsweise, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie Beweise dafür zurückgewiesen habe, dass Kaučuk auf dem Markt als eigenständige Einheit agiert habe, ohne dass die Klägerin bei der Verkaufs- und Vertriebspolitik von Kaučuk bei Emulsions-Styrol-Butadien-Kautschuk eingegriffen habe; |
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einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie dasselbe Verhalten zweimal verschiedenen Rechtssubjekten, d.h. Kaučuk und dem Aktionär von Kaučuk — der Klägerin —, zugerechnet habe. |
Die übrigen Klagegründe und wesentlichen Argumente gleichen oder entsprechen denen, die in der Rechtssache T-44/07 (Kaučuk/Kommission) geltend gemacht werden.