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Document C2007/082/101

Rechtssache T-43/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2007 von Neophytos Neophytou gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. Dezember 2006 in der Rechtssache F-22/05, Neophytou/Kommission

ABl. C 82 vom 14.4.2007, p. 48–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/48


Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2007 von Neophytos Neophytou gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. Dezember 2006 in der Rechtssache F-22/05, Neophytou/Kommission

(Rechtssache T-43/07 P)

(2007/C 82/101)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Neophytos Neophytou (Itzig, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. A. Pappas)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil und demgemäß die angefochtene Entscheidung der Anstellungsbehörde aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer die Aufhebung der Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-22/05, dass die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Rügen unzulässig gewesen seien und dass nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen worden sei.

Er stützt seinen ersten Rechtsmittelgrund darauf, dass sein Vorbringen zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses zulässig gewesen sei, da es auf neuen Tatsachen beruht habe, die erst während der mündlichen Verhandlung zutage getreten seien. Weiter sei die rechtswidrige Zusammensetzung einer Einrichtung eine Frage der Zuständigkeit und habe daher von Amts wegen geprüft werden müssen. Entsprechend habe man ihn nicht daran hindern dürfen, diese neue Tatsache gelten zu machen.

Diese Rüge hänge auch direkt mit dem zweiten Rechtsmittelgrund zusammen, nämlich dem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot durch die unrechtmäßige Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe diesen Grundsatz nicht ordnungsgemäß umgesetzt oder zumindest keine angemessene Begründung angesichts der Besonderheit des betreffenden Auswahlverfahrens gegeben; es habe seine Klagegründe falsch verstanden und sich mit einigen nicht befasst.


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